BGer 8C_524/2021 | |||
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BGer 8C_524/2021 vom 25.10.2021 | |
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8C_524/2021 |
Urteil vom 25. Oktober 2021 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
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Gerichtsschreiber Cupa.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau,
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Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
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Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. Juli 2021 (VBE.2021.87).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Die 1973 geborene A.________ bezog ab 1. Dezember 2006 eine halbe (Verfügung vom 19. September 2008) und ab 1. Dezember 2011 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 10. Oktober 2012).
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Anlässlich einer von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision hob die IV-Stelle des Kantons Aargau (fortan: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) die Invalidenrente per 31. Juli 2018 auf (Verfügung vom 21. Juni 2018). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 30. Januar 2019 teilweise gut, indem es die Sache unter Aufhebung der Verfügung vom 21. Juni 2018 zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an die IV-Stelle zurückwies.
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A.b. Letztere beauftragte daraufhin die polydisziplinäre Begutachtungsstelle MEDAS Neurologie Toggenburg AG mit der Erstellung eines Gutachtens (allgemein-medizinische, orthopädische und psychiatrische Expertise vom 18. Dezember 2019; fortan: NT-Gutachten). Gestützt darauf bestätigte die IV-Stelle die am 21. Juni 2018 verfügte Renteneinstellung (Verfügung vom 11. Januar 2021).
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B.
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Die hiergegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 9. Juli 2021 ab.
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C.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die weitere Ausrichtung einer Invalidenrente beantragen. Eventualiter seien zusätzliche medizinische Abklärungen anzuordnen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verzichtet auf Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern eine Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich ist. Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; zum Ganzen BGE 145 V 215 E. 1.1 f.).
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1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür (dazu BGE 146 IV 88 E. 1.3.1) ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2).
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1.3. Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person sowie die konkrete Beweiswürdigung beziehen sich grundsätzlich auf Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2), die das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat. Dagegen betrifft die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln Rechtsfragen, die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht frei prüft (statt vieler: Urteil 9C_457/2014 vom 16. Juni 2015 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 141 V 405, aber in: SVR 2016 BVG Nr. 11 S. 47).
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2.
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Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Rentenaufhebung schützte. Streitig sind dabei letztinstanzlich der Umfang der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
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3.
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Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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4.
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Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Vorliegen eines Revisionsgrundes (Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. BGE 144 I 103 E. 2.1) und zum diesbezüglich massgeblichen Vergleichszeitraum (vgl. BGE 133 V 108 E. 5) bleiben unbestritten.
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5. | |
5.1. Das kantonale Gericht hat dem nach Art. 44 ATSG eingeholten NT-Gutachten volle Beweiskraft zuerkannt. Gestützt darauf stellte es fest, die Beschwerdeführerin sei seit Juli 2016 in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 80 % arbeitsfähig.
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5.2. Soweit sich die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Urteil in hinreichend begründeter Weise auseinandersetzt, betrifft ihre Kritik vornehmlich die Messungen zur Beweglichkeit des linken (adominanten) Arms. Die Vorinstanz war sich der beanstandeten Differenz in den Messresultaten der behandelnden Ärzte und derjenigen der NT-Gutachter bewusst. Letztere hatten den Bewegungsumfang sehr sorgfältig geprüft, teils unter Ablenkung und zu verschiedenen Zeitpunkten. Sie bestätigten die Richtigkeit ihrer Messresultate mehrfach mit Nachdruck und verwiesen auf Verdeutlichungstendenzen. Die medizinische Sachverhaltsfeststellung ist tatsächlicher Natur und damit für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (vorne E. 1.3). Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, lässt die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen - insbesondere mit Blick auf den Beweiswert eines Administrativgutachtens (statt vieler: BGE 135 V 465 E. 4.4 f.) - weder als offensichtlich unrichtig noch als rechtsfehlerhaft (vorne E. 1.1 f.) erscheinen.
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5.3. Ferner legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist nicht ersichtlich, inwieweit die Beweglichkeit des linken Arms rechtserhebliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nach sich ziehen soll. Die Beschwerdegegnerin ging von einer faktischen Einhändigkeit aus. Mit Blick auf das Belastbarkeitsprofil führte das kantonale Gericht aus, es bestehe ein interdisziplinärer Konsens über die funktionellen Einschränkungen. Diese seien bei der oberen linken Extremität mittelgradig bis stark und rechtsseitig (durch Schmerzausweitung) leicht ausgeprägt. Dass darüber hinausgehend Schmerzen die Funktionsfähigkeit des rechten Arms einschränken würden oder der linke Arm nicht zudienend einsetzbar sei, wird nicht geltend gemacht. Der behandelnde Orthopäde PD Dr. med. B.________ bezeichnet den Gesundheitszustand als konstant. Eine angepasste Tätigkeit im administrativen Umfeld, die mit der rechten Hand unter Einhaltung von Schmerzpausen ausgeführt werden könne, erachtet er ab 20. April 2016 als vollzeitlich zumutbar. Diese Einschätzung der Leistungsfähigkeit nimmt das NT-Gutachten auf, wobei dessen Verfasser wegen der Notwendigkeit vermehrter Pausen und Erholungszeiten (20 %) bei voller Präsenz von einer reduzierten Arbeitsfähigkeit (80 %) ausgehen. Weitere ins Recht gelegte Arztschreiben ändern nichts an der vorinstanzlich festgestellten Leistungsfähigkeit. Somit fehlen konkrete Indizien (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4), die gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen könnten.
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5.4. Damit durfte die Vorinstanz - ohne weitere Abklärungen zu treffen - auf das NT-Gutachten abstellen und mit Verweis auf die Rechtshändigkeit von der Zumutbarkeit einer um 20 % reduzierten Verweistätigkeit ausgehen. Folglich vermag auch die in diesem Zusammenhang erhobene Gehörsverletzungsrüge nicht zu verfangen. Was die erwerbliche Seite und die diesbezügliche Ermittlung des Invaliditätsgrades anbelangt, wartet die Beschwerdeführerin, wie schon vorinstanzlich, nicht mit spezifischen Einwänden auf. Demnach verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie die Renteneinstellung schützte.
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6.
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Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos.
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7.
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Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Pensionskasse C.________ schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 25. Oktober 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Cupa
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