VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1C_616/2021  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 02.11.2021, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1C_616/2021 vom 14.10.2021
 
[img]
 
 
1C_616/2021
 
 
Urteil vom 14. Oktober 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
 
Bereich Administrativmassnahmen,
 
Lessingstrasse 33, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Führerausweisentzug,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
 
des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter,
 
vom 14. Juli 2021 (VB.2021.00369).
 
 
Erwägungen:
 
1.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies mit Urteil vom 14. Juli 2021 betreffend Führerausweisentzug die Beschwerde von A.________ ab. Dagegen wandte sich A.________ mit Eingabe vom 5. Oktober 2021 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches die Eingabe mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 an das Bundesgericht weiterleitete. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
 
2.
 
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Das vom Verwaltungsgericht am 11. August 2021 als Gerichtsurkunde versandte Urteil ist dem Beschwerdeführer am 16. August 2021 zugestellt worden. Die Beschwerde vom 5. Oktober 2021 ist somit verspätet erhoben worden, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
 
Im Übrigen genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG klarerweise nicht. Selbst wenn sie rechtzeitig erhoben worden wäre, hätte darauf mangels einer genügenden Begründung nicht eingetreten werden können.
 
3.
 
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Oktober 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
© 1994-2021 Das Fallrecht (DFR).