BGer 8C_661/2021 | |||
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BGer 8C_661/2021 vom 25.10.2021 | |
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8C_661/2021 |
Urteil vom 25. Oktober 2021 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonsgericht Luzern,
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Murbacherstrasse 21/23, 6003 Luzern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 24. August 2021 (5U 21 59).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 29. September 2021 (Poststempel) gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 24. August 2021,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 und 134 II 244 E. 2.1),
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dass neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden dürfen, als erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG),
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dass dies die Berücksichtigung echter Noven, dass heisst von Tatsachen, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid verwirklicht haben, ausschliesst (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen),
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dass demgegenüber Tatsachen, die sich bereits vor dem vorinstanzlichen Entscheid verwirklicht haben, indessen dem Gericht verschlossen blieben (sogenannte unechte Noven), dem Bundesgericht (erstmals) unterbreitet werden dürfen, indessen nicht solche, welche die einlegende Person bereits vor Vorinstanz hätte vortragen können und gestützt auf der ihr bei der Sachverhaltsermittlung obliegenden, sich aus Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ergebenden Mitwirkungspflicht auch hätte vortragen müssen; bei solchen ist es nicht der vorinstanzliche Entscheid, der erstmals Anlass zu einem derartigen Vorbringen gibt,
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dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung das im Verfahren KG 5V 21/2020 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung abwies, die vom Beschwerdeführer belegten finanziellen Verhältnisse würden es ihm bei einem ausgewiesenen prozessualen monatlichen Einkommensüberschuss von Fr. 292.81 erlauben, die im konkreten Fall zu erwarteten Anwalts- und Gerichtskosten innert absehbarer Zeit, das heisst bei einem einfachen Verfahren innerhalb eines oder bei den übrigen innert zwei Jahren (in Ratenzahlungen) zu leisten,
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dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich darauf hinweist, zufolge der Verrechnung der Monatslöhne August und September mit bereits im Februar und im März 2021 ausbezahlten Provisionsvorschüssen von insgesamt Fr. 2000.- durch die Arbeitgeberin (vorübergehend) keinen Einkommensüberschuss auszuweisen, jedoch überdies keine weiteren Ausführungen tätigt,
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dass, soweit diese Verrechnung erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid vom 24. August 2021 erfolgt ist, es sich dabei um ein echtes Novum handelt, das nach Gesagtem von Vornherein nicht zu hören ist,
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dass, sollte die Verrechnung zumindest für den Monat August noch vor dem vorinstanzlichen Entscheid erfolgt sein, der Beschwerdeführer nicht darlegt, weshalb er diesen Umstand nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen können, wozu er aber aufgrund der Mitwirkungspflicht gehalten gewesen wäre,
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dass damit den Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt die Grundlage entzogen ist,
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dass abgesehen davon allein mit der geltend gemachten temporären Einkommensreduktion die vorinstanzliche Erwägung, wonach es dem Beschwerdeführer bei einem einfachen Verfahren möglich sein soll, die zu erwarteten Anwalts- und Gerichtskosten innert Jahresfrist und bei einem anderen innert zwei Jahren (in Ratenzahlungen) zu begleichen, ohnehin nicht hinreichend klar in Frage gestellt ist, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt von einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügenden Beschwerdeschrift ausgegangen werden müsste,
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dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt,
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dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist,
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dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 25. Oktober 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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