BGer 5A_880/2021 | |||
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BGer 5A_880/2021 vom 26.10.2021 | |
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5A_880/2021 |
Urteil vom 26. Oktober 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Fiona Stämpfli,
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Beschwerdegegnerin,
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C.________ und D.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christophe A. Herzig.
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Gegenstand
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Neuregelung der elterlichen Sorge,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 20. September 2021.
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Sachverhalt: | |
A.
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Die rubrizierten Parteien sind die unverheirateten Eltern des 2015 geborenen C.________ und der 2018 geborenen D.________. Sie stehen in einem ausserordentlich schwerwiegenden und unversöhnlichen Dauerkonflikt, der negativste Auswirkungen auf alle Betroffenen hat. Die Mutter musste mit den Kindern mehrere Male Frauenhäuser aufsuchen und zum Schutz der Kinder auch mehrfach umziehen. Der Konflikt gipfelte darin, dass der Vater im Dezember 2020 die Kinder nach Slowenien entführte, wo er sich zur Zeit offenbar noch in Untersuchungshaft befindet. Der Aufenthaltsort der Kinder ist nicht bekannt, da der Vater sich beharrlich weigert, diesen preiszugeben. Am 29. Januar 2021 ordnete das Gericht in Ljubljana die Rückführung der Kinder in die Schweiz an.
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B.
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Mit Entscheid vom 11. März 2021 sprach die KESB Oberland Ost der Mutter die alleinige elterliche Sorge zu. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Vaters wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 20. September 2021 ab.
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C.
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Dagegen hat der Vater, nunmehr ohne anwaltliche Vertretung, am 11. Oktober 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht, mit welcher er die alleinige Sorge über die Kinder, eventualiter die gemeinsame elterliche Sorge und ferner die aufschiebende Wirkung verlangt.
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Erwägungen: | |
1.
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Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid in einer nicht vermögensrechtlichen Zivilsache; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
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2.
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Der Beschwerdeführer hält fest, dass er die Eingabe nicht unterzeichnen könne und deshalb seine Schwester für ihn unterschreibe. Abgesehen davon, dass ihr Name nur maschinenschriftlich erscheint und auch von ihr eine Unterschrift fehlt, könnte sie ihn im bundesgerichtlichen Verfahren ohnehin nicht vertreten; dies ist Anwälten vorbehalten, welche nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) hierzu berechtigt sind (Art. 40 Abs. 1 BGG).
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Eine Rückweisung zur Verbesserung des Mangels durch eigenhändige Unterzeichnung seitens des Beschwerdeführers - von dem allerdings nicht bekannt ist, in welchem Untersuchungsgefängnis er sich in Slowenien befindet - erübrigt sich jedoch, weil auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden kann, wie die folgenden Erwägungen zeigen.
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3.
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Von vornherein nicht einzutreten ist auf das Hauptbegehren um Alleinzuteilung der elterlichen Sorge, weil dieses über das (noch in anwaltlicher Vertretung) vor Obergericht gestellte Begehren auf Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge hinausgeht; insofern ist das Alleinzuteilungsbegehren neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).
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4.
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Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253).
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In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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5.
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Der Beschwerdeführer bestreitet vorab die schweizerische Zuständigkeit, weil sich die Kinder nunmehr in Slowenien befinden würden. Soweit ersichtlich, war dieses Vorbringen nicht Gegenstand des obergerichtlichen Verfahrens, weshalb es als neu und damit unzulässig zu gelten hat (Art. 99 Abs. 1 BGG). Ohnehin wäre es aber auch unbegründet: Der Grundsatz, wonach die Gerichts- und Behördenzuständigkeit am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes der Kinder besteht (Art. 5 Abs. 1 und 2 HKsÜ (Haager Kindesschutzübereinkommen, SR 0.211.231.011) gilt nicht, wenn Kinder widerrechtlich entführt worden sind; diesfalls bleiben die Behörden des Herkunftsstaates weiterhin zuständig (Art. 7 Abs. 1 HKsÜ). Weiterungen zur (vom Beschwerdeführer auch gar nicht aufgeworfenen) Frage, ob die Kinder angesichts der konkreten Umstände in Slowenien überhaupt gewöhnlichen Aufenthalt begründen konnten, erübrigen sich mithin.
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6.
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Im Weiteren besteht die Beschwerde vorab in eigenen Sachverhaltsbehauptungen, welche indes in appellatorischer und damit unzulässiger Form (dazu E. 4) vorgetragen werden und welche überdies weitgehend neu und insofern auch gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässig sind (die Mutter habe psychische Probleme und sei mit der Erziehung der Kinder überfordert; das Kinderzuteilungsgutachten von Dr. E.________ vom 4. Januar 2021 dürfe nicht beachtet werden, da die Ärztin nicht genügend qualifiziert und von der Mutter beeinflusst worden sei; in der Schweiz seien die Kinder immer an einem anderen Ort untergebracht worden, was nicht zu deren Wohl sei; in Slowenien könne er ihnen ein viel besseres Leben bieten, da sie bei seiner Familie ein geordnetes Umfeld hätten und es sich auch um das Heimatland handle).
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7.
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In rechtlicher Hinsicht erfolgt keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides, sondern einzig die abstrakte Behauptung, aufgrund der Trennung dürfe nicht einfach eine Neuregelung angeordnet werden und im Übrigen sei die Gutachterin befangen und er sei nicht richtig angehört worden. Die kantonalen Instanzen haben nicht auf die Trennung als solche, sondern auf die konkreten Umstände abgestellt und ausführlich begründet, weshalb das stark gefährdete Kindeswohl eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge gebietet (schwerwiegender und sich auf alle Lebensbereiche beziehender Dauerkonflikt; zahlreiche Polizeieinsätze und andere aktenkundige Vorfälle; Notwendigkeit wiederholter Umzüge; Entführung der Kinder; Verweigerung der Bekanntgabe von Ort und Umständen der Unterbringung der Kinder). Eine diesbezügliche konkrete Auseinandersetzung fehlt wie gesagt, weshalb die Beschwerde auch in rechtlicher Hinsicht unbegründet bleibt.
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8.
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Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten. Mit dem sofortigen Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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9.
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Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kindesvertreter und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Oktober 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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