BGer 8C_173/2021 | |||
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BGer 8C_173/2021 vom 25.10.2021 | |
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8C_173/2021 |
Urteil vom 25. Oktober 2021 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,
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Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Advokat Stephan Bläsi,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Basler Versicherung AG,
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Aeschengraben 21, 4051 Basel,
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vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Steiner,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Invalidenrente; Revision),
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 15. Oktober 2020
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(725 19 188 / 242).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Die 1981 geborene A.________ arbeitete ab 11. August 2003 als Kleinkindererzieherin im Heim B.________. Am 16. September 2008 erlitt sie einen Unfall, bei dem sie als Velofahrerin mit einem Roller zusammenstiess und sich am linken Knie verletzte. Die Basler Versicherung AG (nachfolgend Basler) erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld. Gestützt auf das von der IV-Stelle Basel-Landschaft in Auftrag gegebene bidisziplinäre Gutachten des PD Dr. med. C.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und des Dr. med. D.________, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, vom 21. Dezember 2011 sprach die Basler A.________ mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 19. März 2014 ab 1. Januar 2012 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 40 % sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 % zu.
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A.b. Bereits am 4. Juli 2010 hatte sich A.________ unter Hinweis auf den beim Unfall vom 16. September 2008 erlittenen Körperschaden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft A.________ mit Verfügung vom 14. September 2012 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 40 % mit Wirkung ab 1. Januar 2011 eine Viertelsrente zu. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 4. Juli 2013 ab. Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens liess die IV-Stelle A.________ erneut durch PD Dr. med. C.________ und Dr. med. D.________ begutachten. Gestützt auf das Gutachten vom 9./12. Dezember 2016 hielt sie mit Verfügung vom 21. November 2017 am Anspruch auf eine Viertelsrente fest. Das Kantonsgericht hiess die hiegegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 17. Mai 2018 in dem Sinne gut, als es die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies. Nach Einholung eines Berichts des PD Dr. med. C.________ vom 17. Oktober 2019 sprach die IV-Stelle A.________ mit Verfügung vom 1. März 2020 rückwirkend ab 1. März 2017 eine ganze Rente zu.
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A.c. Die Basler verneinte mit Verfügung vom 23. April 2018 einen weiteren Leistungsanspruch, da keine Unfallfolgen mehr vorlägen, und stellte die Leistungen für Heilbehandlungen per 31. Dezember 2017, die Rentenleistungen per sofort ein. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das von ihr eingeholte Gutachten des KD Dr. med. E.________, Facharzt Rheumatologie, Physikalische Medizin & Rehabilitation sowie Allgemeine Innere Medizin, Chefarzt Spital F.________, vom 26. Dezember 2017 und dessen Stellungnahme vom 18. April 2018 sowie auf das von der IV-Stelle eingeholte rheumatologische Gutachten des Dr. med. D.________ vom 12. Dezember 2016. An ihrem Standpunkt hielt die Basler mit Einspracheentscheid vom 16. April 2019 fest.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 15. Oktober 2020 ab.
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C.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die Basler sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen ab 1. Januar 2018 weiterhin zu erbringen; eventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem lässt A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen.
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Die Basler lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. Mit Eingaben vom 26. April 2021, 30. April 2021 und 5. Mai 2021 halten die Parteien an ihren Standpunkten fest.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
| 10 |
1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid entstanden sind, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).
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Die von der Beschwerdeführerin letztinstanzlich aufgelegte E-Mail des Dr. med. G.________, Anästhesie FMH, Zentrum H.________, vom 16. Februar 2021 stammt aus der Zeit nach dem angefochtenen Gerichtsentscheid und kann daher als echtes Novum vom Bundesgericht nicht berücksichtigt werden.
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2. | |
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Beschwerdegegnerin am 23. April 2018 verfügte und mit Einspracheentscheid vom 16. April 2019 bestätigte revisionsweise Leistungseinstellung schützte. Vergleichszeitpunkte für die Überprüfung, ob eine anspruchsrelevante Veränderung eingetreten ist, bilden unbestrittenermassen die rentenzusprechende Verfügung vom 19. März 2014 und der Einspracheentscheid vom 16. April 2019.
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2.2. Das kantonale Gericht legte die Bestimmungen und Grundsätze über das zeitlich massgebende Recht (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 mit Hinweis; zur 1. UVG-Revision vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015, AS 2016 4375, 4387) zutreffend dar. Richtig wiedergegeben wurden sodann die rechtlichen Grundlagen über den Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG) sowie über die Modalitäten der Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 141 V 9 E. 2.3). Gleiches gilt für die Ausführungen zum Beweiswert bzw. zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
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3. | |
3.1. Die Vorinstanz erwog zunächst im Wesentlichen, Grundlage der rentenzusprechenden Verfügung vom 19. März 2014 sei das von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebene bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. D.________ und C.________ vom 21. Dezember 2011 gewesen. Demnach sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht namentlich infolge eines Complex Regional Pain Syndromes (CRPS) des linken Beins in der angestammten Tätigkeit als Kleinkinderzieherin sowie als Fitness- und Bewegungsinstruktorin nicht mehr, in einer leidensangepassten Tätigkeit indes zu 70 % arbeitsfähig gewesen. Zur Beurteilung des Vorliegens einer anspruchsrelevanten Veränderung bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 16. April 2019 verwies das kantonale Gericht, wie bereits die Beschwerdegegnerin, hauptsächlich auf das Gutachten des KD Dr. med. E.________ vom 26. Dezember 2017 mitsamt Stellungnahme vom 18. April 2018, dem es volle Beweiskraft zumass. Der Facharzt - so die Vorinstanz - habe im Wesentlichen ein chronisches Schmerzsyndrom der linken unteren Extremität diagnostiziert, das Vorliegen eines CRPS I nicht bestätigt und aus rheumatologischer Sicht keine klinischen oder bildgebenden Befunde erheben können, die eine Tätigkeit der Beschwerdeführerin einschränken würden. Da die Beschwerdegegnerin gestützt auf ein unfallkausales CRPS ab 1. Januar 2012 eine Invalidenrente von 40 % zugesprochen habe, bestehe kein Anlass, diese ursprüngliche Diagnose in Frage zu stellen. Aus dem Gutachten des KD Dr. med. E.________, in welchem er sich mit den vorhandenen abweichenden ärztlichen Einschätzungen auseinandergesetzt habe, werde aber deutlich, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab Dezember 2017 kein CRPS mehr aufgewiesen habe und keine unfallkausale somatische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr habe gestellt werden können. Da die vorhandene Aktenlage eine zuverlässige Beurteilung des massgebenden medizinischen Sachverhalts zulasse, könne - so das kantonale Gericht - ohne Anordnung des zusätzlich beantragten orthopädischen oder traumatologischen bzw. schmerzspezifischen Gutachtens von einer massgeblichen Verbesserung des Gesundheitszustands mit erheblicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und damit vom Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG ausgegangen werden.
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3.2. Obschon die Vorinstanz das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 16. September 2008 und den über Ende Dezember 2017 hinaus geklagten Beschwerden am linken Knie verneinte, prüfte sie auch den adäquaten Kausalzusammenhang von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden mit dem Unfallereignis gemäss Rechtsprechung zu den psychischen Fehlentwicklungen (BGE 115 V 133). Sie liess offen, ob es sich um ein banales Unfallereignis gehandelt habe, bei dem die Adäquanz ohnehin zu verneinen wäre, da diese - wie sie aufzeigte - selbst bei einer Qualifikation als mittelschwer an der Grenze zu den leichten Fällen mangels Erfüllung einer genügenden Anzahl der erforderlichen Kriterien nicht bejaht werden könnte.
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3.3. Zusammenfassend bestätigte das kantonale Gericht den angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. April 2019, weil sowohl der natürliche wie auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 16. September 2008 und den über Ende Dezember 2017 hinaus geklagten Beschwerden zu verneinen seien.
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4.
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Die Beschwerdeführerin rügt eine unrichtige Feststellung des massgeblichen Sachverhalts und eine mangelhafte Beweiswürdigung. Sie bestreitet weiterhin insbesondere die Beweiskraft des Gutachtens des KD Dr. med. E.________ vom 26. Dezember 2017.
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4.1. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3b/bb). Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt zudem wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung (en) des Sachverhalts - bezieht. Das Gericht darf den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärztinnen und Spezialärzte vollen Beweiswert zuerkennen, solange "nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4).
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4.2. Wie die Vorinstanz in einlässlicher Würdigung der medizinischen Aktenlage ausführlich und überzeugend darlegte, erfüllt das im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte Gutachten des KD Dr. med. E.________ vom 26. Dezember 2017 die oben erwähnten Kriterien der Rechtsprechung. Der Gutachter begründete nach eigenen Untersuchungen und in Berücksichtigung der Vorakten schlüssig und nachvollziehbar, dass im massgebenden Zeitraum eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Namentlich schloss er im Zeitpunkt seiner Untersuchung das Vorliegen eines CRPS aus und hielt fest, es könne keine unfallkausale somatische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr gestellt werden. Er setzte sich insbesondere auch mit dem teilweise abweichenden Gutachten des Dr. med. D.________ vom 12. Dezember 2016 auseinander und zeigte auf, dass die darin weiterhin gestellte Diagnose eines CRPS nicht gestützt werden könne, u.a. weil selbst gemäss Aufstellung des Dr. med. D.________ die 2011 diesbezüglich erfüllten Budapest-Kriterien im Jahre 2016 nicht bzw. nur eines von zwei notwendigen "objektiven" Kriterien erfüllt gewesen seien bzw. sei.
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4.3. Die Beschwerdeführerin beanstandet das Gutachten des KD Dr. med. E.________ vom 26. Dezember 2017 in mehrfacher Hinsicht. Zur Hauptsache bestreitet sie dessen Beweistauglichkeit unter Hinweis auf die E-Mail des von ihr als beratenden Arzt beigezogenen Schmerzspezialisten Dr. med. G.________ vom 16. Februar 2021, bei der es sich indessen - wie unter E. 1.3 hiervor dargelegt - um ein unzulässiges echtes Novum handelt. Indem die Beschwerdeführerin sodann der fachärztlichen Beurteilung des KD Dr. med. E.________ ihre eigenen Einschätzungen gegenüberstellt und dem Gutachter mitunter Diagnostikfehler, fehlerhafte Erhebungen oder falsche Methodik unterstellt, ohne sich hierbei auf entsprechende, im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigende fachärztliche Stellungnahmen zu berufen, vermag sie die Beweiskraft der Expertise nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Weiter trifft es nicht zu, dass KD Dr. med. E.________ nicht über die hinsichtlich einer CRPS-Diagnose erforderliche Qualifikation verfüge, ist er doch u.a. Facharzt Rheumatologie und Innere Medizin und somit gleichermassen qualifiziert wie Dr. med. D.________, dessen Befähigung nie in Frage gestellt wurde. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Experten bei der Wahl der Methode zur Erstellung des Gutachtens immer ein gewisses Ermessen zukommt. Entscheidend ist grundsätzlich nicht die Anwendung einer bestimmten Methode, sondern massgebend ist vielmehr, dass das Gutachten gesamthaft gesehen nachvollziehbar begründet und überzeugend ist.
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4.4. Die Beschwerdeführerin vermag insgesamt nicht darzutun, inwieweit konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens des KD Dr. med. E.________ vom 26. Dezember 2017 sprechen. Solche sind nach Gesagtem auch nicht erkennbar. Die Vorinstanz durfte daher auf das Gutachten abstellen, ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 mit Hinweisen) von der eventualiter beantragten Einholung eines weiteren Gutachtens absehen und vom Vorliegen einer relevanten Verbesserung des Gesundheitszustandes im massgebenden Vergleichszeitraum ausgehen.
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4.5. Bei dieser Ausgangslage ist auf die Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 16. September 2008 und den über Ende Dezember 2017 hinaus geklagten Beschwerden am linken Knie, den die Vorinstanz der Vollständigkeit halber explizit verneinte, nicht weiter einzugehen.
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4.6. Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen nicht durchzudringen, weshalb es beim angefochtenen Urteil sein Bewenden hat.
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5.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung) kann entsprochen werden, da die Bedürftigkeit ausgewiesen ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Advokat Stephan Bläsi wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
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4.
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Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 25. Oktober 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
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