BGer 6B_266/2021 | |||
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BGer 6B_266/2021 vom 21.10.2021 | |
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6B_266/2021 |
Urteil vom 21. Oktober 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Muschietti,
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Bundesrichterin Koch,
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Gerichtsschreiber Traub.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (ungetreue Geschäftsbesorgung etc.),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 22. Januar 2021 (BEK 2020 166).
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Sachverhalt: | |
A.
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A.________ ist Mitglied von Miteigentümergemeinschaften einer Wohnresidenz. Am 3. September 2017 reichte sie Strafanzeige gegen Exponenten der Liegenschaftsverwaltung B.________ GmbH ein. In der Folge entspann sich ein Rechtsstreit über die Frage, ob ein Strafverfahren anzuheben sei. Zuletzt erliess die Staatsanwaltschaft am 5. Oktober 2020 eine Nichtanhandnahmeverfügung.
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B.
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A.________ erhob Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung aufzunehmen und gegebenenfalls auf weitere Personen auszudehnen.
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Das Kantonsgericht Schwyz wies die Beschwerde von A.________ ab, soweit es darauf eintrat (Beschluss vom 22. Januar 2021).
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C.
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A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, damit diese die Strafuntersuchung anhandnehme.
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Erwägungen: | |
1.
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Die Vorgeschichte stellt sich wie folgt dar:
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Die Beschwerdeführerin zeigte am 3. September 2017 mit der Liegenschaftsverwaltung betraute Personen wegen verschiedener Delikte an. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz nahm die Strafuntersuchung nicht an die Hand (Verfügung vom 7. Februar 2018). Die Beschwerdeführerin reichte beim Kantonsgericht Schwyz Beschwerde ein und verlangte, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Vermögensveruntreuung, Verleumdung und Urkundenfälschung durchzuführen. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde ab, soweit es auf sie eintrat (Beschluss vom 21. Juni 2018).
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Dagegen reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht Beschwerde ein. Das Bundesgericht prüfte das vorinstanzliche Nichteintreten hinsichtlich der Tatvorwürfe der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der "Vermögensveruntreuung" und der Falschbeurkundung resp. Urkundenfälschung unabhängig von der Legitimation der Beschwerdeführerin in der Sache selbst und hiess die Beschwerde teilweise gut. Die Vorinstanz war davon ausgegangen, die Strafanzeige der Beschwerdeführerin beziehe sich auf ihrer Ansicht nach falsche Abrechnungen betreffend den Unterhalt von gemeinschaftlich verwalteten Teilen des Grundstücks sowie auf angebliche Pflichtverletzungen der Verwaltung im Zusammenhang mit der Ersatzbeschaffung des Zufahrtstors und dessen Antriebes. Diesbezüglich war sie auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme nicht eingetreten, weil die betreffenden Rechte nur durch alle Mitglieder (gemeinsam) geltend gemacht werden könnten. Das Bundesgericht kam zum Schluss, der zivilrechtlichen Legitimation entsprechend sei jeder Miteigentümer (oder Stockwerkeigentümer) berechtigt, im Rahmen des Strafverfahrens als Privatkläger selbständig vorzugehen; insoweit habe die Vorinstanz die rechtlich geschützte Parteistellung der Beschwerdeführerin, mithin ihre Rechtsmittelbefugnis, zu Unrecht verneint. Daher wies das Bundesgericht die Sache zur Behandlung der Frage, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren hinsichtlich der angezeigten Sachverhalte zu Recht nicht an die Hand genommen hat, an die Vorinstanz zurück (Urteil 6B_829/2018 vom 21. März 2019 E. 2).
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Das Kantonsgericht Schwyz hiess die Beschwerde teilweise gut. Die Sachverhalte, die den Nötigungs- und Verleumdungs- sowie den (erst im Berufungsverfahren erhobenen) Prozessbetrugsvorwürfen zugrunde lägen, seien erledigt. Ebensowenig sei noch auf den Vorwurf der Urkundenfälschung einzugehen. Was die Vorwürfe strafbaren Verhaltens betreffend Abrechnungen, Ersetzung des Antriebs des Zufahrtstors zur Liegenschaft und Mängel eines neuen Zufahrtstors zur Tiefgarage anbelangte, behandelte das Kantonsgericht den Vorwurf des Nichtersetzens des Antriebs des Liegenschaftstors in der Sache selbst. Bezüglich der angeblich fehlerhaften Abrechnungen hob das Kantonsgericht die Nichtanhandnahmeverfügung auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurück. Gleich verfuhr es betreffend Mängel des neuen Zufahrtstors zur Tiefgarage (rechtskräftiger Beschluss vom 15. Juli 2019).
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Die Staatsanwaltschaft erliess am 5. Oktober 2020 wiederum eine Nichtanhandnahmeverfügung. Diese resp. der bestätigende Beschluss der Vorinstanz vom 22. Januar 2021 (Art. 397 StPO) ist Gegenstand der vorliegenden Beschwerde. Der angefochtene Beschluss behandelt die Nichtanhandnahme der angezeigten Sachverhalte betreffend Mängel des neuen Zufahrtstors und betreffend fehlerhafte Abrechnungen sowie des neu erhobenen Vorwurfs eines Prozessbetrugs.
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2.
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2.1. Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat, weil dieser sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (BGE 141 IV 1 E. 1.1). Grundsätzlich wird von der Privatklägerschaft verlangt, dass sie diese Zivilforderungen bereits geltend gemacht hat. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens wird auf dieses Erfordernis verzichtet. Immerhin ist erforderlich, dass im Verfahren vor Bundesgericht dargelegt wird, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist, etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteil 6B_675/2021 vom 23. August 2021 E. 3; zu den Anforderungen an eine Begründung BGE 141 IV 1 E. 1.1).
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Die Beschwerdeführerin legt ausführlich dar, weshalb sie in der Sache und darüber hinaus auch aufgrund verletzter Parteirechte beschwerdeberechtigt sei. Die Beurteilung adhäsionsweise geltend gemachter Zivilforderungen setzt allerdings auch voraus, dass die Zivilklage nicht bei einem anderen Gericht rechtshängig oder rechtskräftig entschieden ist (BGE 145 IV 351 E. 4.3 mit Hinweisen). Hier sind (resp. waren) offenbar Zivilprozesse betreffend die Gültigkeit von gemeinschaftlich genehmigten Abrechnungen hängig (vgl. Urteil 6B_829/2018 vom 21. März 2019 E. 2.3); die Beschwerdeführerin selbst verweist auf eine Klage vom 16. August 2018 (Beschwerdeschrift S. 9). Dem angefochtenen Entscheid ist zu entnehmen, dass die Niederlegung des Verwaltungsmandats durch die Beschuldigten zu einer Abschreibung von Zivilklagen geführt habe (S. 8 E. d). Unter diesen Umständen hätte sich die Beschwerdeführerin dazu äussern müssen, weshalb das Zivilverfahren einem strafrechtlichen Adhäsionsverfahren nicht entgegensteht und inwiefern sie ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Strafrechtsbeschwerde hat (Urteil 6B_559/2021 vom 29. Juni 2021 E. 1.6). Gegebenenfalls hätte sie erklären müssen, inwiefern sich die Gegenstände eines parallelen Zivilprozesses nicht mit denjenigen eines künftigen Adhäsionsverfahrens decken. Dies ist nicht geschehen. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind auch aus anderen Gründen nicht gegeben, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
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2.2. Auch Zivilansprüche, die im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemacht wurden (resp. noch gemacht worden wären), berechtigen nicht zur Beschwerde in Strafsachen, wenn sich das von der Privatklägerschaft angestrengte Strafverfahren seinem Wesen nach als rein zivilrechtliche Auseinandersetzung im strafrechtlichen Gewand darstellt (vgl. Urteil 6B_1053/2020 vom 19. November 2020 E. 1.2).
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Adhäsionsweise geltend gemachte Zivilansprüche leiten sich aus der Straftat ab (Art. 119 Abs. 2 lit. b und Art. 122 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil 6B_284/2016 vom 25. Mai 2016 E. 1.4). Die Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens schmälert die Aussichten auf die Durchsetzung des zivilrechtlichen Anspruchs dort, wo die Beurteilung des strafrechtlichen Schuldpunkts eigenständig dazu beitragen könnte, im Adhäsionsverfahren deliktische Anspruchsvoraussetzungen des allgemeinen oder spezialgesetzlichen Schuld- und Haftungsrechts (z.B. Art. 41 ff. OR) zu klären. Rechtliche Festlegungen im Strafentscheid wirken sich von vornherein nicht im Sinn von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auf die Beurteilung der Zivilansprüche aus, zumal die Ziviljustiz nicht an die strafrechtliche Beurteilung von parallelen Fragestellungen rechtlicher Natur gebunden ist (vgl. Art. 53 OR). Der angefochtene Einstellungsentscheid wirkt sich dann im Sinn von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auf die Beurteilung von Zivilansprüchen aus, wenn die Weiterführung des Strafverfahrens voraussichtlich mit beweisrechtlich begründeten Vorteilen im Hinblick auf die Geltendmachung des Zivilanspruchs verbunden sein wird. Es genügt, wenn sich dieser Mehrwert zumindest auf einzelne tatsächliche Elemente erstreckt, die für den Zivilanspruch erheblich sind (zum Ganzen Urteil 6B_1157/2020 vom 8. September 2021 E. 3.2).
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2.3. Zu prüfen bleibt, ob sich ein allfälliger materieller Strafentscheid unter den genannten Prämissen rechtserheblich auf die Beurteilung von Zivilansprüchen der Beschwerdeführerin auswirken könnte.
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2.3.1. Die Beschwerdeführerin wehrt sich zunächst gegen die aus ihrer Sicht mangelhafte Ersatzbeschaffung des Zufahrtstors zur Tiefgarage, das die ursprüngliche Durchfahrtshöhe nicht einhalte. In diesem Punkt trat die Vorinstanz nicht auf die Beschwerde ein (angefochtener Beschluss S. 5 f.) : Mit dem Argument, die Eigentümerversammlung habe (durch den Beschluss, nur Minderung zu verlangen, aber das Tor beizubehalten) keine Mängelgenehmigung erteilt, zeige die Beschwerdeführerin nicht auf (vgl. Art. 385 StPO), worin der hinreichende Anfangsverdacht für eine Verantwortlichkeit der Beschuldigten bestehen sollte.
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Die Beschwerdeführerin stützt ihre privatrechtlichen Ansprüche gegen die beschuldigten Exponenten der Liegenschaftsverwaltung im Wesentlichen auf das Argument, wegen deren Pflichtverletzungen (falsche Auftragserteilung, Unterlassen von Mängelrügen) sei eine Ersatzvornahme nur mehr schwer durchsetzbar. Die Beschuldigten seien auch dafür verantwortlich, dass bislang keine Minderung erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin formuliert in erster Linie eine rechtliche Einschätzung, weshalb aus den beanstandeten Handlungen eine straf- und zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Beschuldigten resultiere. Rechtliche Festlegungen, die aus einem Strafentscheid hervorgehen könnten, wirken sich indessen nicht im Sinn von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auf die Beurteilung von Zivilansprüchen aus (oben E. 2.2). Weiter führt die Beschwerdeführerin noch nicht feststehende Sachverhalte an. So bringt sie etwa vor, es sei ihr bisher noch nicht möglich gewesen, das gesamte Ausmass der Vermögensschädigung zu beziffern, da involvierte Immobilienverwaltungen ihr keine Einsicht in relevante Unterlagen gewährten. Dabei wird aber nicht ersichtlich, inwiefern die Durchführung eines Strafverfahrens einen beweismässigen Vorteil verschaffen könnte. Ein materieller Entscheid über die beanzeigten Schuldvorwürfe führte kaum zu wesentlich besseren Erkenntnissen über die deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlagen. Soweit der Sachverhalt in der Strafuntersuchung allenfalls noch ergänzt werden könnte, erfolgte dies offenkundig über einfache Beweisvorkehren. Diesbezüglich ist das strafprozessuale Instrumentarium den zivilprozessualen Möglichkeiten nicht überlegen (erwähntes Urteil 6B_1157/2020 E. 3.2.1). Die Beschwerdeführerin könnte die entsprechenden Beweise im Zivilprozess ebenso wirksam beantragen resp. einbringen. Insbesondere sind die Informationen, die die Beschwerdeführerin zur Verfolgung ihrer Forderungen zu benötigen glaubt, nicht nur mithilfe von strafprozessualen Zwangsmitteln erschliessbar.
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2.3.2. Gegenstand der strittigen Nichtanhandnahmeverfügung ist sodann der Vorwurf der Falschabrechnung. Die Beschwerdeführerin sieht die Tatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Veruntreuung, der Urkundenfälschung und des Betrugs erfüllt. So seien verschiedene "sachfremde Kosten", namentlich bei anderen Miteigentumsparzellen entstandener Drittaufwand, falsch und rechtswidrig zu Lasten ihres Miteigentumsanteils abgerechnet worden, darunter etwa handwerkliche Aufwendungen oder Anwalts- und Verwaltungskosten. Die Vorinstanz stützt die Nichtanhandnahme. Die Verantwortlichen hätten sich bei der Erstellung der angeblich auch Aufwand für Dritteigentum enthaltenden Abrechnungen an den mehrheitlich befürworteten Verteilschlüssel gehalten. Eine von der gesetzlichen Ordnung abweichende Beschlussfassung durch einfache Mehrheit und eine Kostentragung nach Anteilen sei möglich (Art. 647 ff. und 649 ZGB). Inwiefern den Beschuldigten unter diesen Umständen vorzuwerfen wäre, es in strafbarer Weise unterlassen zu haben, den Umfang der Abrechnungen und den Verteilschlüssel infrage zu stellen, sei nicht ersichtlich (angefochtener Beschluss, S. 6 ff.). Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, der angefochtene Beschluss beruhe auf falscher Rechtsanwendung und willkürlicher Sachverhaltsfeststellung. Sie legt dar, inwiefern die vorgeworfenen Vorgänge unter die beanzeigten Tatbestände zu fassen seien.
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Das in E. 2.3.1 Gesagte gilt sinngemäss auch hier. Die Kritik der Beschwerdeführerin an der Nichtanhandnahme bezieht sich weitgehend auf die rechtliche Würdigung der beanzeigten Vorgänge unter verschiedenen strafrechtlichen Titeln. Insoweit besteht kein Wirkungszusammenhang im Sinn von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Was die Feststellung der aus Sicht der Beschwerdeführerin haftungsbegründenden Sachverhalte betrifft, so ist wiederum nicht ersichtlich, inwiefern die Durchführung eines Strafverfahrens mit einem beweismässigen Mehrwert für die Klärung zivilrechtlicher Ansprüche verbunden sein könnte. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, wegen der Nichtanhandnahme kämen die - im Vergleich zu Art. 127 OR - längeren strafrechtlichen Verjährungsfristen nicht zum Zug. Erneut geht es nicht um eine (mögliche) Auswirkung des angefochtenen Entscheids auf die Beurteilung der Zivilansprüche. Das Vorbringen bezieht sich vielmehr auf eine Rechtsfolge dieser Beurteilung.
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2.3.3. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin einen Prozessbetrug der Beschuldigten angezeigt (vgl. BGE 122 IV 197 E. 2). Nachdem diese das Verwaltungsmandat niedergelegt (aber ihre Tätigkeit faktisch weitergeführt) hätten, seien ihre Zivilklagen unter Kostenfolge als gegenstandslos abgeschrieben worden. Die Kündigung des Verwaltungsmandats habe nur dem Ziel gedient, im Abberufungsverfahren nicht unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu unterliegen.
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Die Vorinstanz tritt in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde ein; die Beschwerdeführerin setze sich nicht mit der Begründung der Staatsanwaltschaft auseinander, wonach das Ziel, das sie den Beschuldigten vorhalte, strafrechtlich irrelevant sei (angefochtener Beschluss S. 8 f.). Die Beschwerdeführerin erwidert, entgegen der Ansicht der Vorinstanzen bestehe zweifelsfrei ein begründeter Verdacht, dass die Verantwortlichen der Verwaltungsfirma mit der Wahl des Zeitpunkts der Mandatsniederlegung arglistig getäuscht und eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht verfolgt hätten. Die Feststellung, sie habe sich nicht mit der Argumentation der Staatsanwaltschaft auseinandergesetzt, sei aktenwidrig.
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Die Beschwerdeführerin stützt sich auf vorhandene Akten und rechtliche Überlegungen. Auch hier ist sie in der Verfolgung ihres Rechtsstandpunktes nicht auf weitere Erkenntnisse angewiesen, die in einer Strafuntersuchung voraussichtlich besser zu erlangen wären als in einem privatrechtlichen Forderungsprozess.
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2.4. In der Sache ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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3.
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3.1. Die in der Sache selbst nicht beschwerdelegitimierte Privatklägerschaft kann eine Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, wenn dies auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Diesbezüglich ergibt sich das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse aus dem Recht auf Verfahrensteilnahme (BGE 141 IV 1 E. 1.1).
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Zulässig sind Rügen formeller Natur nur, wenn sie von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen. Die in der Sache nicht legitimierte Beschwerdeführerin kann deshalb weder die vorinstanzliche Beweiswürdigung kritisieren noch kann sie vorbringen, die Begründung sei materiell unzutreffend. Sie kann jedoch beispielsweise geltend machen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, sie sei nicht angehört worden, habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder keine Einsicht in die Akten nehmen können (BGE 141 IV 1 E. 1.1 a.E.; 138 IV 78 E. 1.3; Urteil 6B_126/2021 vom 21. September 2021 E. 1.2).
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3.2.
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3.2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör einmal dadurch verletzt, dass sie in den Punkten Ersatzbeschaffung des Zufahrtstors und Prozessbetrug nicht auf das Rechtsmittel eingetreten sei. Dies bewirke zugleich eine Rechtsverweigerung resp. sei als überspitzter Formalismus zu werten. Im Weiteren habe die Vorinstanz die Begründungspflicht nicht erfüllt, weil sie sich nicht mit konkreten Tatsachen auseinandersetze, die sie, die Beschwerdeführerin, aufgezeigt habe. So begründe die Vorinstanz beispielsweise nicht, inwiefern die aufgezeigten Sachverhalte keine Abrechnung von Drittaufwand zulasten ihres Miteigentums darstellen sollten.
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Die vordergründigen Gehörsrügen richten sich tatsächlich jeweils gegen die vorinstanzliche Bewertung der Rechtslage. Ob die Vorinstanz die Argumente der Beschwerdeführerin als relevant hätte einstufen müssen, liesse sich nur mit einer materiellen Prüfung der Angelegenheit beurteilen (Urteil 6B_1062/2019 vom 4. Februar 2021 E. 3.2). Die fraglichen Rügen sind daher im Zusammenhang mit der Eintretensfrage nicht zu hören.
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3.2.2. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Staatsanwaltschaft habe die Aktenführungspflicht (Art. 100 StPO) verletzt, indem sie E-Mails von ihr, der Beschwerdeführerin, nur unvollständig in die Untersuchungsakten aufgenommen habe. Dabei handelt es sich zum einen um ein neues Vorbringen. Ein solches ist vor Bundesgericht nur beachtlich, wenn es durch den vorinstanzlichen Entscheid veranlasst wird (Art. 99 Abs. 1 BGG). Zum andern kann nur im vorinstanzlichen Entscheid bereits Behandeltes Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Auch auf die Rüge einer Verletzung der Aktenführungspflicht kann daher nicht eingetreten werden.
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4.
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Auf die Beschwerde ist insgesamt nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Kosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Oktober 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Traub
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