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Informationen zum Dokument  BGer 5A_679/2021  Materielle Begründung
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BGer 5A_679/2021 vom 27.10.2021
 
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5A_679/2021
 
 
Verfügung vom 27. Oktober 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Betreibungsamt Bad Ragaz,
 
Rathausplatz 2, 7310 Bad Ragaz.
 
Gegenstand
 
Zahlungsbefehl (örtliche Zuständigkeit),
 
Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 26. Juli 2021 (AB.2021.12-AS; AB.2021.13-ASP).
 
 
Erwägungen:
 
1.
 
Das Betreibungsamt Bad Ragaz stellte am 29. April 2020 einen Zahlungsbefehl gegen den Beschwerdeführer über eine Forderung von Fr. 150'000.-- zuzüglich Schuldzins aus (Betreibung Nr. yyy). Der Zahlungsbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2020 zugestellt. Am 17. Oktober 2020 erhob er Beschwerde. Mit Entscheid vom 23. April 2021 wies das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland die Beschwerde ab. Die dagegen vom Beschwerdeführer am 10. Mai 2021 erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Zirkulationsentscheid vom 26. Juli 2021 ab.
 
Gegen den Zirkulationsentscheid hat der Beschwerdeführer am 25. August 2021 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 26. Oktober 2021 hat der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgezogen.
 
Demnach ist das Beschwerdeverfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 32 Abs. 2 BGG) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]).
 
2.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten, die angesichts des geringen entstandenen Aufwands reduziert werden (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 250.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. Oktober 2021
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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