VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5A_862/2021  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 04.11.2021, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5A_862/2021 vom 20.10.2021
 
[img]
 
 
5A_862/2021
 
 
Urteil vom 20. Oktober 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Gemeindeamt des Kantons Zürich,
 
Abteilung Zivilstandswesen, Wilhelmstrasse 10, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Bereinigung im Zivilstandsregister,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 18. August 2021 (NC210004-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
Am 6. Mai 2021 reichte A.________ beim Bezirksgericht Dietikon ein Gesuch um Berichtigung seiner Personalien ein mit dem Begehren um Streichung seines zweiten Vornamens. Mit Urteil vom 28. Juli 2021 wies dieses das Gesuch ab. Auf das hiergegen erhobene Rechtsmittel trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 18. August 2021 (zugestellt am 21. August 2021) nicht ein. Direkt auf dem Beschluss sowie auf einem ärztlichen Schreiben und auf einem Blatt mit der Kopie seiner polnischen und schweizerischen ID hielt er verschiedene Dinge fest, darunter auch den Vermerk "Beschwerde an das Bundesgericht ist zwingend". Aus diesem Grund leitete das Obergericht des Kantons Zürich die am 14. Oktober 2021 (Postaufgabe) bei ihm eingereichten Dokumente im Sinn einer Beschwerde an das Bundesgericht weiter.
1
 
Erwägungen:
 
1.
2
Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 21. August 2021 zugestellt und die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG lief deshalb am 21. September 2021 ab. Die erst am 18. Oktober 2021 eingereichte Beschwerde ist deshalb verspätet.
3
2.
4
Auf die Beschwerde kann aber auch mangels eines Rechtsbegehrens und mangels einer hinreichender Begründung nicht eingetreten werden:
5
Das Obergericht ist auf die als "Rechtsvorschlag" bezeichnete kantonale Rechtsmitteleingabe nicht eingetreten mit der Begründung, sie enthalte kein Rechtsbegehren und sei inhaltlich auch nicht verständlich. Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235).
6
Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
7
Eine solche Darlegung erfolgt nicht ansatzweise. Die verstreuten Bemerkungen ergeben keinen kohärenten und auf die Streitsache bezugnehmenden Sinn.
8
3.
9
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.
10
4.
11
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
12
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
13
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
14
2.
15
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
16
3.
17
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
18
Lausanne, 20. Oktober 2021
19
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
20
des Schweizerischen Bundesgerichts
21
Der Präsident: Herrmann
22
Der Gerichtsschreiber: Möckli
23
© 1994-2021 Das Fallrecht (DFR).