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Informationen zum Dokument  BGer 5A_822/2021  Materielle Begründung
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BGer 5A_822/2021 vom 12.10.2021
 
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5A_822/2021
 
 
Urteil vom 12. Oktober 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Lütolf,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
vorsorgliche Massnahmen (Persönlichkeitsschutz),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 30. August 2021 (1B 21 38 / 1U 21 27).
 
 
Erwägungen:
 
1.
 
Mit Entscheid vom 2. Juni 2021 hiess das Bezirksgericht Luzern ein Gesuch des Beschwerdegegners gegenüber dem Beschwerdeführer um vorsorgliche Massnahmen im Wesentlichen gut. Es setzte dem Beschwerdegegner eine Prosequierungsfrist von drei Monaten ab Rechtskraft des Entscheides an.
 
Gegen den Massnahmeentscheid erhob der Beschwerdeführer am 29. Juli 2021 Berufung beim Kantonsgericht Luzern. Mit Entscheid vom 30. August 2021 trat das Kantonsgericht auf die Berufung mangels genügender Begründung nicht ein. Das Kantonsgericht erwog ausserdem, der Beschwerdeführer erscheine entgegen seiner Darstellung für das Berufungsverfahren nicht als prozess- bzw. urteilsunfähig. Er sei auch nicht postulationsunfähig, weshalb kein Anlass bestanden habe und auch jetzt nicht bestehe, ihm einen Prozessbeistand zu bestellen. Auf einen Antrag um Herausgabe von beschlagnahmten Sachen könne im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wies das Kantonsgericht infolge Aussichtslosigkeit der Berufung ab.
 
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2021 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
 
2.
 
Selbständig eröffnete Massnahmeentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand haben beziehungsweise unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, stellen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG dar (BGE 144 III 475 E. 1.1.1; 137 III 324 E. 1.1). Gegen solche Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). Dass im konkreten Fall ein derartiger Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (BGE 144 III 475 E. 1.2).
 
Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann sodann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
 
3.
 
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt sein sollen. Dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen könnte, springt auch nicht ohne weiteres in die Augen. Ausserdem erhebt der Beschwerdeführer auch keine Verfassungsrügen, sondern beschränkt sich darauf, an seinem Standpunkt festzuhalten. Dies genügt den dargestellten Rügeanforderungen nicht.
 
Unzulässig sind schliesslich die vor Bundesgericht neu gestellten Begehren (Art. 99 Abs. 2 BGG), ihn für eine Verhaftung und Unterbringung im Untersuchungsgefängnis zu entschädigen und den Beschwerdegegner anzuweisen, die Sache gütlich zu regeln.
 
Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden.
 
4.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer verlangt eine Prozessentschädigung von Fr. 500.--. Sofern sich der Antrag auf das bundesgerichtliche Verfahren beziehen sollte, fällt eine Parteientschädigung an ihn angesichts des Verfahrensausgangs ausser Betracht (Art. 68 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Oktober 2021
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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