BGer 6B_910/2021 | |||
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BGer 6B_910/2021 vom 18.10.2021 | |
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6B_910/2021 |
Urteil vom 18. Oktober 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichteintreten auf Berufungsanträge; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschuss des Obergerichts
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des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 7. Juli 2021 (SB210258-O/U1/cwo).
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Die Präsidentin zieht in Erwägung: | |
1.
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Das Bezirksgericht Zürich verurteilte die Beschwerdeführerin am 4. Februar 2021 wegen Nötigung und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Gegen dieses Urteil erhoben sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Privatkläger Berufung. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.
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Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 7. Juli 2021 auf diverse Berufungsanträge (Ziffer 8-15) in der Berufungserklärung der Beschwerdeführerin nicht ein. Dagegen gelangt sie an die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts. Gleichzeitig wendet sie sich gegen die Abweisung ihres Gesuchs um amtliche Verteidigung (vgl. Verfahren 1B_444/2021).
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2.
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Das vorinstanzliche Nichteintreten beschränkt sich auf von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Entschädigungsforderungen, verschiedene mietrechtliche Belange und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Es liegt insofern ein selbständig anfechtbarer Teilentscheid vor, weil über einen unabhängigen Teil der Begehren im Sinne von Art. 91 lit. a BGG endgültig entschieden wurde (vgl. BGE 141 III 395 E. 2.2; 135 III 212 E. 1.2.1; 133 V 477 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
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3.
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Anfechtungsobjekt ist alleine der kantonale letztinstanzliche Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde kann von vornherein nicht eingetreten werden, soweit sich die Beschwerdeführerin mit Anträgen, Rügen und Vorbringen gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Februar 2021 wendet.
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4.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Anfechtung des Sachverhalts und der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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5.
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Die vorliegende Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht sachgerecht mit den in Anwendung von Art. 398 und Art. 403 StPO ergangenen vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensbeschluss Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Stattdessen unterbreitet sie dem Bundesgericht unter Hinweis auf zahlreiche Beilagen ihre eigene Sicht der Sach- und Rechtslage namentlich wie bereits vor Vorinstanz zu nicht zum Streitgegenstand gehörenden mietrechtlichen Belangen. Dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Beschluss Recht verweigert, Menschenrechte verletzt sowie gegen Verfassungs- und Konventionsbestimmungen verstossen haben könnte, vermag die Beschwerdeführerin nicht zu sagen. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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6.
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Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Mit dem vorliegenden Entscheid wird auch das Gesuch um Beizug der "Prozessakten" gegenstandslos.
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Demnach erkennt die Präsidentin: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Oktober 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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