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Informationen zum Dokument  BGer 5A_841/2021  Materielle Begründung
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BGer 5A_841/2021 vom 19.10.2021
 
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5A_841/2021
 
 
Urteil vom 19. Oktober 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Leistung des Kostenvorschusses, Nichteintreten (Abänderung eines Scheidungsurteils),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 22. September 2021 (LC200034-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
1
Nach einem langjährig und erbittert geführten Verfahren schied das Bezirksgericht March mit Urteil vom 30. Dezember 2016 die Ehe der rubrizierten Parteien, wobei es die 2004 geborene Tochter unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut der Mutter stellte und dem Vater kein Besuchsrecht einräumte. Den hiergegen bis zum Bundesgericht erhobenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden.
2
B.
3
Der Vater klagte mehrmals auf Abänderung. Im vorliegend interessierenden, am 15. November 2019 beim Bezirksgericht Zürich eingereichten Abänderungsverfahren verlangte er die Obhut über die Tochter und die Verpflichtung der Mutter zu Unterhaltszahlungen. Im weiteren Verfahrensverlauf kreuzten sich die mehrfachen Eingaben um Fristerstreckung bzw. Fristwiederherstellung für den Kostenvorschuss bzw. Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege mit den jeweiligen Verfügungen des Bezirksgerichts (für Einzelheiten wird auf die Darstellung im obergerichtlichen Entscheid verwiesen). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 trat dieses auf die Abänderungsklage nicht ein mit der Begründung, der Kostenvorschuss sei nicht innert der gesetzten Nachfrist eingegangen.
4
In Gutheissung der Berufung des Vaters hob das Obergericht des Kantons Zürich diese Verfügung mit Beschluss vom 22. September 2021 auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Bezirksgericht zurück; sodann setzte es ihm eine nicht erstreckbare Nachfrist von 7 Tagen zur Leistung des erstinstanzlichen Kostenvorschusses von Fr. 3'600.-- (Ziff. 2) und behielt den Entscheid über eine allfällige Parteientschädigung im Berufungsverfahren und die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens dem neuen Entscheid des Bezirksgerichts vor (Ziff. 4).
5
C.
6
Gegen Ziff. 2 und 4 des obergerichtlichen Beschlusses hat der Vater am 8. Oktober 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren, Ziff. 2 sei ersatzlos aufzuheben und Ziff. 4 sei aufzuheben und zu ersetzen durch eine Kostenauflage an das Bezirksgericht oder die Mutter. Ferner verlangt er die aufschiebende Wirkung.
7
 
Erwägungen:
 
1.
8
Angefochten ist, was in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend festgehalten wird, ein kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid, der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG (dazu ausführlich BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801) mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, wobei diese in der Beschwerde im Einzelnen darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292). Die Beschwerde scheitert bereits daran, dass keinerlei Ausführungen zu den Anfechtungsvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfolgen.
9
2.
10
Ohnehin wäre sie aber auch in der Sache unzureichend begründet. Es wird nicht näher dargelegt, weshalb das Obergericht nicht befugt gewesen sein soll, direkt eine letzte Nachfrist für den erstinstanzlichen Kostenvorschuss zu setzen. Dies ist auch nicht ersichtlich, bildete doch die entsprechende Frage gerade den Anfechtungsgegenstand des Berufungsverfahren und hat das Obergericht die Sache zur Fortsetzung des materiellen Verfahrens an das Bezirksgericht zurückgewiesen.
11
Gleiches gilt in Bezug auf Ziff. 4: Das Obergericht hat sich bei der Überlassung des Entscheides betreffend die Kosten des Berufungsverfahrens auf Art. 104 Abs. 4 ZPO gestützt, welcher die betreffende Möglichkeit explizit eröffnet. Insofern ist eine Rechtsverletzung weder dargetan noch ersichtlich.
12
3.
13
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Indes fragt sich, ob der Grundsatz von Treu und Glauben vor dem Hintergrund der Beschwerdeerhebung allenfalls die Ansetzung einer neuen Nachfrist für den erstinstanzlichen Kostenvorschuss durch das Bundesgericht gebieten würde; die Frage ist zu verneinen: Das angefochtene Urteil, mit welchem das Obergericht dem Beschwerdeführer eine siebentägige Nachfrist zur Bezahlung des erstinstanzlichen Gerichtskostenvorschuss setzte, wurde diesem am 24. September 2021 avisiert und von ihm am 1. Oktober 2021 abgeholt. Die Nachfrist lief somit am Freitag, 8. Oktober 2021, aus. Statt diese zu wahren, gab der Beschwerdeführer erst an diesem Tag seine Beschwerde an das Bundesgericht auf, wo sie am Montag, 11. Oktober 2021 eintraf. Im Zeitpunkt des Eintreffens der Beschwerde beim Bundesgericht war die Nachfrist längst abgelaufen und sie hätte deshalb selbst dadurch nicht gerettet werden können, dass der Beschwerde von Amtes wegen superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt worden wäre. Dies musste dem Beschwerdeführer, welcher angesichts seiner häufigen Prozessführung als sehr prozesserfahren gelten muss, denn auch bewusst sein.
14
4.
15
Angesichts des Verfahrensausganges sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
16
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. Oktober 2021
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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