BGer 2C_866/2020 | |||
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BGer 2C_866/2020 vom 27.10.2021 | |
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2C_866/2020 |
Urteil vom 27. Oktober 2021 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichterinnen Aubry Girardin, Hänni,
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Gerichtsschreiberin de Sépibus.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________, Inc.,
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2. B.________, Inc.,
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Beschwerdeführerinnen,
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beide vertreten durch Dr. iur. Marcel Meinhardt
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und Sinem Süslü, Rechtsanwälte,
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gegen
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Wettbewerbskommission,
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Hallwylstrasse 4, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Publikation einer Sanktionsverfügung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,
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vom 1. September 2020 (B-121/2019).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Am 2. Dezember 2013 ("Sanktionsverfügung") schloss die Wettbewerbskommission (WEKO) die am 13. Februar 2006 eröffnete Untersuchung betreffend Abreden über Zuschläge im Bereich der internationalen Luftfracht ab. Die WEKO kam darin zum Ergebnis, dass sich ihre Kompetenz zur Beurteilung von wettbewerbsrechtlichen Sachverhalten auf fünf Flugfrachtstreckenpaare erstreckte, d.h. für Strecken zwischen der Schweiz einerseits, den Vereinigten Staaten von Amerika, Singapur, der Tschechischen Republik (bis zum 30. April 2004, d.h. vor deren Beitritt zur Europäischen Union), Pakistan und Vietnam. Gestützt auf diese Überprüfung untersagte die WEKO 14 Verfahrensparteien, bestehend aus Luftfahrtunternehmungen, teilweise zuzüglich ihrer Tochtergesellschaften, sich ausserhalb des eigenen Konzernverbandes bezüglich Luftfrachtdienstleistungen gegenseitig über Preise, Preiselemente und Preisfestsetzungsmechanismen abzusprechen.
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Elf der vierzehn Verfahrensparteien wurden zudem wegen Beteiligung an gemäss Art. 8 des Abkommens von 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68, nachstehend «EU-Luftverkehrsabkommen») in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und 3 Bst. a des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) unzulässigen Preisabreden mit Sanktionen in unterschiedlicher Höhe belegt. A.________, Inc. (nachfolgend: A.________) und B.________, Inc. (nachfolgend B.________) gehörten zum Kreis der so Sanktionierten.
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A.b. Mehrere Verfahrensparteien, darunter A.________ und B.________, erhoben Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Sanktionsverfügung. Diese Verfahren sind hängig.
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Am 9. Januar 2014 orientierte die WEKO die Verfahrensparteien über ihre Absicht, die Sanktionsverfügung zu publizieren und setzte ihnen eine Frist zur Geltendmachung von Geschäftsgeheimnissen. Am 8. September 2014 entschied die WEKO in einer an neun Luftfahrtunternehmen gerichteten Verfügung ("Publikationsverfügung 1"), darunter A.________ und B.________, die Sanktionsverfügung vom 2. Dezember 2013 in einer im Anhang befindlichen Version ("Publikationsversion 1") zu veröffentlichen.
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A.c. Mehrere Verfahrensparteien, darunter A.________ und B.________, fochten die Publikationsverfügung 1 beim Bundesverwaltungsgericht an. Mit Urteil vom 30. Oktober 2017 ("Rückweisungsurteil") hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden teilweise gut, hob die Verfügung der WEKO vom 8. September 2014 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die WEKO zurück. Das Bundesverwaltungsgericht wies die WEKO insbesondere an, die Publikationsversion 1 dahingehend zu modifizieren, dass sich die Verfahrensparteien nicht mit Darstellungen konfrontiert sähen, welche sie bezüglich anderer als den fünf betroffenen Frachtstreckenpaaren in zuordenbarer Weise, beziehungsweise direkt mit kartellrechtlich verpönten Verhaltensweisen in Bezug bringe.
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B. | |
Am 6. März 2018 stellte die WEKO den Verfahrensparteien, darunter A.________ und B.________, eine überarbeitete Publikationsversion zur Stellungnahme zu. A.________ und B.________ teilten der WEKO mit, mit der vorgelegten Publikationsversion nicht einverstanden zu sein und verlangten weitergehende Abdeckungen und Umformulierungen. Sie beantragten, für den Fall dass ihre Anträge nicht berücksichtigt würden, vor Erlass einer weiteren Verfügung angehört zu werden.
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Mit einer einheitlichen, an zehn Verfahrensparteien (zuzüglich deren Tochtergesellschaften) gerichteten Verfügung vom 12. November 2018 ("Publikationsverfügung 2") beschloss die WEKO die Sanktionsverfügung in der ihr angehängten Version ("Publikationsversion 2") zu veröffentlichen. Die von A.________ und B.________ geltend gemachten zusätzlichen Abdeckungen und Umformulierungen wurden weitgehend abgewiesen, ohne dass ihnen ermöglicht worden wäre, ihre Anträge weiter zu begründen.
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Am 1. September 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Publikationsverfügung 2 erhobene Beschwerde von A.________ und B.________ ab.
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C. | |
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. Oktober 2020 gelangten A.________ und B.________ an das Bundesgericht. Sie beantragten, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2020 sei aufzuheben und die WEKO anzuweisen, die Publikationsversion 2 der Sanktionsverfügung vom 2. Dezember 2013 nur unter Berücksichtigung der geltend gemachten zusätzlichen Abdeckungen und Umformulierungen zu publizieren. Eventualiter sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2020 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts an die WEKO zurückzuweisen.
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Der Abteilungspräsident hat der Beschwerde mit Verfügung vom 3. November 2020 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Die WEKO und das Bundesverwaltungsgericht verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
1. | |
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 141 II 113 E. 1 S. 116; Urteil 2C_196/2017 vom 21. Februar 2019 E. 1, nicht publ. in: BGE 145 II 49).
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1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG), in dem es die Publikation einer kartellrechtlichen Sanktionsverfügung bestätigt (Art. 83 BGG; vgl. Art. 48 Abs. 1 KG). Das Verfahren gegen die Publikationsverfügung ist losgelöst vom Verfahren gegen die Sanktionsverfügung zu beurteilen, da ein voneinander unabhängiges Anfechtungsobjekt betroffen ist. Für die Frage der Publikation der Sanktionsverfügung wirkt die Publikationsverfügung oder der allenfalls darüber ergangene Rechtsmittelentscheid verfahrensabschliessend. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich somit um einen anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (vgl. Urteil 2C_1065/2014 vom 26. Mai 2016 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 142 II 268).
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1.2. Die Beschwerdeführerinnen sind bereits im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren als Parteien beteiligt gewesen und dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem sind sie durch das angefochtene Urteil in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Sie sind somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.
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2. | |
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4).
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2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen).
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Auf rein appellatorisch gehaltene Vorbringen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).
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3. | |
Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 VwVG) verletzt, insofern sie keine Rechtswidrigkeit darin erkannte, dass die WEKO es abgelehnt hatte, die von ihnen geltend gemachten Schwärzungen und Umformulierungen vor Erlass der Publikationsverfügung zu begründen. Damit sei ihnen verunmöglicht worden, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen. Sie beanstanden ferner den Schluss der Vorinstanz, wonach die WEKO ihre mutmassliche Begründung korrekt antizipiert habe.
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3.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3).
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3.2. Die WEKO eröffnete am 6. März 2018 den Verfahrensparteien die Möglichkeit, sich vorangehend zur Publikationsversion 2 der Sanktionsverfügung zu äussern. Das Gesuch um Fristerstreckung zur Einreichung einer Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen bewilligte sie mit dem Hinweis, dass einem zweiten etwaigen Fristerstreckungsgesuch nur bei Vorliegen qualifizierter Gründe stattgegeben würde. In der Folge unterbreiteten die Beschwerdeführerinnen der WEKO fristgerecht ihre Abdeckungs- und Umformulierungswünsche und stellten den Antrag, diese nachträglich begründen zu dürfen. Dieser Antrag wurde zeitgleich mit dem Erlass der Publikationsverfügung 2 von der WEKO abgewiesen.
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3.3. Die Vorinstanz hat eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerinnen mit der Begründung verneint, dass diese ausreichend Gelegenheit gehabt hätten, ihre Meinung wirksam einzubringen und über das Begründungserfordernis weiterer Fristerstreckungsgesuche informiert worden seien. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass es den Beschwerdeführerinnen trotz Zeitnot möglich gewesen wäre, ihre Begründung in knappen Worten zu Papier zu bringen. Soweit erkennbar, habe die WEKO die mutmassliche Begründung bei Abfassung der Publikationsverfügung 2 auch korrekt antizipiert.
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Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Insofern die Beschwerdeführerinnen keinen Grund angegeben haben, weshalb ihnen eine weitere Fristverlängerung eingeräumt werden sollte, hatten sie keinen Anspruch, ihre Anträge nachträglich begründen zu können. Daran ändert nichts, dass die WEKO angeblich regelmässig eine zweite Fristverlängerung gewährt und sieben Monate verstreichen liess, bevor sie die Publikationsverfügung 2 erliess. Die Vorinstanz hat insofern zu Recht festgehalten, dass die Beschwerdeführerinnen zeitgleich zu ihren Änderungsanträgen auch die damit verbundene Begründung hätten einreichen können. Schliesslich vermögen die Beschwerdeführerinnen auch nichts zu ihren Gunsten daraus abzuleiten, dass gemäss der Vorinstanz die WEKO ihre Begründung korrekt antizipiert habe. Sie weisen zwar zu Recht darauf hin, dass sich vorliegend die Frage der antizipierten Beweiswürdigung nicht stelle, die Ausführungen der Vorinstanz vermögen jedoch keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV zu begründen.
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4. | |
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Publikation der Sanktionsverfügung in der Publikationsversion 2.
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5. | |
Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die Vorinstanz habe gegen Art. 48 KG verstossen, indem sie den Entscheid der WEKO, ihre Umformulierungs- bzw. Schwärzungsanträge für rechtmässig erachtete.
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5.1. Gemäss Art. 48 Abs. 1 KG soll mit der Publikation der Sanktionsverfügung namentlich ermöglicht werden, dass die Öffentlichkeit von den Gründen des Handelns der WEKO Kenntnis hat, dass die Wirtschaftsbeteiligten wissen, welches Verhalten Sanktionen nach sich ziehen kann und dass die anderen mit Kartellrechtsfragen involvierten Stellen darüber informiert werden (BGE 142 II 268 E. 4.2.5). Das Bundesgericht prüft, ob die Vorinstanzen das ihr durch Art. 48 KG eingeräumte Ermessen rechtmässig ausgeübt haben. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass es ihm verwehrt ist, eine Angemessenheitskontrolle vorzunehmen; es überprüft zwar frei, ob der angefochtene Akt verhältnismässig ist (BGE 134 V 153 E. 4.2), hingegen kann es nicht sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit (Opportunität) - an die Stelle desjenigen der zuständigen Behörden setzen (BGE 124 II 114 E. 1b mit Hinweisen; Urteil 8C_331/2019 vom 18. September 2019 E. 1).
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5.2. In seinem Rückweisungsurteil hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen durch die Publikationsversion 1 mit Abreden in Verbindung gebracht würden, die in einem internationalem Kontext abgeschlossen wurden und gemäss dem EU-Luftverkehrsabkommen und dem Kartellgesetz als illegal einzustufen wären. Mit einer solchen Aussage würden die Beschwerdeführerinnen mit einer Schilderung konfrontiert, die ein widerrechtliches Verhalten von globaler Dimension nahe lege, das weit über die sanktionierten Streckenpaare hinausgehe. Insofern die Darstellungen der WEKO nicht mit dem Dispositiv der Sanktionsverfügung übereinstimmen, würden die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerinnen verletzt und diese dem Risiko ungerechtfertigter Zivilklagen im Ausland ausgesetzt. Die Frage, welche Strecken ihrer Beurteilung entzogen seien, sei zwar wesentlich, diese Festlegung erfordere jedoch keine Darstellung, die darauf schliessen lasse, dass das nicht beurteilte Verhalten als rechtswidrig erachtet werde. Eine Information der Öffentlichkeit in dieser Form lasse für den Bereich der Verkehrsbeziehungen mit den Staaten der Europäischen Union die gebotene Zurückhaltung vermissen, weshalb die mit der Publikation verbundenen Beeinträchtigungen in ihrer Summe dem Gebot der Verhältnismässigkeit nicht standhielten.
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5.3. Gestützt auf diese Beurteilung hat das Bundesverwaltungsgericht die WEKO angehalten, eine neue Publikationsversion zu erstellen, wobei es dieser folgende Anweisungen erteilte:
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Mit Blick auf das Interesse der Öffentlichkeit, allgemeine und verallgemeinerungsfähige Abschnitte der Begründung möglichst umfassend zur Kenntnis nehmen zu können und vor dem Hintergrund der Wahrung der Verständlichkeit des Textes, seien integral zu publizierende Passagen möglichst im Originalwortlaut zu veröffentlichen. Passagen, welche die Beschwerdeführerinnen bezüglich anderer Strecken als den fünf sanktionierten Streckenpaaren in zuordenbarer Weise mit kartellrechtlich verpönten Verhaltensweisen in Bezug brächten, seien zu kürzen, zu paraphrasieren oder wegzulassen, soweit sie für das Verständnis des Entscheides nicht von Belang seien. Sachverhaltsfeststellungen und rechtliche Festlegungen, welche zum Entscheiddispositiv nichts beitrügen, eigentliche obiter dicta, seien zu schwärzen.
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5.4. Bei der Prüfung, ob die WEKO das Rückweisungsurteil angemessen umgesetzt habe, ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass eine umfassende Umarbeitung stattgefunden habe. Im Bereich der Sachverhaltsfeststellung seien längere Textstrecken gestrichen worden; Textstellen, die auf die räumliche Dimension der geschilderten Kontakte Bezug nähmen, seien mittels Eingriffen in den Text so eingeschränkt worden, dass ein direktes oder zuordenbares Inbezugsetzen der Beschwerdeführerinnen zu Abreden bezüglich nicht sanktionierter Strecken nicht möglich sei.
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Die Publikationsverfügung 2 nenne jeweils entweder ausdrücklich die fünf betroffenen Streckenpaare oder nehme mit der Wendung "vorliegend relevante Strecken" auf diese Bezug (vgl. Bst. A.a). Die rechtlichen Erwägungen würden auf diese eingegrenzten Sachverhaltsdarstellungen verweisen, weshalb sich weder daraus noch aus der nachfolgenden rechtlichen Würdigung die Möglichkeit ergebe, die Beschwerdeführerinnen mit kartellrechtswidrigem Verhalten, über die fraglichen fünf Strecken hinaus, direkt oder in zuordenbarer Weise in Bezug zu setzen.
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5.5. Die Vorinstanz hat weiter festgehalten, dass das Rückweisungsurteil nicht verlange, dass die WEKO jede Passage einzeln auf ihre Zulässigkeit überprüfe; vielmehr sei ausgehend vom Originalwortlaut zu untersuchen, ob sich eine Abdeckung im Lichte des Schutzes des Geschäftsgeheimnisses oder der im Rückweisungsurteil erfolgten Anordnungen aufdränge. Ferner müsse berücksichtigt werden, dass sich die Untersuchungen der WEKO aufgrund der internationalen Natur des überprüften Luftfrachtmarktes sowie seiner Eigenarten nicht auf die Prüfung der Verhaltensweisen der Verfahrensparteien auf die fünf sanktionierten Streckenpaare beschränkt hätten. Folglich habe die Publikationsversion 2 auch nicht zu fingieren, dass die zwischen den Verfahrensparteien erfolgten Kontakte, Gespräche und allenfalls Absprachen nur die fünf sanktionierten Strecken betroffen hätten.
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5.6. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden.
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5.6.1. Soweit die Kritik der Beschwerdeführerinnen darauf hinausläuft, dass das Rückweisungsurteil dahingehend zu interpretieren sei, dass jedes lnbezugsetzen mit globalen, die fünf sanktionierten Strecken überschiessenden Absprachen - ganz gleich, ob "ausdrücklich oder
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5.6.2. Vorliegend gilt es namentlich zu berücksichtigen, dass die internationale Natur des untersuchten Luftfrachtmarktes sowie seine Eigenarten unweigerlich zur Folge haben, dass die Untersuchungen der WEKO sich nicht auf die Prüfung der Verhaltensweisen der Verfahrensparteien auf den fünf sanktionierten Streckenpaaren beschränkten (vgl. Bst. A.a). Nur unter Berücksichtigung der in vielfachen Jurisdiktionen geführten Parallelverfahren kann die Tragweite der festgestellten Wettbewerbsverstösse sowie die Stichhaltigkeit der Eröffnung der Untersuchungen der WEKO angemessen nachvollzogen werden. Insofern die Vorinstanz den Entscheid der WEKO schützte, dass Darstellungen, welche auf die Existenz von sogenannten überschiessenden Absprachen hinweisen, d.h. welche nicht die von der WEKO sanktionierten Streckenpaare betreffen, hat sie ihr Ermessen nicht missbraucht. Der Vorinstanz kann insofern auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie zum Schluss gelangte, dass es auf der Hand liege, dass die Verfahrensparteien nicht nur Kontakte bezüglich der genannten, im Resultat beliebig wirkenden und wirtschaftlich nur teilweise bedeutenden Strecken gehabt hätten. Diese Schlussfolgerung ist angesichts der sich auf die Überprüfung weniger Streckenpaare beschränkenden geographischen Zuständigkeit der WEKO naheliegend.
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6. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend, dass eine Publikation der strittigen Textstellen unverhältnismässig sei, da in nur sehr beschränktem Umfang ein öffentliches Interesse an ihrer Veröffentlichung bestehe und dieses öffentliche Interesse gegenüber ihrem privaten Interesse an der Schwärzung bzw. Umformulierung der beanstandeten Textstellen keinesfalls zu überwiegen vermöge. Letztere seien weder entscheidrelevant noch notwendig für die Rechtssicherheit und die Information der Wettbewerbsbehörden, sondern würden der Öffentlichkeit vielmehr ein falsches Bild vermitteln.
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Selbst wenn ihre Eignung zur Erreichung der Publikationsziele bejaht würde, so die Beschwerdeführerinnen weiter, seien die beanstandeten Textstellen nicht erforderlich, da sie nicht das mildeste Mittel zur Zweckerreichung darstellten. Indem sie als Unternehmen dargestellt würden, die an kartellrechtswidrigen Absprachen und Kontakten mit globaler bzw. internationaler Dimension beteiligt gewesen seien, würden ihr guten Ruf sowie ihr Recht auf wirtschaftliche Entfaltung verletzt, was einer Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte gleichkomme. Als Gesellschaften amerikanischen Rechts, mit Sitz in den Vereinigten Staaten, müsse zudem damit gerechnet werden, dass sie durch die beanstandeten Textstellen ungerechtfertigten zivilrechtlichen Klagen ausgesetzt würden. Gestützt auf diese Begründung verlangen die die Beschwerdeführerinnen die Schwärzung bzw. Umformulierung diverser Textstellen der Publikationsversion 2.
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6.1. Das Bundesgericht überprüft in der Folge, ob die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Überprüfung der Verhältnismässigkeit der Publikation im Lichte von Art. 48 KG rechtmässig ausgeübt hat. Dabei wägt sie das Interesse der Öffentlichkeit, von den Gründen des Handelns der WEKO Kenntnis nehmen zu können, gegenüber dem Interesse der Beschwerdeführerinnen ab, nicht mit Schilderungen konfrontiert zu werden, welche ein widerrechtliches Verhalten nahe legen, das über die von der WEKO sanktionierten Streckenpaare hinausgeht.
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6.2. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass die Randziffern 94-97 vollständig abzudecken seien. Diese lauten:
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