BGer 5D_192/2021 | |||
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BGer 5D_192/2021 vom 18.10.2021 | |
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5D_192/2021 |
Urteil vom 18. Oktober 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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bundesrichter Marazzi, Bovey,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ und B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Stockwerkeigentümergemeinschaft C.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Bermejo,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Stockwerkeigentum,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 2. September 2021 (NP210035-O/U).
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Sachverhalt: | |
A.
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Die rubrizierten Beschwerdeführer sind Eigentümer einer Stockwerkeinheit (5˝-Zimmer-Wohnung) in der Überbauung "C.________". Sie stören sich an der Gartengestaltung durch die Unterliegerin. Diesbezüglich ergingen mehrere Beschlüsse der Stockwerkeigentümergemeinschaft.
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B.
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Am 3. Juni 2021 reichten sie gegen diese eine Klage ein mit dem Begehren: "Die Beklagte sei zu verpflichten, den einstimmigen Beschluss vom 13.1.2016 der STWEG gegen die STWE D.________ wegen der von ihr eigenmächtig und ohne Bewilligung total veränderten Gartenanlage mit Umschwung (Sondernutzungsrecht, welche für die Kläger in 5-jährigem, rechtswidrigem Störungszustand ist) durchzusetzen, d.h. rechtliche Massnahmen zu ergreifen, um die eigenmächtigen Veränderungen rückgängig zu machen. Gemäss Beschluss vom 13.1.2016 muss daher sofort durch die Beklagte ein neutraler Anwalt als einzige legitimierte Person für die Durchsetzung des Beschlusses mandatiert werden, da der Verwalter mit dem Ausschuss ohne Begründung diesen Auftrag nicht ausgeführt hat. Dieser Anwalt muss den einstimmigen Rückbaubeschluss vom 13.1.2016 gemäss rechtsgültigem Ausführungs-/Gestaltungsplan (Beilage 4), wie bei der Nachbarliegenschaft Haus xxx korrekt ausgeführt, umsetzen."
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Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 trat das Bezirksgericht Horgen auf die Klage nicht ein.
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Die hiergegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2. September 2021 ab, soweit es darauf eintrat.
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C.
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Mit einer als "Anfechtung des Urteils vom 2. September 2021" betitelten Eingabe vom 7. Oktober 2021 wenden sich die Beschwerdeführer mit weitschweifigen Begehren an das Obergericht, dies weil sie davon ausgingen, bei einem Streitwert von Fr. 15'000.-- könnten sie nicht an das Bundesgericht gelangen. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 leitete das Obergericht die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter.
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Erwägungen: | |
1.
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Sachenrechtliche Streitigkeiten sind grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur, was namentlich auch im Zusammenhang mit Stockwerkeigentümerbeschlüssen gilt (BGE 108 II 77; letztmals 5A_433/2021 vom 26. Mai 2021 E. 1). Gemäss den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Entscheid beträgt der Streitwert vorliegend Fr. 15'000.--. Der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist somit nicht erreicht. Dafür steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG).
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Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass ein Rechtsmittel immer bei der nächsthöheren Instanz einzureichen ist. Das Obergericht hat die Beschwerde folgerichtig an das Bundesgericht weitergeleitet, wobei diese wie gesagt nicht als Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG), sondern als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegenzunehmen ist.
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2.
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Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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Die Beschwerdeführer machen keine Verfassungsverletzungen geltend und ihre Ausführungen werden auch inhaltlich den an Verfassungsrügen zu stellenden Anforderungen nicht gerecht.
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3.
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Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Oktober 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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