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Informationen zum Dokument  BGer 1B_576/2021  Materielle Begründung
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BGer 1B_576/2021 vom 25.10.2021
 
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1B_576/2021
 
 
Urteil vom 25. Oktober 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Justizvollzug,
 
Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn,
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn,
 
Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn,
 
handelnd durch
 
den Rechtsdienst Departement des Innern,
 
Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des
 
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, Präsidentin,
 
vom 22. September 2021 (VWBES.2021.384).
 
 
Erwägungen:
 
1.
 
A.________ erhob gegen den Beschwerdeentscheid des Departements des Innern des Kantons Solothurn vom 8. September 2021 in Sachen Disziplinarverfügung Beschwerde und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies das Gesuch mit Verfügung vom 22. September 2021 ab und forderte A.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Es erachtete die Beschwerde als mutwillig.
 
2.
 
A.________ führt mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. September 2021. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
3.
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
 
Das Verwaltungsgericht legte dar, weshalb es die Beschwerde für mutwillig bzw. aussichtslos hielt. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auseinander und vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern diese Begründung, die zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege führte, bzw. die Verfügung des Verwaltungsgerichts selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
 
4.
 
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug, dem Departement des Innern des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. Oktober 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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