BGer 5D_193/2021 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 02.11.2021, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 5D_193/2021 vom 18.10.2021 | |
[img]
|
5D_193/2021 |
Urteil vom 18. Oktober 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
| |
Gerichtsschreiber Möckli.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Comune di U.________,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Definitive Rechtsöffnung,
| |
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 21. September 2021 (ZK 21 408, ZK 21 430).
|
Sachverhalt: | |
In der für die rechtskräftig veranlangten Gemeindesteuern für das Jahr 2019 gegen den Schuldner und rubrizierten Beschwerdeführer eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland Ost, erteilte das Regionalgericht Oberland der Gemeinde U.________ für Fr. 1'271.70 nebst Zins definitive Rechtsöffnung. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 21. September 2021 nicht ein. Dagegen reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht am 27. September 2021 eine als "Einsprache" betitelter Eingabe ein, welche dieses am 12. Oktober 2021 zuständigkeitshalber dem Bundesgericht weiterleitete.
| 1 |
Erwägungen: | |
1.
| 2 |
Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.--, weshalb nicht die Beschwerde in Zivilsachen (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), sondern einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht (Art. 113 BGG). Mit dieser kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG).
| 3 |
2.
| 4 |
Der Beschwerdeführer macht weder explizit noch implizit Verfassungsrügen geltend. Seine Ausführungen betreffen im Übrigen auch nicht die Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides. Vielmehr macht er geltend, sein Einkommen betrage netto lediglich Fr. 3'500.-- und davon bezahle er Fr. 2'000.-- Alimente, weshalb er unter dem Existenzminimum lebe. Die fehlenden Steuerbeträge aus dem Tessin seien Sache seiner früheren Ehefrau. Dahingehende Einwände sind indes, wie bereits die kantonalen Instanzen dem Beschwerdeführer erläutert haben, im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung nicht mehr möglich.
| 5 |
3.
| 6 |
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
| 7 |
4.
| 8 |
Angesichts der konkreten Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
| 9 |
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
| 10 |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| 11 |
2.
| 12 |
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
| 13 |
3.
| 14 |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
| 15 |
Lausanne, 18. Oktober 2021
| 16 |
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
| 17 |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| 18 |
Das präsidierende Mitglied: Escher
| 19 |
Der Gerichtsschreiber: Möckli
| 20 |
© 1994-2021 Das Fallrecht (DFR). |