BGer 1B_522/2021 | |||
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BGer 1B_522/2021 vom 22.10.2021 | |
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1B_522/2021 |
Urteil vom 22. Oktober 2021 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Thurgau, Vizepräsident,
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Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Sicherheitsleistung,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
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des Kantons Thurgau, Vizepräsident,
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vom 13. September 2021 (SW.2021.74).
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Erwägungen: | |
1.
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Mit Verfügung vom 8. September 2021 (zur Vorgeschichte: Urteil 1B_408/2021 vom 19. August 2021) bewilligte der Vizepräsident des Obergerichts des Kantons Thurgau A.________ antragsgemäss die Bezahlung der Prozesskostensicherheit von Fr. 1'500.- in 12 monatlichen Raten von Fr. 125.-.
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Mit Eingabe vom 9. September 2021 stellte A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses wurde vom Vizepräsidenten des Obergerichts am 13. September 2021 abgewiesen mit der Begründung, A.________ habe seine finanziellen Verhältnisse bzw. deren akute Verschlechterung nicht ausreichend dargetan und belegt.
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Mit Eingabe vom 15. September 2021 erhebt A.________ Beschwerde gegen diese Verfügung des Obergerichtsvizepräsidenten mit dem sinngemässen Antrag, sie aufzuheben und das Obergericht anzuweisen, ihm unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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2.
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Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander. Er bringt im Wesentlichen bloss vor, es stehe ihm der Umzug in eine rollstuhltaugliche Wohnung bevor, dessen Kosten er nicht beziffern könne, und die Ergänzungsleistung sei nach seiner Auffassung für seinen Lebensunterhalt bestimmt, nicht für die Finanzierung von Prozessen. Aus diesen Vorbringen ergibt sich nicht, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt, und das ist auch nicht ersichtlich. Wie ihm der Obergerichtsvizepräsident zu Recht dargelegt hat, ist es an ihm, seine finanziellen Verhältnisse detailliert offenzulegen und zu belegen, dass er nicht in der Lage ist, die monatlichen Raten für die Prozesskostensicherheit zu leisten. Er kann dazu, was ihm auch der Obergerichtsvizepräsident bereits dargelegt hat, ein neues, besser begründetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bei ihm einreichen.
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Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Thurgau, Vizepräsident, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Oktober 2021
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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