BGer 8C_645/2021 | |||
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BGer 8C_645/2021 vom 25.10.2021 | |
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8C_645/2021 |
Urteil vom 25. Oktober 2021 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Beatrice Gurzeler,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Bern,
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Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. August 2021 (200 20 717 IV).
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Nach Einsicht | |
in die auf den 20. September 2021 datierte, den Poststempel vom 21. September 2021 tragende Beschwerde gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung am 20. August 2021 der Rechtsvertreterin von A.________ ausgehändigte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. August 2021,
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in Erwägung, | |
dass die nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 44-48 BGG am 20. September 2021 abgelaufen ist,
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dass die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung mit Gewissheit feststehen und nicht bloss überwiegend wahrscheinlich sein muss (Art. 8 ZGB),
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dass die Rechtsmittelfrist gemäss Art. 48 Abs. 1 BGG als gewahrt gilt, wenn die Beschwerdeschrift spätestens an diesem Tag beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist,
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dass die um Recht ersuchende Person die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung trägt, wobei die Vermutung gilt, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt (BGE 142 V 389 E. 2.2),
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dass, wenn die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung verspäteter Postaufgabe widerlegt werden will, dies von der Beschwerde führenden Person unaufgefordert und bereits mit der Beschwerdeerhebung unter Angabe von Beweismitteln zu tun ist, was der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bekannt sein müsste (siehe dazu das Urteil 8C_256/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2),
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dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers behauptet, mit der auf den 20. September 2021 datierten Eingabe die Rechtsmittelfrist eingehalten zu haben, ohne indessen diesbezügliche Beweismittel anzurufen; das Datum des Poststempels liegt ausserhalb der Rechtsmittelfrist,
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dass dies ohne Weiterungen zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG führt,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu überbinden sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),
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erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 25. Oktober 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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