BGer 6B_387/2020 | |||
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BGer 6B_387/2020 vom 25.10.2021 | |
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6B_387/2020 |
Urteil vom 25. Oktober 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
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Bundesrichter Denys,
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Bundesrichter Muschietti,
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Gerichtsschreiberin Andres.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Manuela Schiller,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bundesanwaltschaft,
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Guisanplatz 1, 3003 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Strafzumessung; teilbedingter Vollzug; rechtliches Gehör,
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Berufungskammer, vom 24. Februar 2020 (CA.2019.18).
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Sachverhalt: | |
A.
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A.________ zündete anlässlich des Super League Fussballspiels FC B.________ - FC C.________ vom 21. Februar 2016 kurz nach Spielbeginn, zwischen 16:01:10 und 16:02:00 Uhr, zunächst zwei Rauchkörper (Ultra Rauchtopf Schwarz), die er in den Strafraumbereich des Spielfelds warf. Anschliessend zündete er zwei Sprengkörper (Kreiselblitz mit Silberperlenschweif) und warf sie zwischen Strafraum und Seitenlinie des Spielfelds. Der erste Sprengkörper setzte sich nicht um (sog. Blindgänger). Der zweite Sprengkörper detonierte in der Luft über dem Spielfeld mit einem heftigen Blitzknall und gleichzeitigem Funkenwurf. Aufgrund der Detonation des zweiten Sprengkörpers erlitt ein Zuschauer (nachfolgend: Geschädigter) eine massive Hörschädigung. Durch den Funkenwurf des Sprengkörpers wurde zudem seine Jacke beschädigt.
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Ferner besass A.________ diverse pyrotechnische Gegenstände - alle ohne CH-Identifikationsnummer.
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B. | |
B.a. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts sprach A.________ am 9. August 2017 der mehrfachen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, der schweren Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten, der mehrfachen Sachbeschädigung und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Ziff. 1 und Art. 17, Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 25. März 1977 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41) schuldig. Sie bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 18 Monate unbedingt und 18 Monate bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 3 Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.-- sowie einer Busse von Fr. 700.-- (Dispositiv-Ziff. I). Sie zog die beschlagnahmten Gegenstände ein (Dispositiv-Ziff. II), entschied über die Zivilforderungen (Dispositiv-Ziff. III) und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziff. IV).
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Gegen dieses Urteil erhoben A.________ und der Geschädigte je Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.
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B.b. Das Bundesgericht vereinigte die beiden Verfahren und hiess die von A.________ erhobene Beschwerde in Strafsachen am 21. Februar 2019 teilweise gut, hob Dispositiv-Ziff. I und IV des Urteils des Bundesstrafgerichts auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_1248/2017; nachfolgend: Rückweisungsentscheid). Infolge deren Rückzugs schrieb das Bundesgericht die Beschwerde in Strafsachen des Geschädigten gleichentags als gegenstandslos ab (Verfahren 6B_1278/2017).
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C. | |
C.a. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts sprach A.________ am 10. Juli 2019 vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Ziff. 1 SprstG frei. Sie verurteilte ihn wegen mehrfacher Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten, mehrfacher Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 17, Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Ziff. 1 SprstG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 12 Monate unbedingt und 18 Monate bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 3 Jahren. Als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen vom 8. Februar 2017 bestrafte sie A.________ zudem mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und einer Busse von Fr. 600.--. Sie auferlegte ihm die Kosten des ersten erstinstanzlichen Verfahrens (SK.2017.17) von insgesamt Fr. 24'712.35 im Umfang von Fr. 13'500.--. Die Verfahrenskosten des zweiten erstinstanzlichen Verfahrens (SK.2019.15) auferlegte sie dem Staat und entschädigte A.________ für beide Verfahren mit insgesamt Fr. 3'442.65.
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Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung.
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C.b. Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts trat am 24. Februar 2020 auf die Berufung ein (Dispositiv-Ziff. I), hiess sie teilweise gut (Dispositiv-Ziff. II), bestätigte den erstinstanzlichen Freispruch und die erstinstanzlichen Schuldsprüche (Dispositiv-Ziff. III.I.1 sowie III.I.2) und verurteilte A.________ zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 9 Monate unbedingt und 21 Monate bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren (Dispositiv-Ziff. III.I.3.1). Ferner bestrafte sie ihn als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen vom 8. Februar 2017 mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und einer Busse von Fr. 600.-- (Dispositiv-Ziff. III.I.3.2). Schliesslich auferlegte sie A.________ Fr. 13'500.-- der insgesamt Fr. 24'712.35 ausmachenden Kosten des ersten erstinstanzlichen Verfahrens (Dispositiv-Ziff. III.IV.7.1 f.), nahm die Kosten des zweiten erstinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. III.IV.7.3) und entschädigte ihn mit total Fr. 3'442.65 (Dispositiv-Ziff. III.IV.9). Sie auferlegte die Kosten für das Berufungsverfahren im Umfang von Fr. 2'250.-- A.________ und im Restbetrag von Fr. 750.-- dem Staat (Dispositiv-Ziff. IV.1) und sprach A.________ für das Berufungsverfahren eine anteilsmässige Entschädigung von insgesamt Fr. 1'028.50 zu (Dispositiv-Ziff. IV.2).
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D.
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A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, Dispositiv-Ziff. III.I.3.1, III.IV.7.2, III.IV.9, IV.1 und IV.2 des Urteils der Berufungskammer seien aufzuheben. Er sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, eventualiter mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von maximal 26 Monaten, wovon maximal 20 Monate bedingt und 6 Monate unbedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu bestrafen. Die Kosten des Verfahrens SK.2017.17 seien ihm in einem Betrag von maximal Fr. 10'000.-- aufzuerlegen und ihm sei eine angemessene, höhere Entschädigung von mindestens Fr. 5'000.-- für die Verfahren SK.2017.17 und SK.2019.15 zuzusprechen. Schliesslich seien ihm die Kosten des Berufungsverfahrens ausgangsgemäss in einem reduzierten Betrag von maximal Fr. 1'500.-- aufzuerlegen und es sei ihm ebenfalls ausgangsgemäss eine angemessene, höhere Entschädigung von mindestens Fr. 2'057.-- zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung der Strafzumessung und der Kosten- sowie Entschädigungsfolgen an die Berufungskammer zurückzuweisen; subeventualiter mit der Anweisung, die Strafe zu reduzieren, bzw. eventuell die Strafe zu reduzieren und den unbedingten Teil der teilbedingt ausgesprochenen Strafe auf 6 Monate zu reduzieren.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Der Beschwerdeführer kritisiert zunächst die Höhe der vorinstanzlich ausgesprochenen Strafe. Er rügt, die Vorinstanz wende bei der Strafzumessung das Recht willkürlich an (Art. 9 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK), begründe ihr Urteil nur mangelhaft, womit eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör einhergehe (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK), und verletze Art. 47, 48a, 49 und 50 StGB sowie Art. 398 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 39 Abs. 1 StBOG (SR 173.71). Er argumentiert, die Vorinstanz müsse prüfen, ob eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten noch innerhalb des richterlichen Ermessens liege.
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1.2. Die Vorinstanz erwägt, das Bundesgericht habe die Bewertung des Tatverschuldens bzw. die Bemessung der Einsatzstrafe für den ersten Wurf des Sprengkörpers von 15 Monaten ebenso wenig beanstandet, wie die Erhöhung der Einsatzstrafe um 15 Monate aufgrund der eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung. Hinsichtlich der beiden Schuldsprüche wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht habe das Bundesgericht festgehalten, die Ausgangslage sei bei beiden Würfen die gleiche gewesen und es sei von einem nicht mehr leichten objektiven und subjektiven Verschulden auszugehen. Entsprechend seien bei der Festlegung der Straferhöhung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB für den zweiten Wurf dieselben Verschuldenselemente zu berücksichtigen wie beim ersten Wurf. Insgesamt sei es angemessen, die Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe für den zweiten Wurf um drei Monate auf 18 Monate und für die eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung um weitere 15 Monate auf 33 Monate zu erhöhen. Hinsichtlich der Tatkomponenten [recte: Täterkomponenten] sei zu beachten, dass das Geständnis des Beschwerdeführers die Ermittlungen nicht erleichtert habe und er keine aufrichtige Reue gezeigt habe. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse seien neutral zu würdigen und wirkten sich entsprechend nicht auf die Strafe aus. Beim Beschwerdeführer habe ein beschränktes Unrechtsbewusstsein bestanden, was strafmindernd zu berücksichtigen sei. Allerdings sei bloss eine geringfügige Minderung angezeigt. Betreffend die mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht habe er die hauptsächlich das Unrecht des Tatbestands begründenden Umstände (Gefährdung, verbrecherische Absicht) bis zuletzt nicht anerkannt. Hinsichtlich der schweren Körperverletzung sei ihm zwar zugutezuhalten, dass er bereits zu Beginn des Verfahrens sein Bedauern für den Zustand des Geschädigten und somit sein Mitgefühl geäussert habe. Gleichzeitig habe er seine Verantwortung für die Gesundheitsschädigung aber erst im Verfahren vor Bundesgericht akzeptiert. Insgesamt sei eine Minderung um drei Monate Freiheitsstrafe angezeigt. Das Beschleunigungsgebot sei nicht verletzt, womit insofern keine Strafminderung angebracht sei. Der Beschwerdeführer sei mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen (Urteil S. 9 ff.).
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1.3. | |
1.3.1. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien - abgesehen von allenfalls zulässigen Noven - verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der unteren Instanz ist demnach auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; 135 III 334 E. 2; Urteile 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 2; je mit Hinweisen). Rügen, die schon gegen das erste Urteil der unteren Instanz hätten vorgebracht werden können und deren Geltendmachung den Parteien nach Treu und Glauben auch zumutbar war, können nach der Rechtsprechung gegen das zweite Urteil nicht mehr vorgebracht werden (vgl. BGE 117 IV 97 E. 4a; Urteile 6B_54/2018 vom 28. November 2018 E. 1.4.3; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 214; 6B_51/2016 vom 3. Juni 2016 E. 2.4; je mit Hinweisen).
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1.3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2.2 und 3; 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2).
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1.4. | |
1.4.1. Das Bundesgericht erwog im Rückweisungsentscheid zusammengefasst, die Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe für den Wurf des ersten Sprengkörpers liege im vorinstanzlichen Ermessen. Hingegen sei nicht nachvollziehbar, weshalb das subjektive Tatverschulden beim zweiten Wurf höher sein solle als beim ersten Wurf. Die Ausgangslage sei bei beiden Würfen die gleiche gewesen. Die Strafkammer überschreite ihr Ermessen, indem sie das subjektive Verschulden beim zweiten Wurf höher bewerte als beim ersten Wurf. Vielmehr sei bei beiden Würfen von einem nicht mehr leichten objektiven und subjektiven Verschulden auszugehen. Das Gericht werde neu festlegen müssen, in welchem Umfang es die Einsatzstrafe für den zweiten Wurf erhöhe. Die Bewertung des objektiven und subjektiven Tatverschuldens für den Tatbestand der eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung im Bereich von nicht mehr leicht bis mittelschwer und die darauf gestützte Erhöhung der Einsatzstrafe um 15 Monate sei ermessenskonform. Der Schluss der Strafkammer, das anfänglich kooperative Verhalten des Beschwerdeführers habe nicht zur Erleichterung der Ermittlung beigetragen, sei nicht zu beanstanden. Nur teilweise zutreffend sei demgegenüber die Einschätzung des Unrechtsbewusstseins des Beschwerdeführers. Dieser habe nicht den Unrechtsgehalt seines Verhaltens bestritten, sondern vorwiegend die rechtliche Würdigung der Anklagebehörde in Frage gestellt. Das Gericht müsse sein beschränkt bestehendes Unrechtsbewusstsein strafmindernd berücksichtigen. In welchem Umfang dies zu erfolgen habe, liege im sachrichterlichen Ermessen. Die erstinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer zeige keine aufrichtige Reue, weshalb die "bedingte" Entschuldigung gegenüber dem Geschädigten keine strafmindernde Wirkung zeige, beanstande der Beschwerdeführer nicht, weshalb auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen sei (Urteil 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 7.5).
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1.4.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, da zum damaligen Zeitpunkt noch keine Berufungsinstanz mit voller Kognition bestanden habe und das Bundesgericht seine Rügen im Rückweisungsentscheid nur unter Willkürgesichtspunkten habe prüfen können, müsse die Vorinstanz nach der Rückweisung bei der Strafzumessung alle Zumessungsgründe voll und frei würdigen, ist unbegründet. Unzutreffend ist zunächst, dass das Bundesgericht die Strafzumessung lediglich auf Willkür überprüft. Zwar ist seine Kognition hinsichtlich der gegen die tatsächlichen Feststellungen, die der Strafzumessung zugrunde liegen, erhobenen Rügen auf eine Willkürprüfung beschränkt (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Jedoch beurteilt das Bundesgericht die sich bei der Strafzumessung stellenden Rechtsfragen grundsätzlich frei, wobei es sich angesichts des sachrichterlichen Ermessens eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (vgl. 1.3.2). Im Weiteren würde selbst eine eingeschränkte Kognition des Bundesgerichts und die zum damaligen Zeitpunkt fehlende Berufungsinstanz in Bundesstrafsachen nichts an der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids ändern. Das Bundesgericht hat die Sache im Rückweisungsentscheid zwar zur gesamten neuen Strafzumessung an das erstinstanzliche Gericht zurückgewiesen. Jedoch hat es nach dem Ausgeführten lediglich zwei klar umschriebene Punkte kritisiert. Einerseits war die Erhöhung der Einsatzstrafe für den Wurf des zweiten Sprengkörpers neu zu bemessen, andererseits musste beurteilt werden, in welchem Ausmass das zumindest teilweise vorhandene Unrechtsbewusstsein bei der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen ist. Ferner war den seit dem ersten Entscheid eingetretenen strafzumessungsrelevanten Umständen (wie etwa Zeitablauf, aktuelle persönliche Verhältnisse) bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen (vgl. Urteil 6B_535/2015 vom 26. August 2015 E. 2.1). Alle anderen Punkte waren nicht noch einmal zu prüfen, da sie entweder vom Bundesgericht bereits verbindlich beurteilt worden waren oder der Beschwerdeführer sie in seiner ersten Beschwerde in Strafsachen nicht kritisiert hatte, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre (vgl. E. 1.3.2).
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Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz Rechtsverletzungen vorwirft, weil sie sich nicht mit seinem Verschulden bezüglich des Wurfs des zweiten Sprengkörpers, seinem Geständnis bzw. seinem anfänglich kooperativen Verhalten, seinem Vorleben und seinem Nachtatverhalten auseinandersetzt, ist seine Rüge unbegründet. Angesichts der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids muss bzw. darf die Vorinstanz diese Punkte nicht nochmals beurteilen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers bzw. die Kritik am vorinstanzlichen Urteil ist daher nicht weiter einzugehen. Die Vorinstanz verletzt weder ihre Begründungspflicht noch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, indem sie sich nicht mit diesen Vorbringen auseinandersetzt. Sie zeigt zutreffend auf, welche Punkte sie angesichts der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids noch zu beurteilen hat; damit genügt sie ihrer Begründungspflicht (vgl. hierzu: BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 145 IV 99 E. 3.1; je mit Hinweisen).
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1.4.3. Bei der Beurteilung, in welchem Umfang sie die Einsatzstrafe für den zweiten Wurf erhöht, berücksichtigt die Vorinstanz zutreffend, dass das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid verbindlich festhielt, es sei bei beiden Würfen von einem nicht mehr leichten objektiven und subjektiven Verschulden auszugehen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie die Überlegungen des Bundesgerichts wiedergibt und gestützt darauf entscheidet, um wie viele Monate sie die Einsatzstrafe für den zweiten Wurf erhöht. Unzutreffend ist daher der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz müsse die Strafe umfassend neu beurteilen bzw. sie wende die Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids falsch an. Die Vorinstanz hält explizit fest, die beiden Gefährdungen durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht seien örtlich und sachlich in engem Zusammenhang gestanden, und verweist auf das vom Beschwerdeführer ebenfalls angeführte Urteil des Bundesgerichts, woraus sich ergibt, dass der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen sein werde, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (vgl. Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.4; Urteil S. 10). Folglich berücksichtigt sie den engen Zusammenhang der beiden Delikte, womit die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers unzutreffend ist. Gleiches gilt für sein Vorbringen, einzig eine minimale Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Monat sei angemessen. Die von der Vorinstanz aufgrund des Wurfs des zweiten Sprengkörpers vorgenommene Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von drei Monaten erweist sich als ermessens- und rechtskonform.
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1.4.4. Hinsichtlich der Täterkomponenten bringt der Beschwerdeführer nichts vor, das die Beurteilung der Vorinstanz, seinem beschränkten Unrechtsbewusstsein sei mit einer Minderung der Einsatzstrafe von drei Monaten Rechnung zu tragen, als nicht ermessenskonform erscheinen liesse. Unbegründet ist die Rüge, die Vorinstanz setze sich nicht hinreichend mit seinen Ausführungen zu seinem Vorleben sowie seinen persönlichen Verhältnissen auseinander und verletze damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Zwar hält die Vorinstanz diesbezüglich lediglich fest, das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse seien neutral zu würdigen und wirkten sich entsprechend nicht auf die Strafe aus. Jedoch verweist sie zur Begründung auf die beiden erstinstanzlichen Urteile (Urteil S. 11). Da der Beschwerdeführer die Erwägungen der Strafkammer im teilweise aufgehobenen Urteil vom 9. August 2017 (SK.2017.17) zu seinem Vorleben in seiner ersten Beschwerde in Strafsachen nicht kritisierte und sich sein Vorleben seither nicht veränderte, ist darauf angesichts der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids nicht zurückzukommen (vgl. E. 1.4.2). Hinsichtlich der aktuellen persönlichen Verhältnisse ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf das erstinstanzliche Urteil vom 10. Juli 2019 (SK.2019.15) verweist. Das erstinstanzliche Gericht hielt fest, die leicht veränderte Situation wirke sich im Rahmen der Strafzumessung nicht aus und die persönlichen Verhältnisse seien neutral zu würdigen (erstinstanzliches Urteil S. 14; kantonale Akten, act. 1.100.016). Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Dabei wird nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer beruflich Fuss gefasst hat und gemäss seinen Angaben im Rahmen seiner persönlichen sowie finanziellen Möglichkeiten alles unternimmt, um den begangenen Schaden wieder gutzumachen. Allerdings führt dies nicht dazu, dass die vorinstanzliche Einschätzung, wonach seine persönlichen Verhältnisse nicht strafmindernd zu berücksichtigen seien, nicht mehr ermessenskonform ist. Auch liegt keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor (vgl. hierzu: Urteile 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 3.3.4; 6B_694/2020 vom 17. Juni 2021 E. 4.1.2; 6B_142/2020 vom 27. Mai 2021 E. 1.4.3; je mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer argumentiert, die Vorinstanz berücksichtige nicht, dass er sich seit den im vorliegenden Strafverfahren zu beurteilenden Taten vom 21. Februar 2016 und jenen Delikten, die er nach Eröffnung des Strafverfahrens am 1. Juli bzw. 1. August 2016 begangen habe und wofür er am 8. Februar 2017 rechtskräftig zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt worden sei, nie (mehr) etwas habe zuschulden kommen lassen. Damit verkennt er zweierlei: Einerseits ist das Wohlverhalten nach den Straftaten gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung neutral zu werten (vgl. Urteile 6B_774/2020 vom 28. Juli 2020 E. 3.3.4; 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 6.2.2; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 8.4.3; 6B_794/2014 vom 9. Februar 2015 E. 6.3.1; je mit Hinweisen). Andererseits hat die Vorinstanz seine Delinquenz während der Strafuntersuchung nicht straferhöhend berücksichtigt. Soweit der Beschwerdeführer weitere "abschreckende" Umstände aufzählt, die seines Erachtens strafmindernd einzubeziehen wären, ist wiederum auf die Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids hinzuweisen, zumal der Beschwerdeführer diese Umstände auch vor Vorinstanz einzig in Zusammenhang mit der Höhe des unbedingt zu vollziehenden Strafanteils thematisierte (vgl. Berufungsbegründung S. 7 f., kantonale Akten, act. 2.100.011 f.).
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1.4.5. Die Vorinstanz verletzt auch kein Bundesrecht, indem sie sich bei der Bemessung der Strafe von 30 Monaten nicht explizit zur Grenze von zwei Jahren für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges äussert (vgl. hierzu: BGE 134 IV 17 E. 3.3 und 3.6; Urteile 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 8.4.3; 6B_128/2020 vom 16. Juni 2020 E. 3.2; 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 3.3; je mit Hinweisen). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid die Rügen des Beschwerdeführers zu der Höhe des unbedingt zu vollziehenden Strafanteils nicht behandelte. Daraus lassen sich hinsichtlich der Strafhöhe keine Schlüsse ziehen (vgl. Urteil 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 7.5.5 i.f.).
| 22 |
1.4.6. Zusammenfassend setzt sich die Vorinstanz mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsfaktoren zutreffend. Dass sie sich von unmassgeblichen Gesichtspunkten leiten lässt oder wesentliche Aspekte nicht einbezieht, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig verletzt sie ihre Begründungspflicht oder verkennt die Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids. Die Freiheitsstrafe von 30 Monaten liegt innerhalb ihres sachrichterlichen Ermessens.
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2. | |
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Höhe des unbedingt zu vollziehenden Anteils der Freiheitsstrafe und rügt, die Vorinstanz wende Art. 43 StGB falsch und willkürlich an. Er argumentiert, die Vorinstanz fokussiere zu Unrecht praktisch ausschliesslich auf sein Verschulden und gehe fälschlicherweise davon aus, bei einem nicht mehr leichten Verschulden sei ein unbedingter Strafanteil im gesetzlichen Minimum automatisch nicht mehr verschuldensangemessen.
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2.2. Die Vorinstanz erwägt, hinsichtlich der Schuldsprüche wegen Art. 224 Abs. 1 StGB sei dem Beschwerdeführer ein nicht mehr leichtes Verschulden vorzuwerfen. Sein Verschulden bei der schweren Körperverletzung sei nicht mehr leicht bis mittelschwer. Der Beschwerdeführer sei hinterhältig vorgegangen. Auch lasse sein Tatmotiv sein Verhalten nicht als nachvollziehbar erscheinen. Insgesamt sei sein Verschulden als beträchtlich zu bezeichnen und ein unbedingter Strafanteil im gesetzlichen Minimum von sechs Monaten wäre nicht verschuldensangemessen. Seine Wiedergutmachungsbemühungen seien insofern zu berücksichtigen, als der unbedingte Anteil im Verhältnis zum bedingten Anteil der auszusprechenden Freiheitsstrafe zu kürzen und ihm eine gute Legalprognose zu stellen sei. Seit den vorliegend zu beurteilenden Taten und den mit Strafbefehl vom 8. Februar 2017 abgeurteilten Delikten habe sich der Beschwerdeführer in strafrechtlicher Hinsicht wohl verhalten, weshalb ihm auch unter diesem Blickwinkel eine gute Legalprognose zu stellen sei. In Anbetracht seines beträchtlichen Verschuldens und der damit verbundenen Vorwerfbarkeit der Taten sowie unter Berücksichtigung seiner Wiedergutmachungsbemühungen, seiner positiven Entwicklung und der damit einhergehenden guten Legalprognose sei es angezeigt, neun der insgesamt 30 Monate Freiheitsstrafe zum unbedingten Vollzug anzuordnen. In diesem Rahmen werde auch beachtet, dass eine doppelte Berücksichtigung der Mehrheit von Straftaten bei der Festsetzung der Strafhöhe und der Höhe des unbedingten Strafanteils gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht Sinn und Zweck des Gesetzeswortlauts von Art. 43 StGB entspreche (Urteil S. 15 ff.).
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2.3. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (aArt. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (aArt. 43 Abs. 2 StGB). Nach aArt. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB muss bei der teilbedingten Freiheitsstrafe sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen. Die seit dem 1. Januar 2018 geltende neue Fassung von Art. 43 StGB ist in casu nicht relevant (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafanteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafanteil sein. Der unbedingte Strafanteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6, 97 E. 6.3.4.3; Urteile 6B_1194/2017 vom 14. Juni 2018 E. 1.9.5; 6B_632/2016 vom 6. September 2016 E. 1.3). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts (BGE 134 IV 1 E. 5.6).
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2.4. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verletzt die Vorinstanz das ihr bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafanteils gemäss Art. 43 StGB zustehende weite Ermessen nicht, wenn sie den Vollzug von neun Monaten der 30-monatigen Freiheitsstrafe als erforderlich erachtet. Weder ergibt sich aus ihren Ausführungen, dass bei einem nicht mehr leichten Verschulden ein unbedingter Strafanteil im gesetzlichen Minimum automatisch nicht mehr verschuldensangemessen ist, noch gewichtet sie das Verschulden zu Unrecht doppelt. Sie legt nachvollziehbar dar, dass im vorliegend zu beurteilenden Fall ein unbedingter Strafanteil im gesetzlichen Minimum nicht mehr verschuldensangemessen wäre. Bei der Festlegung des unbedingten Strafanteils berücksichtigt sie - entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers - auch weitere Elemente, wie seine persönlichen Verhältnisse, seine Wiedergutmachungsbemühungen und sein Wohlverhalten sowie die damit einhergehende gute Legalprognose. Dass nicht auf sein Verschulden bei den Taten abgestellt werden darf, ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Bundesgerichtsurteil nicht. So führte das Bundesgericht unter anderem aus, der unbedingte Strafanteil dürfe das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (Urteil 6B_1194/2017 vom 14. Juni 2018 E. 1.9.5 mit Hinweis auf BGE 134 IV 1 E. 5.6). Auch der Umstand, dass das Bundesstrafgericht in einem - gemäss Beschwerdeführer - ähnlich gelagerten Fall den unbedingt zu vollziehenden Strafanteil bei einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten auf sechs Monate festsetzte (vgl. hierzu: Urteil 6B_79/2019 vom 5. August 2019), führt nicht dazu, dass der vorliegend unbedingt zu vollziehende Strafanteil von neun Monaten nicht mehr ermessenskonform ist.
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Insgesamt setzt sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Kriterien für die Festsetzung des unbedingt zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe auseinander. Dass sie von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen wäre oder wesentliche Kriterien nicht beachtet hätte, ist nicht ersichtlich.
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3.
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Auf die Anträge zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren ist nicht weiter einzugehen, da der Beschwerdeführer diese lediglich mit seinem Obsiegen hinsichtlich der Strafzumessung begründet.
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4.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Oktober 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
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Die Gerichtsschreiberin: Andres
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