BGer 1G_3/2021 | |||
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BGer 1G_3/2021 vom 28.10.2021 | |
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1G_3/2021 |
Urteil vom 28. Oktober 2021 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
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Bundesrichter Chaix, Bundesrichterin Jametti,
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Bundesrichter Haag, Bundesrichter Merz,
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Gerichtsschreiberin Hänni.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Gesuchsteller,
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vertreten durch Rechtsanwalt Sascha Christener,
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gegen
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Kriminalgericht des Kantons Luzern,
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Landenbergstrasse 36, 6002 Luzern.
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Gegenstand
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Einsicht in ein rechtskräftiges Urteil,
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Berichtigung des Urteils des Schweizerischen
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Bundesgerichts vom 27. Juli 2021
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(1C_194/2020 [Beschluss 2N 19 162]).
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In Erwägung, | |
dass das Bundesgericht mit Urteil 1C_194/2020 die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 19. Februar 2020 (2N 19 162) gutgeheissen hat, den angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückgewiesen hat (Ziff. 2 des Dispositivs);
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dass keine Gerichtskosten erhoben wurden (Ziff. 3) und dem Beschwerdeführer auch keine Parteientschädigung zugesprochen wurde;
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dass der obsiegende Beschwerdeführer jedoch anwaltlich vertreten war, was das Bundesgericht übersehen hat;
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dass nach Art. 68 Abs. 2 BGG die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet wird, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen;
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dass der Beschwerdeführer zwar selbst Rechtsanwalt ist, die rechtliche Komplexität des Verfahrens vor dem Bundesgericht jedoch den Beizug einer Rechtsvertretung rechtfertigte (vgl. Urteil 1B_92/2021 vom 31. Mai 2021 E. 4);
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dass der Beschwerdeführer somit Anspruch auf eine durch den Kanton Luzern zu bezahlende Parteientschädigung hat;
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dass das Bundesgericht gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung vornimmt, wenn das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält;
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dass nach dem oben Ausgeführten das Dispositiv des genannten Urteils des Bundesgerichts in Bezug auf die Parteientschädigung des Beschwerdeführers unvollständig ist;
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dass das Bundesgericht das Dispositiv von Amtes wegen insoweit ergänzt, als der Kanton Luzern dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'000.-- zu bezahlen hat;
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dass keine Kosten zu erheben sind, da es sich um ein Versehen des Bundesgerichts handelt (Art. 66 Abs. 1 BGG; Urteil 4G_1/2013 vom 17. Juli 2013 E. 2),
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erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Das Dispositiv des Urteils 1C_194/2020 des Bundesgerichts wird von Amtes wegen durch die folgende Ziff. 3bis ergänzt:
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"3bis. Der Kanton Luzern hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'000.-- zu bezahlen."
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird A.________, dem Kriminalgericht des Kantons Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Oktober 2021
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kneubühler
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Die Gerichtsschreiberin: Hänni
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