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Informationen zum Dokument  BGer 2F_27/2021  Materielle Begründung
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BGer 2F_27/2021 vom 20.10.2021
 
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2F_27/2021
 
 
Urteil vom 20. Oktober 2021
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Donzallaz, Beusch
 
Gerichtsschreiber Businger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Aargau,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer.
 
Gegenstand
 
Beschlagnahme von Waffen, Waffenzubehör und Munition,
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_235/2021 vom 3. September 2021.
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Nach diversen Vorfällen beschlagnahmte die Fachstelle des Kantons Aargau für Sicherheit/Waffen/Sprengstoff (SIWAS) mit Verfügung vom 10. April 2018 gestützt auf Art. 31 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG; SR 514.54) mehrere Waffen inkl. Waffenzubehör und Munition von A.________ und ordnete zur Abklärung der Waffentauglichkeit die Erstellung eines fachärztlichen, psychiatrischen Gutachtens durch die Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) an. Gestützt auf das entsprechende Gutachten vom 10. Oktober 2018 verfügte die SIWAS am 10. Dezember 2018 gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. a WG die definitive Einziehung der beschlagnahmten Waffen und Munition. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen der Regierungsrat des Kantons Aargau am 29. April 2020, das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 9. Februar 2021 und das Bundesgericht mit Urteil 2C_235/2021 vom 3. September 2021 ab.
 
1.2. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2021 wendet sich A.________ an das Bundesgericht und beantragt, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alle Sachverhalte betreffend "Gewalt" seien zu streichen, das Verfahren sei mangels Beweisen nicht an die Hand zu nehmen und das Waffenrückerstattungsbegehren sei zu bewilligen. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.
 
 
2.
 
2.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, inwiefern das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 2F_15/2021 vom 7. Mai 2021 E. 3.1; 2F_9/2021 vom 14. April 2021 E. 2).
 
2.2. Der Gesuchsteller beanstandet die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts als lückenhaft und willkürlich. Ihm sei nie die Möglichkeit zu einer Gegendarstellung gegeben worden. Zudem habe für das Waffentauglichkeitsgutachten kein Anlass bestanden und hätte ein Zweitgutachten angeordnet werden müssen. Es sei absurd, dass sich das Bundesgericht auf die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts abgestützt habe.
 
2.3. Mit diesen Vorbringen wird weder ein Revisionsgrund aufgezeigt noch setzt sich der Gesuchsteller substanziiert mit den Erwägungen im Urteil 2C_235/2021 vom 3. September 2021 auseinander. Namentlich ist dort seine Rüge, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien willkürlich bzw. das Gutachten sei mangelhaft, als unbegründet verworfen worden (vgl. E. 4). Das Revisionsgesuch genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht; darauf ist nicht einzutreten.
 
 
3.
 
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Oktober 2021
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Businger
 
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