BGer 6B_1187/2021 | |||
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BGer 6B_1187/2021 vom 22.10.2021 | |
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6B_1187/2021 |
Urteil vom 22. Oktober 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Boller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Kosten; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 7. Juli 2021 (4M 20 73).
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Die Präsidentin zieht in Erwägung: | |
1.
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Das Kantonsgericht Luzern verurteilte A.________ in Bestätigung des Urteils des Einzelrichters des Bezirksgericht Hochdorf vom 23. September 2020 am 7. Juli 2021 wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das UWG zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.--. Im Weiteren stellte es die Rechtskraft der unangefochtenen erstinstanzlichen Verfahrenseinstellungen und Freisprüche fest. Es auferlegte A.________ die Kosten des Berufungsverfahrens, bestätigte ebenfalls den erstinstanzlichen Kostenspruch und verpflichtete A.________ zur Rückzahlung der Kosten seiner amtlichen Verteidigung an den Kanton, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlaubten.
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A.________ gelangt an das Bundesgericht und wendet sich gegen die kantonsgerichtliche Kostenverlegung.
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2.
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Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, wobei mit der Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ist (BGE 142 III 364 E. 2.4). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.1 und 1.7.2 mit Hinweisen). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO).
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3.
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Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der vorinstanzliche Kostenspruch gegen Art. 428 StPO verstossen oder sonstwie Recht verletzen soll. Soweit er vorbringt, wegen der ergangenen Freisprüche müssten die Verfahrenskosten auf alle Parteien verteilt werden, übersieht er, dass der erstinstanzliche Kostenspruch diesem Verfahrensausgang Rechnung trägt. Welche konkreten Kosten aus welchem Grund ihm zu Unrecht auferlegt oder zu hoch festgesetzt worden wären, spezifiziert er davon abgesehen nicht. Sowohl seine Ausführungen zur Höhe der Verfahrenskosten bzw. zu deren Verhältnis zur ausgefällten Strafe als auch sein Hinweis auf die von ihm im kantonalen Verfahren beantragte "Prozesskostenhilfe" nehmen keinen Bezug zur vorinstanzlichen Begründung der Kostenauflage und lassen nicht erkennen, inwieweit diese gegen Recht verstossen würde. Sollte der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe einen Kostenerlass im Sinne von Art. 425 StPO verlangen wollen, hätte darüber ferner nicht das Bundesgericht erstinstanzlich zu entscheiden. Die Beschwerde genügt damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht.
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4.
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Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 62 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt die Präsidentin: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Oktober 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
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Der Gerichtsschreiber: Boller
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