BGer 9C_499/2021 | |||
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BGer 9C_499/2021 vom 19.10.2021 | |
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9C_499/2021 |
Urteil vom 19. Oktober 2021 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Oswald.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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PRIVOR Stiftung 3. Säule, Postfach, 3001 Bern,
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Beschwerdegegnerin,
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B.________,
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. September 2021 (200 21 467 BV).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 15. September 2021 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. September 2021,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 20. September 2021 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in die daraufhin von A.________ am 21. September 2021 (Poststempel) eingereichte Eingabe,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die beiden Eingaben der Beschwerdeführerin diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthalten und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass sich die Beschwerdeführerin vielmehr darauf beschränkt, im Rahmen der Auslegung einer reglementarischen Bestimmung die Anwendung der "Unklarkeitsregel" und die Klärung des Begriffs des Geschwisters bzw. Halbgeschwisters zu verlangen, ohne sich mit den diesbezüglichen Erwägungen des kantonalen Gerichts auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. Oktober 2021
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Oswald
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