BGer 6B_1168/2021 | |||
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BGer 6B_1168/2021 vom 19.10.2021 | |
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6B_1168/2021 |
Urteil vom 19. Oktober 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Boller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Einstellung (ungetreue Geschäftsbesorgung); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 6. September 2021 (502 2021 141).
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Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: | |
1.
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Am 14. Februar 2020 reichte A.________ Strafanzeige gegen ihre (damalige) Beiständin ein, weil diese ihre Grund- und Zusatzversicherungen bei den Krankenkassen gekündigt und ihr durch die Auflösung der Zusatzversicherung einen Schaden verursacht habe. Die von der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg deshalb eröffnete Strafuntersuchung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung stellte diese am 15. Juni 2021 ein. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg mit Urteil vom 6. September 2021 ab. A.________ wendet sich an das Bundesgericht.
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2.
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Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist der Privatkläger zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Indessen muss er in jedem Fall im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
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Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG.
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3.
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Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu ihrer Legitimation. Sie macht allerdings sinngemäss geltend, dass ihr durch das Handeln ihrer Beiständin ein finanzieller Schaden in Form von höheren (selber zu übernehmenden) Gesundheitskosten entstanden sei. Ein allfälliger solcher Schaden wäre im Rahmen der Beistandschaft als behördliche Massnahme des Erwachsenenschutzes entstanden und fällt in die ausschliessliche Verantwortlichkeit des Kantons (vgl. Art. 454 Abs. 1 und 3 ZGB). Entsprechende Forderungen werden ihrer Natur nach von der herrschenden Lehre als öffentlich-rechtlich bzw. dem öffentlichen Recht ähnlich qualifiziert (vgl. statt vieler: HAUSHEER/WEY, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 6. Aufl. 2018, N. 40 zu Art. 454 ZGB; mit Hinweisen). Das Personalgesetz des Kantons Bern vom 16. September 2004 (PG/BE; BSG 153.01) sieht für einen Schaden, den die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die nebenamtlich Tätigen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen, ebenfalls eine ausschliesslich Haftung des Kantons und damit eine öffentlich-rechtliche Staatshaftung vor (vgl. Art. 101 Abs. 1 und Art. 102 Abs. 1 PG/BE). Inwiefern ein der Beschwerdeführerin aus dem beanzeigten Verhalten allenfalls erwachsener Schaden zivilrechtlicher und nicht öffentlich-rechtlicher Natur wäre, legt sie in ihrer Beschwerde nicht dar. Solches ist nach dem Ausgeführten auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Beschwerde vermag damit den Begründungsanforderungen an die Legitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht zu genügen.
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4.
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Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung die Beschwerdeführerin unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt sie nicht.
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5.
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Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung der Legitimation im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Oktober 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Boller
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