BGer 8C_671/2021 | |||
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BGer 8C_671/2021 vom 26.10.2021 | |
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8C_671/2021 |
Urteil vom 26. Oktober 2021 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. September 2021
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(200 21 521 ALV).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 4. Oktober 2021 gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung A.________ am 9. September 2021 ausgehändigte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. September 2021,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 5. Oktober 2021 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in Erwägung, | |
dass innert der nach Art. 44 - 48 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG am 11. Oktober 2021 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe eingereicht worden ist,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 und 134 II 244 E. 2.1),
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dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen,
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dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und Würdigung der ins Recht gelegten Beweismittel dargelegt hat, weshalb der Beschwerdeführerin für den Studiengang Bachelor in Architektur der Berner Fachhochschule keine Ausbildungszuschüsse gemäss Art. 66a Abs. 1 AVIG gewährt werden können,
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dass die Beschwerdeführerin darauf nicht hinreichend eingeht, indem sie pauschal behauptet, die Vorinstanz habe dem Einzelfall nicht (hinreichend) Rechnung getragen,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 26. Oktober 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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