BGer 6B_415/2021 | |||
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BGer 6B_415/2021 vom 11.10.2021 | |
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6B_415/2021 |
Urteil vom 11. Oktober 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
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Bundesrichterin Koch,
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nebenamtliche Bundesrichterin Wasser-Keller,
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Gerichtsschreiberin Pasquini.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Advokat Werner Rufi,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Raufhandel, versuchte Nötigung; Konfrontationsanspruch,
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Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht,
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vom 11. August 2020 (SB.2018.143).
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Sachverhalt: | |
A.
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Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wirft A.________ u.a. zusammengefasst vor, in der Nacht vom 31. Juli 2015 auf den 1. August 2015 am U.________ zusammen mit B.________ und †C.________ sowie mit mindestens fünf weiteren namentlich nicht bekannten männlichen Personen auf Streit aus gewesen zu sein, wobei sie mehrfach gegen andere Personen verbal und tätlich vorgegangen seien.
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B.
| 3 |
Das Strafgericht Basel-Stadt sprach A.________ mit Urteil vom 16. August 2018 des mehrfachen Raufhandels und der versuchten Nötigung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bei einer Probezeit von 5 Jahren. In einigen Anklagepunkten (mehrfache einfache Körperverletzung, bezüglich Anklageziff. II.b und II.d, sowie einfache Körperverletzung und Sachbeschädigung, bezüglich Anklageziff. II.c) stellte das Strafgericht das Verfahren ein. Von den Vorwürfen des Angriffs (bezüglich Anklageziff. II.c, II.d und II.g), der mehrfachen einfachen Körperverletzung (bezüglich Anklageziff. II.e-II.g) und der Drohung (bezüglich Anklageziff. II.e) sprach das Strafgericht A.________ frei. Es widerrief den mit Entscheid vom 28. Juni 2011 für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen bzw. den mit Strafbefehl vom 8. Mai 2012 für eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen bedingt ausgesprochenen Strafvollzug nicht, verlängerte aber stattdessen die Probezeiten.
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Auf Berufung von A.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel Stadt hin stellte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 11. August 2020 u.a. die Rechtskraft der Freisprüche und Verfahrenseinstellungen fest. Es verurteilte A.________ wegen Rauhandels und versuchter Nötigung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 100.-, bei einer Probezeit von 2 Jahren. Ferner sprach ihn das Appellationsgericht von den Vorwürfen des Angriffs bezüglich der Anklageziffern II.e und II.f frei.
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C.
| 6 |
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde, das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt sei aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen. Er beantragt weiter, es sei ihm für das ganze Verfahren vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt die amtliche notwendige Verteidigung zu gewähren.
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Mit Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde besteht daher kein Raum (Art. 113 ff. BGG; Urteil 6B_554/2021 vom 25. Juni 2021 E. 1.1).
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1.2. Auf den Verfahrensantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Protokolle der nicht verwertbaren Einvernahme vor der Aktenübermittlung an das Bundesgericht aus den Akten zu entfernen (Beschwerde S. 2), kann nicht eingetreten werden. Anfechtungsgegenstand bildet einzig das angefochtene Urteil vom 11. August 2020 (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, dass er diesen Antrag bereits zuvor gestellt hat (siehe auch Art. 99 Abs. 2 BGG).
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2.
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2.1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Teilnahme- und Konfrontationsrechts. Er macht geltend, er habe trotz mehrfacher Antragstellung erst anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. August 2020 und somit nach mehr als fünf Jahren die Gelegenheit erhalten, von seinem Konfrontationsrecht gegenüber D.________ als Belastungszeugen Gebrauch zu machen. Die Verletzung seines Konfrontationsanspruchs könne angesichts des Zeitablaufs von mehr als fünf Jahren nicht mehr geheilt werden, da kaum verlässliche Aussagen zu erwarten seien. Weil folglich keine verwertbaren Aussagen der angeblich genötigten und geschlagenen Person vorlägen, habe ein Freispruch zu ergehen (Beschwerde S. 5).
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2.2. Die Vorinstanz erwägt, D.________ sei in der Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Verteidigers als Zeuge befragt worden und diese hätten die Gelegenheit, dem Zeugen Fragen zu stellen, auch genutzt. Es sei allerdings tatsächlich nicht nachzuvollziehen, dass dieser zentrale Zeuge erstmals im Berufungsverfahren, rund fünf Jahre nach den zu beurteilenden Vorfällen, mit dem Beschwerdeführer konfrontiert worden sei (Urteil S. 7). Dieser rüge zu Recht, dass seine Teilnahmerechte verletzt worden seien. Das gesamte Verfahren sei also nahezu umfassend und abschliessend im polizeilichen Ermittlungsverfahren und insbesondere unter Ausschluss der Teilnahmerechte des Beschwerdeführers ermittelt worden. Den umfangreichen Befragungen komme klar der Charakter der eigentlichen Beweiserhebung zu - und nicht etwa der lediglich klärenden Ermittlung, die allenfalls einen kurzen Ausschluss von der Parteiöffentlichkeit hätte rechtfertigen können. Zu Recht habe bereits die erste Instanz darauf hingewiesen, dass ein derartiges Vorgehen als Verletzung resp. gar als Umgehung der Verteidigungsrechte gewertet werden müsse. Die Vorinstanz schliesst unter Hinweis auf Art. 147 Abs. 4 StPO und BGE 141 IV 220 E. 5, dass dementsprechend bezüglich dieser Aussagen ein Verwertungsverbot bestehe, dies jedenfalls betreffend belastender Aussagen (Urteil S. 8 und S. 10).
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Die Vorinstanz hält sodann fest, der Konfrontationsanspruch sei nach gefestigter Rechtsprechung mittels einer einmaligen Gelegenheit, Fragen an den Belastungszeugen bzw. die Auskunftsperson zu stellen, gewahrt. Grundsätzlich seien dann auch die Aussagen des Betroffenen aus früheren Einvernahmen verwertbar. Zusammengefasst hält die Vorinstanz fest, es seien lediglich die konfrontierten Aussagen, welche die Zeugen und Zeuginnen an der erstinstanzlichen Verhandlung resp. der Zeuge D.________ an der Berufungsverhandlung gemacht hätten, zu Lasten des Beschwerdeführers verwertbar (Urteil S. 11).
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2.3.
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2.3.1. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 101 Abs. 1, Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 4.2 mit Hinweis). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1, 457 E. 1.6.1; 139 IV 25 E. 4.2 und E. 5.4.1; Urteile 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.1; 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.1).
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2.3.2. Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; 139 IV 25 E. 5.4.3; Urteile 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.2; 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.2; 6B_1385/2019 vom 27. Februar 2020 E. 1.1).
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Die Staatsanwaltschaft eröffnet gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO eine Untersuchung unter den in lit. a-c genannten Voraussetzungen. Nach Art. 309 Abs. 3 StPO eröffnet sie die Untersuchung in einer Verfügung, worin sie die beschuldigte Person und die Straftat bezeichnet, die dieser zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar. Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt, insbesondere sie Zwangsmassnahmen anordnet (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2 mit Hinweis). Da die Vorladung als Zwangsmassnahme gilt, genügt es in aller Regel für die Eröffnung, wenn die Staatsanwaltschaft erste Untersuchungshandlungen selber vornimmt, namentlich die beschuldigte Person einvernimmt oder eine Editionsverfügung erlässt ( vgl. BGE 141 IV 20 E. 1.1.4 mit Hinweis; Urteil 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.1). Der Eröffnungsverfügung kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4 mit Hinweisen; Urteile 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 E. 2.1.1; 6B_1249/2019 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.1; je mit Hinweis).
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2.3.3. Ab Eröffnung der Untersuchung darf die Polizei grundsätzlich keine selbständigen Ermittlungen mehr vornehmen und ohne entsprechende Delegation insbesondere keine formellen polizeilichen Einvernahmen zur Sache mehr durchführen (Urteile 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.4; 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2, nicht publ. in BGE 141 IV 423). Eine Ausnahme besteht bei einfachen Erhebungen zur Klärung des Sachverhalts. So ist etwa die selbständige polizeiliche Ermittlung von Geschädigten und Zeugen sowie deren informatorische Befragung, namentlich zur Abklärung, ob diese beweisrelevante Angaben zum Sachverhalt machen können, weiterhin möglich (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
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2.3.4. Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO; Urteile 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.3; 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.5; 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 2.3.1; vgl. auch BGE 139 IV 25 E. 4.2 f.; je mit Hinweisen). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft während deren Untersuchung durchführt, anwesend zu sein und Fragen zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; Urteile 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.3; 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.5; 6B_128/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).
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Die Durchführung einer Einvernahme ohne Teilnahme des Beschuldigten steht einer Wiederholung der Beweiserhebung im Grundsatz zwar nicht entgegen. Wird aber die Einvernahme wiederholt resp. zu einem späteren Zeitpunkt eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt, darf die Strafbehörde nicht auf die Ergebnisse der vorausgegangenen Einvernahmen zurückgreifen, soweit diese einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise sind nach Art. 141 Abs. 5 StPO vielmehr aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten (BGE 143 IV 457 E. 1.6.2 f.; Urteile 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.3; 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.5).
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2.3.5. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; je mit Hinweisen). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2; je mit Hinweisen). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert (Urteile 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen). Soweit der Konfrontationsanspruch zur Diskussion steht, gilt dies unabhängig von der Regelung in Art. 147 Abs. 1 StPO (siehe E. 2.3.2) auch in Bezug auf die in der Voruntersuchung gegenüber der Polizei gemachten Aussagen (vgl. BGE 125 I 127 E. 6a; Urteil 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.4; je mit Hinweisen). Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme aber im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (Urteile 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 6.1; 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen). Das wörtliche Vorhalten unverwertbarer Aussagen stellt eine unzulässige Verwertung im Sinne von Art. 141 Abs. 4 StPO dar (BGE 143 IV 457 E. 1.6.1).
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Die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (Urteile 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2; 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
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2.3.6. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweisen. Erweisen sich Beweiserhebungen indes als rechtsfehlerhaft (lit. a), unvollständig (lit. b) oder unzuverlässig (lit. c) im Sinne von Art. 389 Abs. 2 StPO, sind sie von der Rechtsmittelinstanz erneut vorzunehmen. Beweise sind notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten (vgl. Urteile 6B_1352/2019 vom 14. Dezember 2020 E. 2.4.2; 6B_83/2020 vom 18. Juni 2020 E. 1.3.1; 6B_1189/2018 vom 12. September 2019 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Nach Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Sie ist mithin verpflichtet, auch von Amtes wegen für eine rechtskonforme Beweiserhebung und damit aus eigener Initiative für die nötigen Ergänzungen besorgt zu sein (Urteil 6B_257/2020 und 6B_298/2020 vom 24. Juni 2021 E. 5.3.2 mit Hinweisen, zur Publ. vorgesehen). Die Rechtsmittelinstanz kann gestützt auf diese Bestimmung die anderen Tatbeteiligten unter Wahrung des Teilnahme- und Konfrontationsanspruchs der beschuldigten Person einvernehmen (Urteil 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 2.5).
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2.4. Die Vorinstanz erkennt zutreffend, dass die polizeilichen Einvernahmen unter Verletzung der Teilnahmerechte des Beschwerdeführers stattfanden. Vorliegend wurde D.________ anlässlich der Berufungsverhandlung vor Vorinstanz im Beisein des Beschwerdeführers und seines Verteidigers befragt (vorinstanzliche Akten act. 1217 ff.). Damit kam die Vorinstanz ihrer Pflicht nach, in Verletzung von Beweisvorschriften erhobene Beweise nochmals zu erheben. Dem Protokoll der Befragung im vorinstanzlichen Verfahren kann entnommen werden, dass D.________ offene Fragen gestellt wurden, die er mit einlässlicher Schilderung des Geschehens in eigenen Worten beantwortete. Dabei wurde ihm lediglich eine einzige Aussage aus seinen Depositionen gegenüber der Polizei aus der Einvernahme vom 27. Februar 2017 vorgehalten, dies allerdings nicht durch das Gericht, sondern durch die Verteidigung des Beschwerdeführers (vorinstanzliche Akten act. 1218). Da sich die erneute Befragung des Zeugen demnach nicht in einer formalen Bestätigung des früher Ausgesagten erschöpfte und der Beschwerdeführer resp. dessen Verteidigung dem Belastungszeugen diverse Fragen stellte, wurde der Konfrontationsanspruch des Beschwerdeführers gewahrt und die Verletzung seiner Teilnahmerechte durch die polizeiliche Befragung ohne seine Anwesenheit oder diejenige seiner Verteidigung von der Vorinstanz geheilt. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit und die Verpflichtung der Rechtsmittelinstanzen zur Wiederholung von in Verletzung von Beweisvorschriften erhobenen Beweisabnahmen und damit deren nachträgliche Heilung explizit vorgesehen (VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/Lieber/ Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 3 f. zu Art. 389 StPO; SVEN ZIMMERLIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 409 StPO; vgl. SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 389 StPO). Dabei ist es angesichts der Rechtsmittelkonzeption in der Strafprozessordnung, wonach gegen erstinstanzliche Strafurteile das ordentliche Rechtsmittel der Berufung zur Verfügung steht, unvermeidbar, dass zwischen ersten unverwertbaren Einvernahmen im Vorverfahren bis zur Wiederholung im Berufungsverfahren je nach Schwierigkeit und Komplexität des Falles mehrere Jahre liegen können. Solches kann auch bei einer Aufhebung und Rückweisung des letztinstanzlichen kantonalen Urteils durch das Bundesgericht zur neu vorzunehmenden Beweiswürdigung der Fall sein. Das führt für sich alleine auch bei einer vergangenen Zeit von mehreren Jahren nicht zur Unverwertbarkeit der neuen Aussagen, sofern diese selbst formulierte und aus der Erinnerung wiedergegebene Angaben zum Gegenstand der Strafuntersuchung enthalten und sich nicht in einer formalen Bestätigung von früher Ausgesagtem erschöpfen. Allfälligen Erinnerungslücken und Widersprüchen zu anderen Beweismitteln ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. Indem die Vorinstanz für ihre Beweiswürdigung ausschliesslich auf die durch die erste Instanz bzw. von ihr selber abgenommenen konfrontierten Aussagen (Urteil S. 11) und insbesondere nicht auf die polizeilichen Einvernahmen abstellt, verletzt sie weder Bundes- noch Konventionsrecht. Die Rüge erweist sich daher als unbegründet.
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3.
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3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung durch die Vorinstanz, sowie die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Er beanstandet im Wesentlichen, dass die Vorinstanz auf die Aussagen von E.________ abstelle, der als Einziger gesehen haben wolle, dass er D.________ fünf bis zehn Mal geschlagen habe, was niemand bestätigt habe. Die Vorinstanz gehe willkürlich davon aus, E.________ habe den besseren Blick auf das Geschehen gehabt als F.________, der im Unterschied zu Ersterem aber den Notwehrschlag und das Blut gesehen habe. Dass die Vorinstanz die Aussagen von E.________ als glaubhaft bezeichne, obwohl sie denjenigen des Opfers und anderer Involvierter widersprächen, sei unverständlich und mit dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht vereinbar. Ausserdem sei G.________, die von D.________ am Hintern angefasst worden sein soll, nie befragt worden, obwohl er dies mehrmals und bei allen Instanzen beantragt habe und sie Angaben zu der von ihm ausgesprochenen Drohung sowie der Anzahl Schläge hätten machen und ihn so hätte entlasten können (Beschwerde S. 4-6).
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3.2. Die Vorinstanz stellt zunächst als in tatsächlicher Hinsicht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer in jener Nacht an der Bar der "H.________"-Party am Unteren Rheinweg in eine Auseinandersetzung involviert gewesen sei (Urteil S. 5). Weiter sei unbestritten, dass die Begleiterin des Beschwerdeführers D.________ bezichtigt habe, ihr ans Gesäss gefasst zu haben. Darauf solle, erwägt die Vorinstanz weiter, gemäss insoweit übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführer D.________ aufgefordert haben, sich zu entschuldigen, was dieser indes abgelehnt habe, weil er nichts getan habe. Aus den Angaben der Beteiligten, insbesondere auch des Beschwerdeführers selbst, ergebe sich, dass dieser auf eine Entschuldigung beharrt habe und immer wütender geworden sei. Angesichts der glaubhaften und plausiblen Aussagen von I.________ sowie D.________ sei weiter davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Letzterem schliesslich zehn Sekunden für die Entschuldigung eingeräumt habe, andernfalls er ihm die Nase brechen werde, und mit dem entsprechenden Countdown begonnen habe. An der Berufungsverhandlung habe der Beschwerdeführer einen solchen Countdown nicht mehr ausgeschlossen. Noch bevor er bei null angekommen sei, habe er gegen D.________ einen Faustschlag geführt, diesen dabei allerdings nicht richtig getroffen. Der Beschwerdeführer habe an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einen solchen ersten Faustschlag auch zugestanden. Bevor er D.________ einen weiteren Schlag, zu dem er bereits ausgeholt gehabt habe, habe versetzen können, habe J.________ eingegriffen und dem Beschwerdeführer einen Faustschlag erteilt, wodurch dessen Nase gebrochen sei. Darauf hätten sich mehrere unbekannt gebliebene Männer dazu gesellt und es sei gemäss übereinstimmenden Aussagen zu einem Gerangel und zu einer Schlägerei gekommen, aus der D.________ und seine beiden Kollegen zwar schliesslich hätten flüchten können, in deren Verlauf sie und unter anderen auch D.________s Bruder K.________ weitere Faustschläge, insbesondere im Kopf- und Oberkörperbereich, kassiert hätten. Im Rahmen dieser Schlägerei habe es mehrere Verletzte gegeben: Der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben einen Nasenbruch und K.________ eine offene Riss-Quetschwunde unter dem linken Auge mit leichter Schwellung und Hämatom sowie Kiefergelenkschmerzen unten rechts erlitten. D.________ habe Schmerzen gehabt, habe sich aber nicht ärztlich behandeln lassen müssen und J.________ habe eine Platzwunde am Kinn sowie mehrere Hämatome am Oberkörper gehabt (Urteil S. 19 f.).
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3.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
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Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
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3.4.
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3.4.1. Was der Beschwerdeführer vorbringt, begründet weder Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Seine Einwände erschöpfen sich weitgehend in unzulässiger appellatorischer Kritik. Soweit er sich darauf beschränkt, den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz und ihrer Beweiswürdigung lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen, ohne darzulegen, inwiefern die Vorinstanz unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche willkürlich ausser Acht gelassen hat und ihre Beweiswürdigung auch im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein soll, ist darauf nicht einzutreten. Dies ist etwa der Fall, wenn der Beschwerdeführer ausführt, seine Aussage anlässlich der ersten Einvernahme, dass er sich habe wehren müssen, sei eine Schutzbehauptung zur Begründung des von ihm gegen D.________ geführten Schlages (Beschwerde S. 4), F.________ habe in seiner (sc. polizeilichen) Einvernahme zu Protokoll gegeben, der Beschwerdeführer habe nur einmal geschlagen (Beschwerde S. 5), die Aussagen von D.________ dürften infolge der Beeinflussung durch die öffentlichen Gerichtsverfahren und seine Kollegen, die sogar noch als Privatkläger aufgetreten seien, nicht zu stark gewichtet werden, oder auch wenn die Vorinstanz die Aussagen von I.________ als glaubhaft bezeichne, dass nach dem Notwehrschlag gegen den Beschwerdeführer auf D.________ eingeschlagen worden sei, obwohl dieser das gar nicht bestätige (Beschwerde S. 5).
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3.4.2. Der Beschwerdeführer vermag zudem mit seinem Hinweis, auf die Aussagen von E.________ könne wegen dessen Ressentiments gegen ihn, aufgrund welcher er ihn bewusst oder unbewusst zu Unrecht bzw. zu stark belastet habe, nicht abgestellt werden (Beschwerde S. 5 f.), das vorinstanzliche Beweisergebnis nicht in Frage zu stellen. Mit den einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz zu diesem Einwand befasst er sich nicht hinreichend und setzt sich damit nicht auseinander. Das genügt nicht. Es ist auch im Lichte aller Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangt, die Aussagen von E.________ seien glaubhaft. Überzeugend legt die Vorinstanz dar, er schildere anschaulich, wie er den Beschwerdeführer mehrere Faustschläge habe boxen sehen. Es sei plausibel, dass der Zeuge das Geschehen und das Verhalten des Beschwerdeführers aus einer Distanz von wenigen Metern gut habe beobachten können, da es zwar Nacht gewesen sei, es jedoch einen Barbetrieb mit entsprechender Beleuchtung gegeben habe. Auch sei nachvollziehbar, dass E.________ als Unbeteiligter aus der Distanz einen guten Überblick auf das Gesamtgeschehen gehabt habe, einen besseren jedenfalls als die direkt in die Schlägerei involvierten Personen. Ausführlich setzt sich die Vorinstanz sodann mit dem Einwand der Verteidigung bezüglich Ressentiments des Zeugen gegen den Beschwerdeführer auseinander und schliesst solche überzeugend im Wesentlichen mit der Begründung aus, der Zeuge habe vor der ersten Instanz offen über die frühere verbale Auseinandersetzung anlässlich eines "Cherusballs" berichtet, eine Verwechslung des Beschwerdeführers mit seinem Bruder sei wenig wahrscheinlich, da der Zeuge offenbar beide Brüder kenne und bei den Vorfällen anlässlich der "H.________"-Party unbestrittenermassen der Beschwerdeführer und nicht dessen Bruder anwesend gewesen sei (Urteil S. 18). Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser detaillierten Beweiswürdigung nicht auseinander. Dass die Schlussfolgerungen der Vorinstanz geradezu unhaltbar oder unvertretbar wären, ist im Übrigen nicht ersichtlich.
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3.4.3. Dem Beschwerdeführer ist ebenfalls nicht zu folgen, wenn er kritisiert, die Vorinstanz gehe willkürlich davon aus, dass E.________ den besseren Blick auf das Geschehen gehabt habe als F.________ (Beschwerde S. 6). Auch hier nimmt die Vorinstanz eine sorgfältige Beweiswürdigung vor, auf die der Beschwerdeführer nicht eingeht. Sie führt aus, es sei plausibel, dass der bereits aggressive und durch den erlittenen Faustschlag zusätzlich erzürnte Beschwerdeführer dann noch, wie dies der Zeuge schildere, einige Faustschläge in der laufenden Schlägerei abgesetzt habe, bevor er sich zurückgezogen habe, um sich um seine Nase zu kümmern. Notabene habe der Beschwerdeführer in seiner ersten Aussage selbst erklärt, er habe sich nach dem erlittenen Faustschlag wehren müssen (Urteil S. 19). Es erweist sich vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer bei der ersten polizeilichen Befragung selbst gemachten Aussagen, wonach er durch einen Faustschlag, der von der Seite gekommen sei, benommen gewesen sei und sich "danach" habe wehren müssen; die anderen Personen sehr schnell weggegangen seien und er versucht habe, die Verfolgung aufzunehmen, nach wenigen Schritten aber habe aufgeben müssen (Urteil S. 14), als frei von Willkür, wenn die Vorinstanz diese Aussagen in ihre Beweiswürdigung einbezieht. Dass sie mit den Schilderungen von E.________ übereinstimmen, spricht für eine hohe Glaubhaftigkeit.
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3.4.4. Die Vorinstanz nimmt eine ausgewogene und nachvollziehbare Beweiswürdigung vor. Sie analysiert die Aussagen der an der Auseinandersetzung beteiligten Personen sowie der unabhängigen Zeugen und nicht direkt Beteiligten sorgfältig und bezieht sie in ihre Würdigung ein. Inwiefern sich die Vorinstanz bei der Feststellung des Sachverhalts von unmassgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen, ist weder dargetan, noch ersichtlich. Daran vermag auch nichts zu ändern, wenn sie in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 141 I 60 E. 3.3; je mit Hinweisen) auf die Einvernahme der Begleiterin des Beschwerdeführers mit der stringenten Begründung verzichtet, es sei unbestritten, dass diese gegenüber dem Beschwerdeführer erklärt habe, D.________ habe ihr ans Gesäss gefasst. Selbst wenn sie dies vor Gericht bestätigen würde, vermöchte dies den Beschwerdeführer nicht zu entlasten, denn eine derartige Geste, so deplatziert sie auch wäre, würde unter keinen Umständen einen Faustschlag gegen den Kopf eines Menschen rechtfertigen (Urteil S. 20).
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3.4.5. Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer mit seiner Kritik nicht auf, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich ist und auch der aus der Gesamtheit der Beweise gezogene Schluss der Vorinstanz geradezu unhaltbar ist. Es ist keine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ersichtlich. Auch insoweit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.
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4. | |
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Tatbestand des Raufhandels sei nicht erfüllt. Er wendet ein, es fehle an der tätlichen Auseinandersetzung zwischen drei Personen, denn er sei alleine auf D.________ fokussiert gewesen und dieser sei völlig passiv geblieben. Weiter fehle es am Vorsatz und an der objektiven Strafbarkeitsbedingung, da sein Nasenbeinbruch in der Anklage fehle und die Verletzung von D.________ keine einfache Körperverletzung darstelle (Beschwerde S. 8).
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4.2. Die Vorinstanz erwägt, es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer durch die versuchte Nötigung und den anschliessenden Faustschlag gegen D.________ der Auslöser des Raufhandels gewesen sei und dass er, nachdem sich zahlreiche weitere Personen an der Rauferei beteiligt hätten, auch noch weitere Faustschläge ausgeteilt habe. In subjektiver Hinsicht hält die Vorinstanz fest, dem Beschwerdeführer sei es gemäss eigenen Aussagen bereits zu Beginn der Auseinandersetzung bewusst gewesen, dass ihm drei Männer gegenübergestanden seien. Er habe mit dem Umstand, dass er D.________ einen Faustschlag versetzt, aber nicht getroffen und deshalb erneut ausgeholt habe, offensichtlich in Kauf genommen, dass sich einer von dessen Begleitern einmischen und sich an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen würde. Wer mit mehreren jungen Männern, die als Gruppe zusammengehörten und so aufträten, zunächst einen sich aufheizenden verbalen Streit führe, resp. wie der Beschwerdeführer gar initiiere und in der Folge einen dieser Männer ins Gesicht schlage, müsse damit rechnen, dass sich die anderen einmischen und dem Angegriffenen zu Hilfe eilten. Ausserdem habe er auch damit rechnen können und müssen, dass seine ebenfalls vor Ort anwesenden Bekannten gegebenenfalls auch eingreifen würden. Im Verlaufe der sich ausweitenden Schlägerei habe sich der Beschwerdeführer dann durch mehrere Faustschläge ins Getümmel auch noch beteiligt und dabei in dieser Phase ganz offensichtlich den direkten Vorsatz auf Teilnahme am Raufhandel gehabt (Urteil S. 22 f.). Die objektive Strafbarkeitsbedingung des Erfordernisses einer Tötungs- oder Verletzungsfolge, letzteres mindestens im Sinne von Art. 123 Abs. 1 bzw. Art. 125 Abs. 1 StGB, sei vorliegend ebenfalls erfüllt. Die Verletzungen von K.________ (siehe E. 3.2) hätten einen Zahnarztbesuch und eine Beobachtungszeit während mindestens fünf Jahren erfordert. Eine derartige Verletzung gehe über eine reine Tätlichkeit hinaus und erfülle die Kriterien einer einfachen Körperverletzung. J.________ habe laut Anklage eine Platzwunde am Kinn und mehrere Hämatome am Oberkörper erlitten, was sich eindrücklich aus der Fotografie in den Akten (Torso mit zahlreichen blauen und roten Flecken) ergebe, was die Kriterien einer einfachen Körperverletzung ebenfalls erfülle. Das könne aber letztlich offen bleiben, da bei K.________ ohnehin eine einfache Körperverletzung vorliege. Somit habe der Beschwerdeführer den Tatbestand des Raufhandels objektiv und subjektiv erfüllt (Urteil S. 23).
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4.3.
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4.3.1. Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 133 Abs. 1 StGB). Ein Raufhandel ist nach der Rechtsprechung die wechselseitige tätliche Auseinandersetzung von mindestens drei Personen, die den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Ein Streit zwischen zwei Personen wird zum Raufhandel, wenn ein Dritter tätlich eingreift. Strafbar ist, wer sich beteiligt, d.h. wer aktiv am Raufhandel teilnimmt. Angesichts der Beweisschwierigkeiten, im Nachhinein festzustellen, wer wen verletzt hat, ist nach dem Gesetzgeber bereits die Beteiligung an einem Raufhandel unter Strafe gestellt, sofern das Verhalten das Leben oder die körperliche Integrität der Beteiligten oder Dritter gefährdet (BGE 139 IV 168 E. 1.1.1; 137 IV 1 E. 4.2.2).
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4.3.2. Der Begriff der Beteiligung muss in einem weiten Sinne verstanden werden. So gilt nach der Rechtsprechung auch der Auslöser eines Raufhandels als Beteiligter, wenn es die unmittelbare Abfolge der Vorkommnisse - verbale Auseinandersetzung, Faustschlag, Einmischung weiterer Personen - gebietet, das Tatgeschehen als Einheit zu betrachten. Unerheblich ist, dass die aktive Teilnahme des Beteiligten vor dem Eingreifen einer dritten Person am Raufhandel erfolgte und er sich in der Folge nur noch passiv verhielt. Anders ist es, wenn sich das Tatgeschehen klar in mehrere Handlungseinheiten unterteilen lässt (BGE 139 IV 168 E. 1.1.4; 137 IV 1 E. 4.3.1; 106 IV 246 E. 3.b; Urteil 6B_782/2020 vom 7. Januar 2021 E. 5.1.1). Ebenfalls gilt als Beteiligter, wer vor der Erfüllung der objektiven Strafbarkeitsbedingung vom Raufhandel ausscheidet, da seine bisherige Mitwirkung die Streitfreudigkeit der Beteiligten gesteigert hat, so dass die dadurch erhöhte Gefährlichkeit der Schlägerei regelmässig auch über die Dauer der Beteiligung einzelner Personen hinaus fortwirkt (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2; 131 IV 150 E. 2.1; je mit Hinweisen).
| 41 |
4.3.3. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 222 E. 5.3 mit Hinweisen). Der Vorsatz betreffend Raufhandel muss sich nur auf die objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, nicht aber auf die Todes- oder Körperverletzungsfolge, da es sich hierbei um eine objektive Strafbarkeitsbedingung handelt (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 118 IV 227 E. 5b; Urteil 6B_782/2020 vom 7. Januar 2021 E. 5.1.2; je mit Hinweisen). Es genügt, wenn der Täter damit rechnet, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 106 IV 246 E. 3b; Urteil 6B_782/2020 vom 7. Januar 2021 E. 5.1.2; je mit Hinweisen).
| 42 |
Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft sog. innere Tatsachen und ist somit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf (Eventual-) Vorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).
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4.4. Soweit der Beschwerdeführer seine Beteiligung an einem Raufhandel auf der Grundlage eines von der vorinstanzlichen Feststellung abweichenden Sachverhalts verneint, ohne Willkür darzutun, ist darauf nicht einzutreten. Das ist insbesondere der Fall, wenn er das Vorliegen der objektiven Strafbarkeitsbedingung einzig unter Verweis auf die Verletzungsfolge eines Beteiligten verneint, ohne sich mit den Ausführungen der Vorinstanz zu den Verletzungsfolgen der übrigen Beteiligten auseinanderzusetzen. Zutreffend qualifiziert die Vorinstanz diese Verletzungsfolgen als Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 StGB. Dabei kann, wie die Vorinstanz ebenfalls festhält, offen bleiben, ob die Verletzung von D.________ das Ausmass einer Körperverletzung erreicht, da die objektive Strafbarkeitsbedingung durch die bei anderen Beteiligten entstandenen Verletzungsfolgen erfüllt ist.
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Was der Beschwerdeführer gegen die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes vorbringt, überzeugt nicht und zeigt auch keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung auf. Das gilt insbesondere für seine Behauptungen, es seien nicht drei Personen beteiligt und seine Kollegen seien zu diesem Zeitpunkt nicht in der Nähe gewesen, weshalb er nicht habe annehmen müssen, dass sich ein Dritter oder Kollegen von ihm in den Streit einmischen würden. Der Beschwerdeführer stellt dem vorinstanzlichen Urteil damit lediglich seine eigenen Behauptungen gegenüber, geht aber nicht auf die überzeugenden Erwägungen im angefochtenen Urteil ein und setzt sich damit nicht auseinander. Das genügt nicht. Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer zuerst nur D.________ schlagen wollte. Er lässt hingegen die willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz ausser Acht, wonach er die verbale Konfrontation mit D.________ gesucht und die Auseinandersetzung begonnen hatte, obwohl ihm drei Männer gegenüberstanden. Des weiteren räumte er selbst ein, dass er von J.________ geschlagen wurde, als er zum zweiten Schlag gegen D.________ ausgeholt hatte. Wie vorstehend ausgeführt, liegt nach der Rechtsprechung die Beteiligung an einem Raufhandel selbst dann vor, wenn sich die aktiv beteiligte Person nach dem Eingreifen eines Dritten komplett passiv verhält. Das trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu. Im vorliegenden Fall steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass er auch nach dem Schlag von J.________ gegen seine Nase weiter ins Getümmel schlug. Damit beteiligte er sich weiterhin aktiv und tätlich an der von ihm selbst initiierten tätlichen Auseinandersetzung. Dass er sich von allem Anfang an ausschliesslich passiv verhalten hätte, macht er zu Recht nicht geltend. Auch ist keine Bundesrechtsverletzung gegeben, wenn die Vorinstanz aufgrund sämtlicher konkreter Umstände von vorsätzlicher Tatbegehung ausgeht. Wer wie der Beschwerdeführer zuerst eine verbale Auseinandersetzung mit der Aufforderung zu einer Entschuldigung initiiert und diese mittels eines Countdowns unter Androhung von Gewalt verstärkt, nimmt angesichts der Männergruppe, die ihm gegenüberstand ohne weiteres zumindest in Kauf, dass sich jemand aus dieser Gruppe nach dem ersten Faustschlag des Beschwerdeführers einmischt und sich an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt. Die Vorinstanz bejaht denn auch zutreffend gar direkten Vorsatz des Beschwerdeführers auf Teilnahme am Raufhandel durch dessen weitere aktive Teilnahme mittels Faustschlägen nach der Intervention des Dritten.
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Indem die Vorinstanz die Tathandlungen des Beschwerdeführers als Beteiligung an einem Raufhandel qualifiziert und das Vorliegen der objektiven Strafbarkeitsbedingung bejaht, verletzt sie kein Bundesrecht.
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5. | |
5.1. Der Beschwerdeführer kritisiert seine Verurteilung wegen versuchter Nötigung. Er rügt, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, denn das von ihm unmittelbar vor dem Schlag Ausgesprochene stelle nur eine versuchte Drohung dar, da D.________ kaum in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Mangels Nötigungsabsicht - die Entschuldigung sei nie sein Ziel gewesen, sonst hätte er nicht schon nach zwei Sekunden zugeschlagen - bestehe für eine Nötigung kein Raum. Er habe zuerst ohne Gewaltandrohung eine Entschuldigung eingefordert und erst später mit der Forderung gleichzeitig Schläge angedroht. Dieses Verhalten stelle höchstens eine Drohung dar. In Fällen, in denen es der den Schlag ausführenden Person nur um die Ausführung der Gewalt gehe und ihm der Wille fehle, den anderen in seiner Handlungsfreiheit einzuschränken, könne nicht eine Nötigung angenommen werden. In solchen Fällen werde die Vorankündigung (Drohung) des Schlags zudem meistens sogar von der tätlichen Handlung konsumiert (Beschwerde S. 7).
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5.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, der Beschwerdeführer habe D.________ durch Androhung körperlicher Gewalt gegen ihn und seine Kollegen - erfolglos - dazu zwingen wollen, sich für sein angeblich ungebührliches Verhalten gegenüber seiner Begleiterin zu entschuldigen, wodurch er sich der versuchten Nötigung schuldig gemacht habe. Der Einwand, es sei gegebenenfalls nur der Tatbestand der Drohung erfüllt, stosse ins Leere. Zum einen erfülle die Verknüpfung der Drohung mit Gewaltanwendung mit der Aufforderung, sich zu entschuldigen, den objektiven Tatbestand der Nötigung und zum anderen entfiele der Vorsatz, dem Opfer durch Androhung von Gewalt eine Entschuldigung abzuringen, selbst dann nicht, wenn der Täter gleichwohl zuschlage und dies auch von Anfang an vorgehabt habe (Urteil S. 21 f.).
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5.3.
| 49 |
5.3.1. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird (Urteile 6B_276/2021 vom 23. Juni 2021 E. 5.2; 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 5.2; 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen).
| 50 |
Eine Nötigung gemäss Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (Urteile 6B_852/2019 vom 16. Juli 2020 E. 2.2.2; 6B_1105/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.4; 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die sich nach objektiven Kriterien und den Umständen des Einzelfalls bestimmt. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, bleibt es beim Versuch (Urteil 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 1.3 mit Hinweisen).
| 51 |
Setzt der Täter eine schwere Drohung im Sinne von Art. 180 StGB als Druckmittel ein, um jemanden im Sinne von Art. 181 StGB zu nötigen, liegt nach der Rechtsprechung unechte Konkurrenz vor und wird die Drohung von der Nötigung konsumiert, obwohl die schwere Drohung gemäss Art. 180 StGB dort nicht voll abgegolten wird (BGE 99 IV 212 E. 1b; Urteile 6B_568/2019 vom 17. September 2019 E. 5.1; 6B_154/2014 vom 17. November 2014 E. 4.2; 6B_598/2011 vom 27. Juli 2012 E. 2.1; je mit Hinweisen).
| 52 |
5.3.2. Das Bundesgericht wendet unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) das Recht - mit Ausnahme der Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem Recht - von Amtes wegen an (Art. 106 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde daher auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid mit einer von den vorinstanzlichen Erwägungen abweichenden Begründung bestätigen (BGE 146 IV 88 E. 1.3.2; 143 V 9 E. 2.3; 141 III 426 E. 2.4; je mit Hinweisen).
| 53 |
5.4.
| 54 |
5.4.1. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. Was der Beschwerdeführer hierzu in tatsächlicher Hinsicht ausführt, erweist sich als widersprüchlich. Er räumt ein, er habe zuerst eine Entschuldigung ohne Gewaltanwendung eingefordert und bringt gleichzeitig vor, eine Entschuldigung sei nie sein Ziel gewesen. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz pochte der Beschwerdeführer nach der Weigerung von D.________ auf dessen Entschuldigung und wurde zunehmend wütender, bevor er Letzterem schliesslich zehn Sekunden für eine Entschuldigung einräumte, ansonsten er ihm die Nase breche. Gestützt darauf kann ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer D.________ mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich unter Androhung von Gewalt gegen dessen Willen zu einem Tun - einer Entschuldigung - zwingen wollte, nachdem dieser das Ansinnen zuvor abgelehnt hatte. Mit seiner Ankündigung eines Nasenbeinbruchs setzte der Beschwerdeführer eine schwere Drohung im Sinne von Art. 180 StGB als Druckmittel ein, um D.________ trotz dessen Weigerung gefügig zu machen und von ihm doch noch eine Entschuldigung zu erhalten. Damit wird nach konstanter Rechtsprechung die Drohung von der versuchten Nötigung konsumiert, so dass nur der Tatbestand von Art. 181 StGB zur Anwendung gelangt.
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5.4.2. Das vom Beschwerdeführer angeführte Beispiel einer Konkurrenz zwischen einer Körperverletzung (Schlag) und einer damit einhergehenden und praktisch gleichzeitig ausgesprochenen Drohung unterscheidet sich vom vorliegenden Fall. Im Gegensatz zum Beispielfall handelt es sich bei der hier begangenen versuchten Nötigung nicht um eine reine Begleiterscheinung einer Körperverletzung ohne eigenständigen Gehalt (vgl. BGE 104 IV 170 E. 2; Urteil 6B_976/2014 vom 28. April 2015 E. 3.2). Auch ist der Unrechtsgehalt der (versuchten) Nötigung nicht durch die Verurteilung wegen Raufhandels abgegolten, zumal der Tatbestand des Raufhandels neben dem Schutz des Individualinteresses des Opfers vor Schlägereien primär das öffentliche Interesse schützt, Schlägereien (unter mindestens drei Beteiligten) zu verhindern (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Es handelt sich mithin nicht um die gleichen vom Strafrecht geschützten Rechtsgüter. Somit liegt echte Konkurrenz zwischen den Tatbeständen des Raufhandels und der (versuchten) Nötigung vor.
| 56 |
Nach dem Gesagten kann offen bleiben, ob in einem vergleichbaren Fall wie dem vorliegenden Art. 181 StGB gegenüber Art. 123 StGB zurücktritt und analog der Meinung verschiedener Autoren die von einer unechten Konkurrenz zwischen einer Drohung und einer Körperverletzung ausgehen, wenn die Nötigung in einem so nahen zeitlichen Zusammenhang mit der Ausführung der angedrohten Tat steht, dass von einer einzigen Tat bzw. einer natürlichen Handlungseinheit gesprochen werden kann (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II. 4. Aufl. 2019, N. 43 zu Art. 180 StGB; DIESELBEN, a.a.O. N. 69 zu Art. 181 StGB; ACKERMANN/VOGLER/BAUMANN/EGLI, Strafrecht Individualinteressen, Bern 2019, S. 301; vgl. auch HEIZMANN/LÜÖND, in: StGB, Annotierter Kommentar, Damian K. Graf [Hrsg.], 2020, N. 25 zu Art. 181 StGB), weil die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Raufhandels vor Bundesrecht Bestand hat und hier echte Konkurrenz vorliegt.
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5.4.3. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass die Nötigung rechtswidrig war (Urteil S. 21). Dass sie infolge der Weigerung des Nötigungsopfers erfolglos blieb und es sich somit um einen Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB handelt, beanstandet der Beschwerdeführer nicht. Dessen Verurteilung wegen versuchter Nötigung erweist sich nach dem Ausgeführten als bundesrechtskonform.
| 58 |
6.
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6.1. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht für das Berufungsverfahren die unentgeltliche amtliche Verteidigung ab Januar 2020 aufgehoben, obwohl ein Fall von notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO vorliege und diese unabhängig von seiner veränderten finanziellen Situation zu gewähren sei (Beschwerde S. 8).
| 60 |
6.2. Die Vorinstanz hält fest, dem Beschwerdeführer sei auch für die zweite Instanz die amtliche Verteidigung mit seinem Vertreter bewilligt worden. Aus den an der Berufungsverhandlung eingereichten Unterlagen ergäbe sich, dass der Beschwerdeführer nun seit Juni 2019 ein Einkommen erziele, angesichts dessen sich die Gewährung der amtlichen Verteidigung nicht mehr rechtfertige. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zuvor über längere Zeit arbeitslos gewesen sei und seine finanziellen Verhältnisse entsprechend angespannt gewesen seien, rechtfertige es sich, die amtliche Verteidigung noch bis rund Ende 2019 zu bewilligen (Urteil S. 32 E. 6.3.2).
| 61 |
6.3. Gemäss Art. 132 Abs. 1 StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an unter bestimmten Voraussetzungen bei notwendiger Verteidigung (lit. a), oder wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (lit. b). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall (vgl. Abs. 3) handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Notwendig verteidigt werden muss die beschuldigte Person nach Art. 130 StPO u.a., wenn die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat (lit. a) und wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht (lit. b). Sind die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung gegeben, so gilt die bewilligte amtliche Verteidigung grundsätzlich für das gesamte Verfahren, solange die Voraussetzungen für die amtliche Verteidigung gegeben sind. Fallen diese weg, entfällt auch die amtliche Verteidigung (so bspw. wenn die beschuldigte Person zu Einkommen oder Vermögen kommt und nicht mehr bedürftig ist oder aber wenn die Voraussetzungen für die notwendige Verteidigung entfällt) (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 132 StPO).
| 62 |
Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat (Art. 134 Abs. 1 StPO). Beim Widerruf ist immer zu beachten, ob die amtliche Verteidigung nicht aus einem anderen Grund weiter besteht (NIKLAUS RUCKSTUHL, a.a.O., N. 1 zu Art. 134 StPO). Bei der unentgeltlichen Verteidigung kann entweder die Bedürftigkeit wegfallen oder aber die relative Schwere der Anschuldigung oder die Kompliziertheit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht etc. womit die Voraussetzungen der unentgeltlichen Verteidigung nicht mehr gegeben sind und diese zu widerrufen ist (NIKLAUS RUCKSTUHL, a.a.O., N. 5 zu Art. 134 StPO).
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6.4. Der Beschwerdeführer stellte im vorinstanzlichen Verfahren den Antrag, es sei ihm für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu genehmigen und lic.iur. Werner Rufi sei als amtlicher Verteidiger einzusetzen (vorinstanzliche Akten act. 1083 und act. 1204). Mit Verfügung vom 28. Dezember 2018 bewilligte die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung für den Beschwerdeführer mit lic.iur. Werner Rufi für das zweitinstanzliche Verfahren (vorinstanzliche Akten act. 1087). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschwerdeführer bzw. sein Verteidiger auf entsprechende Nachfrage, dass er es akzeptieren könne, dass die amtliche Verteidigung angesichts seiner Einkommensverhältnisse nur bis Ende 2019 gewährt werden könne (vorinstanzliche Akten act. 1221). Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass seine Bedürftigkeit während des vorinstanzlichen Verfahrens weggefallen ist. Mithin beanstandet er nicht, dass die Vorinstanz die amtliche Verteidigung mangels Bedürftigkeit ab Anfang 2020 widerrufen hat. Ob der Fall einer notwendigen Verteidigung i.S.v. Art. 130 StPO vorliegt, muss hier nicht vertieft werden, denn der Beschwerdeführer legt nicht dar und es nicht ersichtlich, dass die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung einer amtlichen Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO gegeben sind. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich damit als unbegründet.
| 64 |
7.
| 65 |
7.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Kostenauflage. Die Vorinstanz reduziere die von der ersten Instanz auferlegten Verfahrenskosten und die Urteilsgebühr nur um die Hälfte, obwohl er mit seiner Berufung in vielen Punkten durchgedrungen und die Anschlussberufung vollumfänglich abgewiesen worden sei. Die Reduktion hätte drei Viertel betragen müssen (Beschwerde S. 8).
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7.2. Die Vorinstanz führt in Bezug auf die Kostenfolgen aus, der Beschwerdeführer sei mit seinen Begehren teilweise durchgedrungen. So sei er von der Anklage des Angriffs in den Anklageziffern II.lit. e und f freigesprochen worden, ein Schuldspruch wegen Raufhandels sei weggefallen und die gegen ihn ausgesprochene Strafe sei relevant reduziert worden. Die Beschwerdegegnerin sei mit der Anschlussberufung nicht durchgedrungen. Dies rechtfertige es, dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren noch weiter reduzierte Kosten von lediglich Fr. 492.25 und eine reduzierte Urteilsgebühr von Fr. 2'125.-- sowie für das Berufungsverfahren die Kosten mit einer reduzierten Urteilsgebühr von Fr. 1'000.-- aufzuerlegen (Urteil S. 31).
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7.3. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteile 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1; 6B_701/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 2.3; 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.2; je mit Hinweisen). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
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Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich hier nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (Urteil 6B_744/2020 26. Oktober 2020 E. 4.3 mit Hinweisen). Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen. Soweit allerdings die der beschuldigten Person zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren, können ihr die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteile 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 6.3; 6B_202/2020 vom 22. Juli 2020 E. 3.2; 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend (Urteile 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 E. 2.4; 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3; je mit Hinweis).
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Da das Sachgericht am besten in der Lage ist, die Angemessenheit der Kostenverteilung zu beurteilen, auferlegt sich das Bundesgericht eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung solcher Entscheide. Es schreitet nur ein, wenn das Sachgericht den ihm zustehenden weiten Ermessensspielraum überschritten hat (Urteile 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2; 6B_806/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 2.3; je mit Hinweisen).
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7.4. Inwiefern die Vorinstanz bei der Kostenverlegung ihr Ermessen verletzt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht bzw. nicht hinreichend begründet dar und ist auch nicht ersichtlich. Sein Einwand gegen die Verteilung der erstinstanzlichen Kosten ist unbegründet. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, aus seiner Sicht sei eine Reduktion von drei Viertel (75 %) angebracht, scheint er zu übersehen, dass dies der vorinstanzlichen Verlegung der erstinstanzlichen Kosten entspricht. Die erste Instanz erkannte, der Beschwerdeführer trage die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 984.45 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von Fr. 4'250.--. Im Umfang von Fr. 984.45 gingen die Verfahrenskosten zu Lasten der ersten Instanz (kantonale Akten act. 1038). Indem die Vorinstanz die erstinstanzliche Kostenauferlegung anpasst und die ihm bereits von der ersten Instanz lediglich im hälftigen Umfang auferlegten Verfahrenskosten nochmals um die Hälfte reduziert, trägt er am Ende einen Viertel der erstinstanzlichen Verfahrenskosten.
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8.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Oktober 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
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Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
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