60 |
Act.
| 61 |
Thema
| 62 |
Erledigung
| 63 |
Verfügung
| 64 |
18.11.2020
| 65 |
40
| 66 |
Beweisantrag, die Damen und Herren Bundesrichter Merkli, Karlen, Eusebio, Escher, Generalsekretär Tschümperlin und die Herren
| 67 |
C.________, D.________, E.________ seien als Zeugen einzuvernehmen.
| 68 |
Abweisung
| 69 |
05.01.2021,
| 70 |
bestätigt am 18.03.2021
| 71 |
19.11.2020
| 72 |
41
| 73 |
Beweisantrag, die Eingangsbestätigung seitens des Justizministeriums von Luxemburg sei zu den Akten zu erkennen
| 74 |
Gegen-standslos
| 75 |
05.01.2021,
| 76 |
bestätigt am 18.03.2021
| 77 |
19.11.2020
| 78 |
42
| 79 |
Beweisantrag, die Beschlüsse der Präsidentenkonferenz des Bundesgerichts vom 19.12.2017 und 17.06.2019 seien zu den Akten zu erkennen
| 80 |
Gutheissung
| 81 |
Abgewiesen am 05.01.2021, gutge-heissen am 18.03.2021
| 82 |
25.11.2020
| 83 |
43
| 84 |
Beweisantrag, Frau
| 85 |
G.________ (ehemalige Klientin) und Frau H.________ (Sekretariat des Bernischen Anwaltsverbandes) seien als Zeuginnen einzuvernehmen
| 86 |
Abweisung
| 87 |
05.01.2021,
| 88 |
bestätigt am 18.03.2021
| 89 |
26.11.2020
| 90 |
44
| 91 |
Beweisantrag, die Dossiers 2C_305/2020, 100.2019.422U (Verwaltungsgericht des Kantons Bern) und AA 19 168 (Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern) seien zu edieren
| 92 |
Abweisung
| 93 |
05.01.2021,
| 94 |
bestätigt am 18.03.2021
| 95 |
01.12.2020
| 96 |
45/46
| 97 |
Beweisantrag, der Entscheid des EGMR
| 98 |
Gudmundur Andri Astradsson gegen Island vom 01.12.2020 (26374/18), GK, sei zu den Akten zu erkennen
| 99 |
Gutheissung
| 100 |
Abgewiesen am 05.01.2021, gutge-heissen am 18.03.2021
| 101 |
11.12.2020
| 102 |
47/48
| 103 |
Beweisantrag, der E-Mail-Verkehr mit dem Sekretariat des Petitionsausschusses der EU sei zu den Akten zu erkennen
| 104 |
Abweisung
| 105 |
05.01.2021,
| 106 |
bestätigt am 18.03.2021
| 107 |
12.12.2020
| 108 |
49/50
| 109 |
Beweisantrag, das Certificat d'aptitude à la profession d'avocat des Justizministeriums von Luxemburg sei zu den Akten zu erkennen
| 110 |
Abweisung
| 111 |
05.01.2021,
| 112 |
bestätigt am 18.03.2021
| 113 |
30.12.2020
| 114 |
51/52
| 115 |
Beweisantrag, der Artikel "Justiz im Ausnahmezustand" (betreffend das Bundesstrafgericht) sei zu den Akten zu erkennen
| 116 |
Abweisung
| 117 |
05.01.2021,
| 118 |
bestätigt am 18.03.2021
| 119 |
06.01.2021
| 120 |
54
| 121 |
Verfahrensantrag/Rüge, der Einsatz der EDV-Applikation "CompCour" verstosse gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK (aber keine Alternative vorgeschlagen)
| 122 |
Abweisung; Bekanntgabe der neuen Besetzung
| 123 |
18.03.2021
| 124 |
08.01.2021
| 125 |
55
| 126 |
Beweisantrag, auf der Website des Bundesgerichts, Rubrik "Sitzungen", sei der vollständige Name des Klägers in nicht anonymisierter Weise bekanntzugeben
| 127 |
Gegen-standslos
| 128 |
18.03.2021
| 129 |
20.01.2021
| 130 |
56
| 131 |
Rüge, der Umstand, dass die Hauptverhandlung auf der Website des Bundesgerichts, Rubrik "Sitzungen", noch nicht angezeigt sei, verstosse gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK
| 132 |
Gegen-standslos
| 133 |
18.03.2021
| 134 |
05.02.2021
| 135 |
60
| 136 |
Verfahrensantrag, die Instruktionsverfügung vom 05.01.2021 sei aufzuheben, weil diese von Präsident Seiler, nunmehr im Ausstand, erlassen worden sei
| 137 |
Gutheissung und Neubeurteilung sämtlicher Anträge
| 138 |
18.03.2021
| 139 |
05.02.2021
| 140 |
61
| 141 |
Beweisantrag, die Herren
| 142 |
C.________, D.________ und E.________ seien als Zeugen einzuvernehmen
| 143 |
Abweisung
| 144 |
18.03.2021
| 145 |
07.02.2021
| 146 |
62/63
| 147 |
Beweisantrag, dem Kläger sei mitzuteilen, ob "Drohungen vor der Verhandlung" ergangen seien
| 148 |
Gegen-standslos
| 149 |
18.03.2021
| 150 |
08.02.2021
| 151 |
64/65
| 152 |
Beweisantrag, die Immatrikulation an der Universität Trier (DE) sei zu den Akten zu erkennen
| 153 |
Abweisung
| 154 |
18.03.2021
| 155 |
12.02.2021
| 156 |
66
| 157 |
Verfahrensantrag, während der Ferienabwesenheit des Klägers seien an diesen keine fristauslösenden Zustellungen vorzunehmen
| 158 |
Gegen-standslos
| 159 |
18.03.2021
| 160 |
14.02.2021
| 161 |
68/69
| 162 |
Beweisantrag bzw. Hinweis, dass dem Kläger die Identität des anonym auftretenden Blogteilnehmers (act. 62) bekannt sei
| 163 |
Gegen-standslos
| 164 |
18.03.2021
| 165 |
27.02.2021
| 166 |
70/71
| 167 |
Beweisantrag, das Interview in der serbischen Zeitung "Vesti" sei zu den Akten zu nehmen (inkl. Übersetzung; act. 70/71) und der Beitrag in der Fernsehsendung "Rundschau" des Deutschschweizer Fernsehens vom 27.01.2021 sei in der Hauptverhandlung zu visionieren
| 168 |
Gutheissung betr. Interview, Abweisung betr. Visionie-rung
| 169 |
18.03.2021
| 170 |
27.02.2021
| 171 |
72
| 172 |
Beweisantrag, das Arztzeugnis vom 27.02.2021 sei zu den Akten zu erkennen
| 173 |
Abweisung
| 174 |
18.03.2021
| 175 |
13.03.2021
| 176 |
73/74
| 177 |
Beweisantrag, zwei Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern und die amtlichen Akten zum Strafverfahren BA 20 658 seien zu den Akten zu erkennen
| 178 |
Abweisung
| 179 |
18.03.2021
| 180 |
14.03.2021
| 181 |
75/76
| 182 |
Beweisantrag, RA
| 183 |
J.________ und Herr K.________ (ehemaliger Klient des Klägers), ferner Bundesrichter Seiler, Bundesrichter Hurni und Oberrichterin Falkner (Obergericht des Kantons Bern) seien als Zeugen einzuvernehmen. Die Verfügung SK 20 186 des Obergerichts des Kantons Bern sei zu den Akten zu erkennen
| 184 |
Abweisung
| 185 |
18.03.2021
| 186 |
16.03.2021
| 187 |
77
| 188 |
Beweisantrag, Herr
| 189 |
F.________ sei als Zeuge einzuvernehmen
| 190 |
Abweisung
| 191 |
18.03.2021
| 192 |
16.03.2021
| 193 |
78/79
| 194 |
Beweisantrag, das Dokument "Achtung Spitzel!" sei zu den Akten zu erkennen
| 195 |
Abweisung
| 196 |
18.03.2021
| 197 |
20.03.2021
| 198 |
80
| 199 |
Verfahrensantrag/Rüge, der Einsatz der EDV-Applikation "CompCour" verstosse gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK (aber keine Alternative vorgeschlagen)
| 200 |
Abweisung
| 201 |
13.04.2021
| 202 |
20.03.2021
| 203 |
81
| 204 |
Beweisantrag, die Äusserung zu Herrn
| 205 |
F.________ sei zu den Akten zu erkennen
| 206 |
Abweisung
| 207 |
13.04.2021
| 208 |
20.03.2021
| 209 |
82
| 210 |
Beweisantrag, auf der Website des Bundesgerichts, Rubrik "Sitzungen", sei der vollständige Name des Klägers in nicht anonymisierter Weise bekanntzugeben
| 211 |
Gegen-standslos
| 212 |
13.04.2021
| 213 |
02.04.2021
| 214 |
83
| 215 |
Beweisantrag, Bundesrichter Hurni, eventuell Frau
| 216 |
L.________ und Herr Dr. M.________, seien als Zeugen einzuvernehmen
| 217 |
Abweisung
| 218 |
13.04.2021
| 219 |
07.04.2021
| 220 |
84
| 221 |
Beweisantrag, der Entscheid ZK 21 39 / 21 61 des Obergerichts des Kantons Bern vom 31.03.2021 sei zu den Akten zu erkennen
| 222 |
Abweisung
| 223 |
13.04.2021
| 224 |
Die Vorsitzende erliess folgende Beweisverfügung:
| 225 |
"Der Kläger hat die tatsächlichen Umstände zu beweisen, die zur Widerrechtlichkeit des Verhaltens ehemaliger oder gegenwärtiger Mitglieder des Bundesgerichts gegenüber dem Kläger geführt haben sollen. Die Beklagte ist zum Gegenbeweis zugelassen."
| 226 |
Der Kläger ersuchte darum, folgende Urkunden zu den Akten zu nehmen:
| 227 |
1. Schuldenauskunft vom 8. April 2021, Klagebeilage 75.
| 228 |
2. Strafbefehl gegen Herrn N.________ vom 8. April 2021, O 20 12 204, Staatsanwaltschaft Berner Oberland, Klagebeilage 76.
| 229 |
Der Kläger erklärte, er gedenke zurzeit keine weiteren Beweisanträge zu stellen. Die Beklagte beantragte, die beiden Urkunden seien nicht zu den Akten zu nehmen, da die Rechtserheblichkeit in Bezug auf die Frage der Widerrechtlichkeit nicht erstellt sei. Nach geheimer Beratung verkündete die Vorsitzende folgende Verfügung:
| 230 |
"Der Antrag des Klägers, die Klagebeilagen 75 und 76 seien zu den Akten zu erkennen, wird abgewiesen."
| 231 |
Die Vorsitzende begründete dies und wies darauf hin, dass es dem Kläger unbenommen bleibe, diese Beweismittel wieder vorzubringen, wenn es um die Fragen der Kausalität und des Schadens gehe. Die Vorsitzende erkundigte sich beim Kläger, ob er sich zu den einzelrichterlich beurteilten Anträgen gemäss Instruktionsverfügungen vom 18. März 2021 ( act. 79) bzw. 13. April 2021 ( act. 86) zu äussern wünsche. Der Kläger erklärte, er habe keine Bemerkungen anzubringen, da es einstweilen nur um die Frage der Widerrechtlichkeit gehe. Die Vorsitzende stellte die Instruktionsverfügungen vom 18. März 2021 bzw. 13. April 2021 zur Diskussion. In offener Abstimmung stimmte das Bundesgericht dem Inhalt der beiden Verfügungen einstimmig und in allen Teilen zu. Die Vorsitzende erklärte das Beweisverfahren damit für geschlossen.
| 232 |
M.c. Im
| 233 |
"1. Es sei die Schweizerische Eidgenossenschaft zu verurteilen, dem Kläger Schadenersatz in Höhe von Fr. 7'000'000.-- zuzüglich 5 Prozent Zins seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
| 234 |
2. Es sei dem Kläger für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren."
| 235 |
Die Beklagte stellte und begründete folgenden Antrag ( act. 90) :
| 236 |
"1. Die Klage sei abzuweisen.
| 237 |
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei abzuweisen."
| 238 |
N.
| 239 |
An dieser Stelle gab die Vorsitzende bekannt, dass beabsichtigt werde, das übliche Verfahren zu verfolgen, d.h. Erarbeitung des Referats und Aktenzirkulation (Art. 58 Abs. 2 BGG). Zur öffentlichen Beratung käme es nur bei fehlender Einstimmigkeit. Die Vorsitzende verwies alsdann auf Art. 70 Abs. 1 Satz 2 BZP, wonach die Urteilseröffnung mit Einverständnis der Parteien schriftlich erfolgen kann. Sie erkundigte sich bei den Parteien, ob diese für den Fall, dass es zu keiner öffentlichen Beratung kommen sollte, auf die mündliche Urteilseröffnung verzichteten. Der Kläger erklärte, dass er bereit sei, auf die mündliche Eröffnung zu verzichten, falls keine mündliche Beratung stattfinde. Die Beklagte schloss sich an.
| 240 |
O.
| 241 |
Mit Eingabe vom 21. April 2021 ( act. 92) wandte der Kläger sich im Nachgang zur Hauptverhandlung an das Gericht. Er brachte einen Verstoss gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung vor, ferner einen Verstoss gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK in Verbindung mit Art. 13 EMRK und einen solchen gegen Art. 14 UNO-Pakt II in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 UNO-Pakt II. Da gegen das zu fällende Urteil kein Rechtsmittel bestehe, beantrage er, die mündliche Verhandlung sei zu wiederholen. Am 29. September 2021 ( act. 95) ersuchte der Kläger nochmals um Wiederholung der öffentlichen Verhandlung. Er berief sich dabei, über die frühere Begründung hinaus, auf eine "Notice to Members" seitens des Europäischen Parlaments, "Committee on Petitions", vom 22. Juli 2021 ( act. 96). Darin hatte die Europäische Kommission folgende Schlussfolgerung gezogen: "The Commission considers that the matter at hand, being an individual case, is for the Swiss courts to assess, which have access to all the pertinent facts."
| 242 |
P.
| 243 |
Das Bundesgericht hat von weiteren Instruktionsverfügungen abgesehen und wird die vorgebrachten Rügen im Rahmen der Hauptsache beurteilen (hinten E. 2).
| 244 |
Erwägungen:
| |
I. Formelles
| 245 |
1.
| 246 |
1.1. Dem Bundesgericht liegt eine gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft gerichtete Klage im Sinne von Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG zur Beurteilung vor.
| 247 |
1.2.
| |
1.2.1. Nach Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG ist das Bundesgericht als einzige Instanz zuständig zur Beurteilung von Ansprüchen auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit der in Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (VG; SR 170.32) abschliessend aufgezählten Personen. Bei diesen Personen handelt es sich um die Mitglieder des Bundesrates und den Bundeskanzler (lit. b), die Mitglieder und Ersatzmitglieder der eidgenössischen Gerichte (lit. c) und die Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (lit. c bis). Das Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR; SR 173.110.131) weist die Behandlung von Klagen im Sinne von Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung zu (Art. 30 Abs. 3 BGerR).
| 248 |
1.2.2. Die vorliegende Klage gründet auf angeblich widerrechtlichem Verhalten von gewesenen oder gegenwärtigen Mitgliedern des Schweizerischen Bundesgerichts zum Nachteil des Klägers.
| 249 |
1.3.
| |
1.3.1. Das Verfahren der Klage im Sinne von Art. 120 BGG richtet sich gemäss Art. 120 Abs. 3 BGG nach dem Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273; Urteil 2E_1/ 2010 / 2E_2/2010 vom 5. Januar 2011 E. 2). Dieses Gesetz wird seinerseits ergänzt durch die Vorschriften des ersten, zweiten und sechsten Kapitels des Bundesgerichtsgesetzes, soweit seine eigenen Bestimmungen nichts Abweichendes enthalten (Art. 1 Abs. 2 BZP).
| 250 |
1.3.2. Das Bundesgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache als erste und einzige, damit auch letzte innerstaatliche Rechtsmittelbehörde (Art. 120 ff. in Verbindung mit Art. 61 BGG; hinten E. 4.3.4 und 4.3.5).
| 251 |
1.3.3. Im Verfahren nach Art. 120 BGG herrscht die Dispositionsmaxime bzw. "Verhandlungsmaxime" (Art. 3 Abs. 2 BZP; Hansjörg Seiler, in: Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich/Niklaus Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015 [nachfolgend: Komm. BGG], N. 38 zu Art. 120 BGG). Die Parteien haben ein klar umrissenes Rechtsbegehren zu stellen und die auf Geldleistung lautende Forderung frankenmässig zu beziffern (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 III 111 E. 1.2; 134 III 235 E. 2). Das Erfordernis der präzisen Umschreibung der Geldforderung entfällt (nur), falls der angebliche Schaden sich nicht oder nur schwerlich ziffernmässig nachweisen lässt und zunächst das Beweisverfahren abgewartet werden muss (BGE 112 Ib 334 E. 1 mit Hinweisen; Urteil 2E_3/2010 vom 1. Dezember 2010 E. 1). Der Kläger beziffert die Geldforderung auf Fr. 7'000'000.-- nebst Zins (zum Streitwert: hinten E. 8.2).
| 252 |
1.4. Der Kläger hat die gesetzlichen Fristen gewahrt (Art. 20 Abs. 1 und 3 VG). Auf die Klage ist einzutreten.
| 253 |
1.5. Das Bundesgericht verfügt im Klageverfahren nach Art. 120 BGG sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über volle (uneingeschränkte) Kognition (BGE 131 I 266 E. 2.3; 129 I 419 E. 1; Alain Wurzburger, in: Bernard Corboz/Alain Wurzburger/Pierre Ferrari/Jean-Maurice Frésard/Florence Aubry Girardin [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014 [nachfolgend: Comm. LTF], N. 18 zu Art. 120 BGG; Seiler, Komm. BGG, N. 10 zu Art. 120 BGG).
| 254 |
1.6. Begehren um Schadenersatz und Genugtuung im Staatshaftungsverfahren fallen unter die zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 136 II 187 E. 8.2.1; 134 I 331 E. 2.1; Urteil 2E_1/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 2.2.1; Urteile des EGMR
| 255 |
II. Antrag, die Fortsetzungsverhandlung sei zu wiederholen
| 256 |
2.
| |
2.1. Der Kläger beanstandet die äusseren Umstände der Fortsetzungsverhandlung vom 16. April 2021 und beantragt deren Wiederholung (
| 257 |
2.2. Diese Vorbringen überzeugen nicht: Der Kläger wusste, dass der Zugang des Publikums zur öffentlichen Verhandlung aufgrund dessen beschränkt werden musste, dass die geltenden Massnahmen im Rahmen des Covid-Schutzkonzepts zu beachten waren. Dennoch war es allen Gästen des Klägers, die dieser an die Verhandlung mitbringen wollte, möglich, der Verhandlung auch tatsächlich beizuwohnen. Die Behauptung des Klägers, dass seine Gäste in der Galerie absichtlich schlecht gesetzt worden sein sollen, ist durch nichts belegt. Dass die Sichtverhältnisse nicht von überall her optimal sind, ist bekannt, beeinträchtigt aber alle dort sitzenden Prozessbeobachter in gleicher Weise. Was insbesondere Herrn O.________ betrifft, so ist dieser aufgrund früherer Ereignisse zurzeit nicht berechtigt, das Bundesgerichtsgebäude zu betreten. Und schliesslich ist nicht ersichtlich, welchen konkreten Vorteil die Vertreter der R.________-Verlag GmbH dadurch erlangt haben sollten, dass sie als Pressevertreter anerkannt worden wären. Die angeblich schlechte Tonqualität hätten die Prozessbeobachter jederzeit rügen können; seitens des Bundesgerichts war während der Verhandlung stets jemand auf der Tribüne anwesend, der die Beanstandung hätte entgegennehmen und weiterleiten können. Die Einwände des Klägers vermögen keine Wiederholung der Verhandlung zu begründen.
| 258 |
2.3. Nichts Anderes ergibt sich aus der "Notice to Members" seitens des Europäischen Parlaments, "Committee on Petitions", vom 22. Juli 2021 (Sachverhalt, lit. O). Zur Frage der Wiederholung der öffentlichen Sitzung konnte das Europäische Parlament sich mangels Zuständigkeit nicht äussern. Vielmehr lud es die "Swiss courts" lediglich ein, die Sache zu prüfen. Das Bundesgericht kommt dieser Einladung mit dem vorliegenden Urteil nach.
| 259 |
III. Grundlagen der Justizöffentlichkeit und Verantwortlichkeit
| 260 |
3.
| 261 |
3.1. Ausgangspunkt der Justizöffentlichkeit bildet Art. 30 Abs. 3 BV, wonach die Verkündung gerichtlicher Urteile öffentlich ist. Dasselbe ergibt sich aus dem Konventionsrecht (Art. 6 Ziff. 1 EMRK), das hier ebenfalls anwendbar ist (dazu schon E. 1.6). Die in Verfassung und Konvention kodifizierte Justizöffentlichkeit dient einerseits dem Schutz der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Anderseits ermöglicht sie es den nicht verfahrensbeteiligten Dritten, in nachvollziehbarer Weise zu verstehen, auf welche Art die gerichtlichen Verfahren geführt, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt werden. Die Justizöffentlichkeit liegt insoweit auch im öffentlichen Interesse. Sie will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und Spekulationen entgegenwirken, wonach die Justiz einzelne Prozessparteien benachteilige oder bevorteile (BGE 146 I 30 E. 2.2; 143 I 194 E. 3.1; 143 IV 151 E. 2.4; 139 I 129 E. 3.3; 133 I 106 E. 8.1).
| 262 |
3.2.
| |
3.2.1. Die Justizöffentlichkeit bezieht sich grundsätzlich auch auf die Namen
| 263 |
3.2.2. Da die Justizöffentlichkeit somit unmittelbar verfassungs- und auch konventionsrechtlich vorgegeben und mithin
| 264 |
3.2.3. In diesem Sinne sieht Art. 27 Abs. 2 BGG vor, dass die Veröffentlichung von Urteilen "grundsätzlich in anonymisierter Form" zu erfolgen habe. Dies bezieht sich von vornherein nur auf die Publikation in der Amtlichen Sammlung des Bundesgerichts und auf der öffentlich zugänglichen Website des Bundesgerichts (Art. 57 Abs. 1 lit. a und b, Art. 58 und 59 BGerR). Davon ausgenommen ist die öffentliche Auflage in den Lokalitäten des Bundesgerichts (Art. 60 BGerR; BGE 133 I 106 E. 8.2; Tschümperlin, BSK-BGG, N. 15 und 21 zu Art. 27 BGG bzw. N. 79 und 81 zu Art. 59 BGG; Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral, Kommentar, 2008, N. 388 zu Art. 27 BGG und N. 1637 zu Art. 59 BGG). In der zur Auflage im Bundesgerichtsgebäude bestimmten Fassung ist eine Anonymisierung nur vorzunehmen, wenn das Gesetz sie verlangt (Art. 60 Halbsatz 2 BGerR) oder eine ausserordentlich schwere Persönlichkeitsverletzung droht (Urteile 1B_176/2019 vom 17. September 2019 E. 3; 2C_443/2019 vom 23. Mai 2019 E. 6.2).
| 265 |
3.2.4. Bei alledem ist nicht aus den Augen zu verlieren, dass es hier einzig um die
| 266 |
4.
| 267 |
4.1. Für den Schaden, den eine unter das Verantwortlichkeitsgesetz fallende Person in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit einer Drittperson widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden der verursachenden Person (vgl. Art. 3 Abs. 1 VG, wo die Rede vom "Beamten" ist). Dem Gesetz unterstehen auch die Mitglieder des Bundesgerichts (Art. 1 Abs. 1 lit. c VG; vorne E. 1.2.1).
| 268 |
4.2.
| |
4.2.1. Von Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VG ist praxisgemäss zu sprechen, wenn das amtliche Verhalten, das die dem Verantwortlichkeitsgesetz unterstehende Person äussert, gegen eine allgemeine Pflicht verstösst, indem das Verhalten:
| 269 |
- entweder ein absolutes Recht der geschädigten Person verletzt (Erfolgsunrecht; l'illicéité par le résultat)
| 270 |
- oder durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm eine reine Vermögensschädigung hervorruft (Verhaltens- oder Handlungsunrecht; l'illicéité par le comportement; dazu etwa: BGE 144 I 318 E. 5.5).
| 271 |
In Übereinstimmung mit Art. 41 Abs. 1 OR setzt die rechtserhebliche Widerrechtlichkeit damit die Verletzung eines von der Rechtsordnung geschützten Guts, eines Rechtsguts, voraus (unter vielen: Urteil 2C_1059/2014 vom 25. Mai 2016 E. 6.2).
| 272 |
4.2.2. Eine haftungsbegründende Widerrechtlichkeit der Amtsperson liegt freilich nicht bei jeder noch so geringen Amtspflichtverletzung vor, sondern erst dann, wenn eine für die Ausübung der hoheitlichen (amtlichen) Funktion
| 273 |
4.2.3. Das Vermögen als solches ist kein Rechtsgut, seine Schädigung für sich allein somit nicht ohne Weiteres widerrechtlich. Da das Vermögen kein absolutes subjektives Rechtsgut begründet, kann eine reine Vermögensschädigung zwangsläufig nur widerrechtlich sein, wenn sie auf einen Verstoss gegen eine Verhaltensnorm zurückgeht, die dem Schutz der betreffenden Person vor solchen Schädigungen dient. Vermögensschädigungen ohne begleitende Rechtsgutsverletzung sind daher an und für sich nicht rechtswidrig. Sie sind es nur, wenn die Vermögensschädigung auf ein Verhalten zurückgeht, das seinerseits von der Rechtsordnung, d.h. unabhängig von seiner Wirkung auf das Vermögen, verpönt wird. Vorausgesetzt wird, dass die verletzten Verhaltensnormen zum Schutz vor diesen Schädigungen dienen ( BGE 144 I 318 E. 5.5; 139 IV 137 E. 4.2; 132 II 305 E. 4.1; 123 II 577 E. 4d-f; 118 Ib 473 E. 2b; 116 Ib 193 E. 2a/b; 106 Ib 357 E. 2c; zu Art. 41 OR: BGE 141 III 527 E. 3.2; Tobias Jaag/Julia Hänni, SGK-BV, N. 25 zu Art. 146 BV; Volker Pribnow/Jost Gross, Staats- und Beamtenhaftung, in: Peter Münch/Thomas Geiser [Hrsg.], Haftung und Versicherung, Handbücher für die Anwaltspraxis, 2. Aufl. 2015, N. 3.35; Tobias Jaag, Staatshaftung nach dem Entwurf für die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts, in: ZSR 122 II [2003], S. 59 ff.).
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4.2.4.
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4.2.4.1. Unter die absoluten Rechte fallen etwa die Persönlichkeitsrechte im Sinne von Art. 28 ff. ZGB (Urteil 4A_520/2007 vom 31. März 2008 E. 2.2). Im öffentlichen Recht geht ein Anspruch auf Schutz der Persönlichkeit aus Art. 10 (Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit; BGE 147 I 103 E. 10.3) und Art. 13 BV (Schutz der Privatsphäre; BGE 147 IV 27 E. 4.6) sowie aus Art. 8 EMRK (Anspruch auf Achtung des Privatlebens; BGE 144 I 126 E. 4.1; zu Art. 8 EMRK insb.hinten E. 6.3) hervor (vgl. zum Ganzen auch Florence Aubry Girardin, Responsabilité de l'Etat - Un aperçu de la jurisprudence du Tribunal fédéral, in: Anne-Christine Favre/Vincent Martenet/Etienne Poltier [Hrsg.], La responsabilité de l'Etat, 2012 [nachfolgend: Responsabilité de l'Etat], S. 140; Jost Gross, Das schweizerische Staatshaftungsrecht, 2001, S. 170 ff.). Die angebliche Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch öffentliche Organe kann dementsprechend auch zum Gegenstand einer Verantwortlichkeitsklage gegen die Eidgenossenschaft gemacht werden. Dies geht unmittelbar aus Art. 6 Abs. 2 VG hervor. Danach gilt: "Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei Verschulden des Beamten Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist."
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4.2.4.2. Die Persönlichkeit geniesst demnach auch öffentlich-rechtlichen Schutz. Indessen ist im öffentlich-rechtlichen Bereich eine Güterabwägung erforderlich, um festzustellen, ob tatsächlich eine Rechtswidrigkeit vorliege. Was die hier interessierende Frage der Anonymisierung einer Rechtsvertretung betrifft, ist daher im individuell-konkreten Fall abzuwägen, ob das Interesse am Persönlichkeitsschutz überwiege oder das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit (dazu hinten E. 5.4.8). Ergibt die bundesrechtskonform vorgenommene Güterabwägung, dass der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte gerechtfertigt sei, so steht dies der ansonsten eintretenden Widerrechtlichkeit entgegen.
| 276 |
4.3.
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4.3.1. Dem allgemeinen bundesrechtlichen Staatshaftungstatbestand von Art. 3 Abs. 1 VG steht Art. 12 VG entgegen. Dieser Norm zufolge gilt:
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"Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden."
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Art. 12 VG ist dahingehend zu verstehen, dass eine Schädigung durch eine rechtskräftige Verfügung oder einen rechtskräftigen Entscheid keine Schadenersatzpflicht des Staates auslöst. Für solche Verfügungen und Entscheide gilt die unwiderlegbare Vermutung (Fiktion) der Rechtmässigkeit (Botschaft vom 29. Juni 1956 zum Entwurf eines neuen Verantwortlichkeitsgesetzes [BBl 1956 I 1393, insbesondere 1401 zu Art. 10 E-VG]; Urteile 2E_1/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 4.1; 2C_960/2013 / 2C_968/2013 / 2C_973/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 3.3.2 mit Hinweisen, in: RDAF 2016 I 472, ZBl 116/2015 S. 376; Tobias Jaag, Staatshaftung durch Schädigung durch rechtskräftige Verfügungen und Entscheide, in: Mélanges Pierre Moor, 2005 [nachfolgend: Jaag, Mélanges Moor], S. 351 ff., 353; ders., Staats- und Beamtenhaftung, in: Schindler et al. [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band I/3, 3. Aufl. 2017 [nachfolgend: Jaag, SBVR], N. 122; Reto Feller, Das Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes im Staatshaftungsrecht, 2006, S. 3 f.).
| 279 |
4.3.2. Der Ausschluss der Überprüfung formell rechtskräftiger Verfügungen dient vor allem der Rechtssicherheit. Es gilt der Grundsatz der "Einmaligkeit des Rechtsschutzes", der "Einmaligkeit des Instanzenzugs" bzw. "le principe de la protection juridique unique", welcher im Staatshaftungsrecht das Rechtskraftprinzip konkretisiert (Urteil 2C_227/2020 vom 21. August 2020 E. 8.1; Jaag/Hänni, SGK-BV, N. 31 zu Art. 146 BV; Aubry Girardin, Responsabilité de l'Etat, S. 113 ff., insb. 128; Etienne Poltier, ebenda, S. 45 ff., 62; Jaag, Mélanges Moor, S. 353). Der im Verwaltungsverfahren ("Primärrechtsschutz") unterlegenen Partei soll es verwehrt sein, im Rahmen eines Staatshaftungsverfahrens ("Sekundärrechtsschutz") auf die rechtskräftige Verfügung zurückzukommen (BGE 129 I 139 E. 3.1; 126 I 144 E. 2a; 119 Ib 208 E. 3c; Urteil 2C_960/2013 / 2C_968/2013 / 2C_973/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 3.3.2; Jaag, SBVR, N. 124). Dieser Grundsatz herrscht jedoch nicht ausnahmslos: Es besteht eine Ausnahme (E. 4.3.3) und eine Gegenausnahme (E. 4.3.4).
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4.3.3. Die Ausnahme vom Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes gemäss Art. 12 VG entfaltet ihre Wirkung dort, wo gegen eine Anordnung - aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen - kein Rechtsschutz besteht und daher vor dem Staatshaftungsverfahren keine Überprüfung durch eine Rechtsmittelinstanz stattfinden konnte (Urteile 2E_2/2013 vom 30. Oktober 2014 E. 5.3.2; 1A.253/2005 vom 17. Februar 2006 E. 2.1.2; Jaag, Mélanges Moor, S. 354;
| 281 |
4.3.4. Auch im Bereich bundesgerichtlicher Urteile fehlt es an einer Rechtsmittelmöglichkeit. Dennoch besteht eine Gegenausnahme: Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (BGE 144 I 208 E. 3.1). Eine Beschwerde gegen ein bundesgerichtliches Urteil sieht das Gesetz nicht vor (Urteil 2F_22/2021 vom 27. Juli 2021 E. 2.1). Das rechtskräftige Urteil des Bundesgerichts bindet alle Vorinstanzen (Urteil 1C_301/2020 vom 12. Mai 2021 E. 4.2), seine eigenen rechtskräftigen Entscheide sind aber gleichermassen für das Bundesgericht verbindlich. Das Bundesgericht kann darauf nur zurückkommen, soweit ein gesetzlicher Revisionsgrund gegeben ist (Art. 121 ff. BGG). Die gesetzlichen Revisionsgründe unterliegen einem Numerus clausus. Weitere Aufhebungs- oder Abänderungsgründe als die in Art. 121 ff. BGG genannten Gründe sind unzulässig (Urteil 2F_22/2021 vom 27. Juli 2021 E. 2.2).
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4.3.5.
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4.3.5.1. Die unwiderlegbare Vermutung der Rechtmässigkeit gemäss Art. 12 VG erfasst damit auch die Urteile des Bundesgerichts (Art. 61 BGG), wenngleich hier keine Rechtsmittelmöglichkeit besteht (vorne E. 1.3.2), abgesehen von den gesetzlichen Revisionsgründen (Urteil 2E_1/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 4.4). Dies trifft insbesondere auch auf die Fälle zu, in welchen das Bundesgericht - wie vorliegend - als einzige Instanz entscheidet. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 12 VG sind allerdings zwei Kategorien auseinanderzuhalten.
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4.3.5.2. Unter die Schrankenwirkung von Art. 12 VG fällt, was das Bundesgericht im Urteil entschieden hat. Dabei handelt es sich um die
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4.3.5.3. Nicht unter die Schrankenwirkung von Art. 12 VG können verfahrensleitende Anordnungen fallen, die vor oder nach der Zirkulation des Urteilsentwurfs erforderlich sind. Im ersten Fall spricht man von den Instruktionshandlungen, im zweiten von den Vollzugsanweisungen. Gemäss Art. 32 Abs. 1 BGG leitet das Präsidium der Abteilung als Instruktionsrichter bzw. Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; die so ergangenen Verfügungen sind nicht anfechtbar (Art. 32 Abs. 3 BGG). Hat der bundesgerichtliche Spruchkörper
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4.4. Fällt als Ursache eines im Verantwortlichkeitsverfahren geltend gemachten Schadens einzig eine formell rechtskräftige Verfügung in Betracht, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Klage ohne weitere Untersuchung der Frage der Widerrechtlichkeit des staatlichen Verhaltens bereits gestützt auf Art. 12 VG abzuweisen (vgl. BGE 126 I 144 E. 2a; 119 Ib 208 E. 3c; 93 I 67 E. 4; 91 I 449 E. 2; Urteile 2E_1/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 4.2; 2A.377/1991 vom 24. September 1993 E. 3a).
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IV. Materielle Prüfung
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5.
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5.1. Der Kläger macht in seinem Parteivortrag, den er zu den Akten gegeben hat (
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5.2. Zur Stützung seines Standpunkts rügt der Kläger hauptsächlich, das Bundesgericht habe ab Beginn des Jahres 2017 (
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1. Vorbringen aus seinen Rechtsschriften ignoriert bzw. bestenfalls sinnentstellend dargestellt;
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2. aufgrund dessen seine Beschwerden kategorisch abgewiesen;
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3. seine Gesuche um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege systematisch wegen angeblicher Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abgewiesen;
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4. dem heutigen Kläger bzw. damaligen Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens auferlegt und dabei
| 294 |
5. ab 2018 seinen Namen nicht mehr anonymisiert.
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In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellen sich im Bereich dieser fünf Punkte unterschiedliche Fragen, auf die nachfolgend einzugehen ist.
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5.3.2.
| |
5.3.2.1. In Bezug auf die
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5.3.2.2. Der Kläger beanstandet zunächst das Verhalten des Bundesgerichts im Zusammenhang mit verschiedenen weiteren Verfahren, die indessen in keinerlei Zusammenhang mit dem Kläger stehen. Insoweit ist nicht ersichtlich, inwiefern das Bundesgericht den Kläger widerrechtlich geschädigt haben könnte. Dasselbe gilt in Bezug auf das Verhalten von anderen Behörden oder Drittpersonen, die den Kläger ungebührlich behandelt oder belästigt haben sollen. Derlei Rügen fallen aus dem Bereich des Streitgegenstandes.
| 299 |
5.3.2.3. Soweit der Kläger dartut, die in seinen Rechtsschriften getroffenen rechtlichen Ausführungen seien in den Urteilen des Bundesgerichts ignoriert oder sinnentstellt wiedergegeben worden, geschieht dies in höchst allgemeiner, jedenfalls nicht hinreichend substantiierter Weise. So legt der Kläger namentlich nicht dar, welche seiner Vorbringen ignoriert oder sinnentstellt wiedergegeben worden sein sollen. Es ist ihm ohnehin entgegenzuhalten, dass das Bundesgericht weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden ist. Es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 145 II 153 E. 2.1; 145 IV 228 E. 2.1; 144 III 462 E. 3.2.3). Das Bundesgericht ist zwar gehalten, die gestellten Anträge zu beurteilen ( Art. 121 lit. d BGG e contrario). Das Gesetz sieht aber nicht vor, dass das Bundesgericht sich mit allen vorgetragenen rechtlichen Argumenten auseinanderzusetzen hätte. Soweit der Kläger auf die von ihm in früheren Verfahren wiederholt vorgebrachte Kritik anspielen sollte, im Urteil 2C_76/2017 vom 1. Mai 2017 sei der in der Beschwerdeschrift enthaltene Ausdruck "
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5.3.2.4. Die einzige konkrete Kritik des Klägers, die er in diesem Zusammenhang äussert, bezieht sich auf das Urteil 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018. Darin sei ihm in Erwägung 3 unterstellt worden, er führe einen privaten Kreuzzug und sei gegenüber seinen Klienten pflichtvergessen (Sachverhalt lit. B, zum Wortlaut dieser Erwägung). In jenem Urteil führte das Bundesgericht aus, Rechtsanwalt A.________ habe die Rüge einer konventionswidrigen Zusammensetzung eines Spruchkörpers des Obergerichts des Kantons Bern erhoben. Damit habe das Bundesgericht sich bereits spezifisch befasst und das Obergericht habe sich auch im konkreten Fall ausführlich zu dieser Frage geäussert. Rechtsanwalt A.________ habe sich mit den obergerichtlichen Erwägungen nicht auseinandergesetzt, sondern in weitgehendem Masse lediglich eine Wiederholung der in früheren Beschwerden gemachten Ausführungen vorgelegt. Im Übrigen habe der von Rechtsanwalt A.________ vertretene Mandant an der - vor allen Instanzen ausschliesslich auf die Frage der Besetzung des Gerichts beschränkten - Beschwerde offensichtlich kein eigenes Interesse. Vielmehr missbrauche er einmal mehr einen Mandanten für eigene Zwecke im Zusammenhang mit seiner privaten Kampagne in Sachen Gerichtsbesetzung. Es sei das gute Recht des Klienten, die Frage der Art und Weise der Spruchkörperbesetzung vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu tragen und dort auf ihre Konformität mit der EMRK überprüfen zu lassen. Hingegen sei es, so das Bundesgericht abschliessend, in grober Weise rechtsmissbräuchlich, auf Kosten der Mandanten die gleiche Frage dem Bundesgericht wöchentlich neu vorzutragen.
| 301 |
5.3.2.5. Das Bundesgericht hat seinerzeit die Beweise gewürdigt und Schlüsse gezogen, die unmittelbar in das Dispositiv eingeflossen sind. Die Schutzwirkung gemäss Art. 12 VG greift, soweit die Ausführungen erforderlich waren, um das Dispositiv zu begründen. Bei isolierter Betrachtung können die Ausführungen unter Umständen als unnötig erscheinen. Auch mag sein, dass sie überhart formuliert sind und besser unterblieben wären, weil sie zur Entscheidfindung nichts Wesentliches beitrugen. Wie es sich damit verhält, muss freilich nicht abschliessend geklärt werden: Eine Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VG (vorne E. 4.2.1) ist von vornherein nicht gegeben, fehlt es doch an der Verletzung einer wesentlichen Amtspflicht. Von einer "violation d'une prescription importante des devoirs de fonction" (vorne E. 4.2.2) kann nicht gesprochen werden, nachdem es um eine beiläufige Würdigung geht, ohne welche das Dispositiv nicht anders ausgefallen wäre. Der Kläger macht auch gar nicht geltend, entgegen der Aussage in diesem Urteil sei es durchaus im Interesse seiner damaligen Klientschaft gelegen, die
| 302 |
5.3.3. Was den angeblichen Verstoss gegen das Wettbewerbsrecht betrifft, so ist darauf zurückzukommen (hinten E. 5.5).
| 303 |
5.4.
| |
5.4.1. Die
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5.4.2. Der Kläger macht hauptsächlich geltend, eine Anordnung, wonach der Name der Rechtsvertretung nicht zu anonymisieren sei, finde keine gesetzliche Grundlage. Denn die "Regeln für die Anonymisierung der Urteile" hätten, so seine Annahme, vom Gesamtgericht beschlossen werden müssen. Der Kläger rügt damit einen Verstoss gegen das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV). Dazu ist Folgendes zu sagen: Gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. a BGG ist das Gesamtgericht, also das Plenum, zwar unter anderem zuständig für den Erlass von
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5.4.3. Der Kläger beanstandet, dass das Bundesgericht zwar interne Anonymisierungsrichtlinien ("Regeln für die Anonymisierung der Urteile") erlassen, diese aber nie - bzw. erst auf Druck seines eigenen Falles - veröffentlicht habe. Mangels Publikation vermöchten die Regeln keine Rechtswirkung zu entfalten. Der Kläger wiederholt hier seine Sichtweise, wonach es in der Anonymisierungsfrage eines generell-abstrakten Erlasses bedürfe, der als solcher vom Gesamtgericht zu beschliessen gewesen wäre. Dazu ist Folgendes zu sagen: Bei den "Regeln für die Anonymisierung der Urteile" handelt es sich seinem Wesen nach um eine blosse Verwaltungsverordnung, die im Anschluss an eine formell-gesetzliche Grundlage ergangen ist. Verwaltungsverordnungen erscheinen unter verschiedenen Titeln. Sie treten im Rechtsalltag namentlich als "Kreisschreiben", "Merkblatt", "Rundschreiben", "Broschüre", "Wegleitung", "Dienstanweisung", "Richtlinie" usw. auf. Solche sind gemeinhin darauf ausgerichtet, verwaltungsinterne Wirkungen zu entfalten. Unter Umständen sind sie darüber hinaus mit einer gewissen Aussenwirkung verbunden (dazu Lukas Pfisterer, Verwaltungsverordnungen des Bundes, 2007, 181 ff.). Die hier interessierenden bundesgerichtlichen "Regeln für die Anonymisierung der Urteile" entfalten insofern eine gewisse reflexweise Aussenwirkung, als sie nicht ausschliesslich die gerichtsinternen Abläufe und Zuständigkeiten zum Inhalt haben, sondern dazu führen, dass die für die Öffentlichkeit bestimmten Urteilsfassungen in der einen oder anderen Weise anonymisiert werden. Entsprechend ist es dem Kläger möglich, die Rechtmässigkeit der Regeln zu bestreiten ( BGE 142 II 182 E. 2.3.3).
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5.4.4. Ungeachtet ihrer untergeordneten Aussenwirkung wenden die "Regeln für die Anonymisierung der Urteile" sich begrifflich (nur) an die Mitglieder des Bundesgerichts, die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie das Kanzleipersonal, also an jenen Personenkreis, der mit der Frage der Anonymisierung unmittelbar in Berührung kommt. Sie sind folglich (nur) behördenverbindlich ( BGE 147 V 79 E. 7.3.2; 146 II 359 E. 5.3; 142 II 182 E. 2.3.2; Michael Beusch, Was Kreisschreiben dürfen und was nicht, Der Schweizer Treuhänder [ST] 79/2005 S. 613, insb. 614). Typische Kreisschreiben bedürfen, da der Adressatenkreis von vornherein auf verwaltungs- bzw. gerichtsinterne Personen beschränkt ist, aus naheliegenden Gründen keiner zwingenden Veröffentlichung. Für die Rechtsunterworfenen vermögen sie keine neuen Rechte und/oder Pflichten zu begründen. Vielmehr bezwecken sie, Gewähr für eine einheitliche und rechtsgleiche Auslegung und Anwendung der Gesetze und Verordnungen durch die Verwaltung zu bieten ( BGE 146 I 105 E. 4.1).
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5.4.5. Auszugehen ist vom Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (PublG; SR 170.512). Zu den "Beschlüssen, Weisungen und Mitteilungen der Bundesversammlung" hält Art. 13 Abs. 2 PublG fest, dass solche veröffentlicht werden "können". Im Anschluss daran konkretisiert Art. 22 der Verordnung vom 7. Oktober 2015 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (PublV; SR 170.512.1), dass die in Art. 13 Abs. 2 PublG genannten Texte zu veröffentlichen sind, wenn sie "erhebliche Aussenwirkungen entfalten oder von erheblicher allgemeiner Bedeutung sind". Frühere Fassungen der "Regeln für die Anonymisierung der Urteile" sind nicht veröffentlicht worden, wie der Kläger zutreffend vorbringt. Als rein interne Regelung in einem weitgehend dem pflichtgemässen Ermessen anheim gestellten Verfahrensbereich bedurfte die Verwaltungsverordnung, um rechtswirksam zu werden, allerdings auch gar keiner öffentlichen Publikation. Weder entfalten sie "erhebliche Aussenwirkungen" noch sind sie "von erheblicher allgemeiner Bedeutung" im Sinne von Art. 22 PublV. Auch ohne das Vorliegen der "Regeln für die Anonymisierung der Urteile" wären die Abteilungspräsidien berechtigt und verpflichtet, über die Frage der Anonymisierung zu befinden (Art. 32 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 BGG). In Ergänzung dazu stehen die "Regeln für die Anonymisierung der Urteile" den Abteilungspräsidien als Instrument zur Verfügung, das Anhaltspunkte für die Handhabung des Anonymisierungsermessens liefert. Die formelle Kritik des Klägers an den bundesgerichtlichen "Regeln für die Anonymisierung der Urteile" ist unbegründet.
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5.4.6. Die materiellen Beanstandungen des Klägers zur Auslegung und/oder Anwendung der "Regeln für die Anonymisierung der Urteile" gehen hauptsächlich dahin, dass die Abteilungspräsidien mehrfach davon abgesehen hätten, den Namen des Klägers zu anonymisieren, obwohl ihm, dem Kläger, in seiner Eigenschaft als Rechtsvertreter die Verfahrenskosten auferlegt worden seien. Der Umstand, dass sein Name in der auf der Website des Bundesgerichts zugänglichen Fassung offengelegt worden sei, habe dazu geführt, dass er in der Öffentlichkeit zunehmend als unfähiger Anwalt wahrgenommen und durch Dritte diskreditiert worden sei. Dies wiederum habe zur Folge gehabt, dass der Zulauf neuer Klientinnen oder Klienten zum Erliegen gekommen sei. Die Urteile bzw. das Gebaren des Bundesgerichts stünden in einem unmittelbaren kausalen Zusammenhang mit dem Niedergang seiner beruflichen Tätigkeit als Anwalt. Heute stehe er vor einem Schuldenberg von mehreren hunderttausend Franken, den er aufgrund des Berufsverbots nicht abarbeiten könne. Durch die "Namensoffenlegung sollte der geheime Plan verwirklicht werden, den Kläger zur Aufgabe seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt zu zwingen, jedenfalls zumindest, um den Kläger von der weiteren Geltendmachung von Rügen von Verstössen gegen die Konvention abzubringen" (
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5.4.7. Es ist zu prüfen, ob die Vorgehensweise der Abteilungspräsidien bzw. der präsidierenden Mitglieder in den gerügten Fällen widerrechtlich sei. Gemäss Art. 59 Abs. 2 BGerR trifft das Abteilungspräsidium bei der Internetpublikation die geeigneten Massnahmen zum Persönlichkeitsschutz. Diese Norm konkretisiert Art. 27 BGG und beruht darüber hinaus auch auf Art. 32 Abs. 1 BGG, wonach die Instruktion eines bundesgerichtlichen Verfahrens in den Händen der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters liegt (vorne E. 3.5.4 Ziff. 3). Mit der Wendung, dass das Abteilungspräsidium "die
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5.4.8. Eine exakte Lösung im Bereich der Anonymisierung wird sich kaum je finden lassen, weshalb dieser Bereich dem pflichtgemässen Rechtsfolgeermessen anheimgestellt bleiben soll. Die "Regeln für die Anonymisierung der Urteile" in der gegenwärtigen Fassung vom 17. Dezember 2019 (Präsidentenkonferenz) bzw. 13. Februar 2020 (Verwaltungskommission) bringen dies in Art. 4 Abs. 3 wie folgt zum Ausdruck:
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"Rechtsvertreter werden in der Regel auch dann nicht anonymisiert, wenn sie im Lauf des Verfahrens von der Rechtsvertretung ausgeschlossen werden, beispielsweise wegen mangelnder Unabhängigkeit. Werden dem Rechtsvertreter die Verfahrenskosten auferlegt, ist im Einzelfall abzuwägen, ob das Interesse am Persönlichkeitsschutz überwiegt oder das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit über das prozessuale Verhalten des Rechtsvertreters."
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Die pflichtgemässe Ausübung des in Art. 4 Abs. 3 Satz 2 verbrieften Rechtsfolgeermessens kann folglich nach vorgenommener Interessenabwägung dazu führen, dass entgegen den üblichen Gepflogenheiten auch die Namen der Parteivertreter anonymisiert werden (Urteil 2E_1/2013 vom 4. September 2014 E. 4.3.4). Die Anonymisierung der Rechtsvertretung ist freilich nicht bereits am Platz, wenn das Bundesgericht das Verhalten einer Rechtsvertretung kritisiert (a.a.O. E. 4.2.2 und 4.3.3) oder wenn die Rechtsvertretung als Folge dieser Äusserungen gewisse Nachteile befürchtet (Urteil 2C_54/2014 vom 2. Juni 2014 E. 4.3).
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5.4.9. Auszugehen ist und bleibt von der Justizöffentlichkeit im Allgemeinen und dem Interesse der Öffentlichkeit an der Bekanntgabe allfälliger erheblicher, dauerhafter anwaltlicher Fehlleistungen. Soweit das Bundesgericht von der Anonymisierung des Namens des Klägers abgesehen hat, obwohl die Verfahrenskosten unmittelbar dem Kläger aufzuerlegen waren, geschah dies in Ausübung des Rechtsfolgeermessens. Dessen Handhabung ist angesichts der konkreten Umstände, die von zahlreichen, oft gleichartigen Eingaben geprägt sind, jedenfalls bei der im vorliegenden Klageverfahren obwaltenden beschränkten Kognition, nicht zu beanstanden, selbst wenn unter Umständen eine andere Lösung zu bevorzugen gewesen wäre. Auch wenn der Ansicht zu folgen wäre, dass eine Anonymisierung sachlich am Platz gewesen wäre, vermöchte dies keine Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VG zu begründen. Im öffentlich-rechtlichen Bereich sind Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte einer rechtsunterworfenen Person nicht zwingend rechtswidrig. Hier ist eine Güterabwägung vorzunehmen (vorne E. 4.2.4.2 und insb. 5.4.8). Fällt diese, was die Anonymisierung betrifft, zugunsten einer Offenlegung aus, so schliesst dies die Widerrechtlichkeit aus. Hinzu kommt, dass jedenfalls keine
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5.4.10. Soweit der Kläger schliesslich auf seine angeblich desolaten finanziellen Verhältnisse hinweist, so könnte dies einzig im Bereich der Kausalität und des Schadens eine Rolle spielen. Ein eigentliches "Berufsverbot", von welchem der Kläger spricht, ist nie ausgesprochen worden. Zutreffend ist hingegen, dass die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern am 28. November 2019 anordnete, der Eintrag des Klägers im Anwaltsregister sei zu löschen. Grund dafür bildete das Vorliegen von Verlustscheinen im Sinne von Art. 149 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1). Die Löschung im Anwaltsregister ist rechtskräftig geworden (Urteil 2C_305/2020 vom 30. Oktober 2020).
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5.5.
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5.5.1. Der Kläger ist der Auffassung, die Widerrechtlichkeit lasse sich aufgrund des Verstosses gegen das Wettbewerbsrecht herleiten (
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5.5.2. Unlauter und widerrechtlich ist nach Art. 2 UWG jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst (BGE 126 III 198 E. 2c/aa; Urteil 6B_106/2018 vom 5. September 2018 E. 2.4.1). Es ist zwar nicht erforderlich, dass das unlautere Verhalten sich im Rahmen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen "Täter" und "Betroffenem" abspielt (BGE 117 IV 193; auch dazu Urteil 6B_106/2018 vom 5. September 2018 E. 2.4.1), doch muss das Wettbewerbsrecht überhaupt anwendbar sein. Dies hat das Bundesgericht für den Fall der amtlichen Tätigkeit von Gerichtspersonen bislang offengelassen (Urteil 1B_235/2011 vom 24. Mai 2011 E. 4.3). Die Frage muss auch hier nicht entschieden werden: Aus dem Wettbewerbsrecht lassen sich keine über das bereits Gesagte hinausgehenden Erkenntnisse gewinnen.
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5.6. Zusammenfassend erweisen die Rügen sich, soweit sie die Erwägungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffen, als unbegründet (vorne E. 5.3.2); eine Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VG ist nicht gegeben. Insoweit, als der Kläger bundesgerichtliche Urteile beanstandet, scheitert die Widerrechtlichkeit an der Schrankenwirkung von Art. 12 VG (vorne E. 5.3.1) oder an der Widerrechtlichkeit ausserhalb der Schrankenwirkung von Art. 12 VG. Die kritisierte Nichtanonymisierung des Namens des Klägers in bundesgerichtlichen Urteilen, in welchen ihm als Rechtsvertreter die Kosten auferlegt wurden, beruht auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage und lässt keine geradezu widerrechtliche Ermessensbetätigung erkennen (vorne E. 5.4). Unter landesrechtlichen Gesichtspunkten ist die Klage unbegründet.
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6.
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6.1. Der Kläger ist der Auffassung, dass das geäusserte Verhalten gewesener oder gegenwärtiger Mitglieder des Bundesgerichts gegen Völkerrecht verstosse. Er nennt insbesondere das Freizügigkeitsabkommen (hinten E. 6.2) und die Europäische Menschenrechtskonvention (hinten E. 6.3), ferner Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II (hinten E. 6.4).
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6.2.
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6.2.1. Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger, der in der Schweiz einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Rechtsanwalt nachging (Sachverhalt lit. A), ehe er rechtskräftig im Anwaltsregister gelöscht wurde (vorne E. 5.4.10). Der Kläger rügt einen Verstoss gegen das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Union sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681). In seiner summarischen Begründung (
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6.2.2. Im Zentrum des Freizügigkeitsabkommens steht der Gedanke, dass die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht
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6.2.3. Nichts Anderes ergibt sich aus den spezielleren Normen des Abkommens, die verletzt sein sollen. Zunächst verweist Art. 15 FZA auf die Anhänge und Protokolle. In der Folge betrifft Art. 9 des Anhangs I zum FZA ausschliesslich die unselbständig erwerbenden Personen ("Arbeitnehmer"). Der Kläger als selbständig Erwerbender fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm. Die Gleichbehandlung mit schweizerischen selbständig Erwerbenden, die der Kläger wohl eigentlich meint, ist vielmehr in Art. 15 des Anhangs I verbrieft. Gemäss Art. 15 Abs. 1 des Anhangs I zum FZA wird den selbstständig Erwerbstätigen eine Behandlung garantiert, die nicht weniger günstig ist als die den eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung. Dass die kritisierte Anonymisierungspraxis im Fall eines schweizerischen Rechtsanwalts anders gehandhabt worden wäre, trägt der Kläger nicht vor. Vor diesem Hintergrund vermag auch der Hinweis auf Art. 11 FZA ("Behandlung von Beschwerden") zu keinem anderen Ergebnis zu führen.
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6.3.
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6.3.1. In der Folge zieht der Kläger das Konventionsrecht heran. Er rügt insbesondere einen Verstoss gegen Art. 8 EMRK. Seine Argumentation geht dahin, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Fällen eines "diskriminierenden Berufsverbots" einen Verstoss gegen Art. 8 in Verbindung mit Art. 14 EMRK erblicke. Von Art. 8 Ziff. 1 EMRK würden sowohl die Berufsausübung als auch die persönlichen Daten und der gute Ruf geschützt (
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6.3.2. Aufgrund von Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Vorliegend steht ausschliesslich der Anspruch auf Achtung des Privatlebens zur Diskussion. Das "Privatleben" in diesem Sinne kann auch die Erwerbstätigkeit umfassen. Gemäss EGMR gilt: "Selon la jurisprudence de la Cour, il n'y a aucune raison de principe de considérer que la "vie privée" exclut les activités professionnelles. Des restrictions apportées à la vie professionnelle peuvent tomber sous le coup de l'article 8, lorsqu'elles se répercutent sur la façon dont l'individu forge son identité sociale par le développement des relations avec ses semblables. En outre, la vie professionnelle est souvent étroitement mêlée à la vie privée" (Entscheid des EGMR
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6.3.3. Was zunächst den angeblichen Verstoss gegen die "Datenverarbeitung, namentlich die Offenlegung meines Namens in den besagten Urteilen" angeht, so unterscheidet der EGMR zwischen privaten Daten und öffentlichen Daten. Erfasst von Art. 8 Ziff. 1 EMRK werden die privaten Daten, insbesondere Angaben medizinischer und sozialer Natur, die als solche einen wesentlichen Teil des Rechts einer Person auf Schutz ihres Privatlebens bilden (vgl. Entscheid des EGMR
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6.4. Gemäss Art. 14 Abs. 2 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) hat jede wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person Anspruch darauf, bis zu dem im gesetzlichen Verfahren erbrachten Nachweis ihrer Schuld als unschuldig zu gelten. Die Norm steht in einem engen gedanklichen Zusammenhang mit Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 2 StPO und Art. 6 Abs. 2 EMRK (Urteil 1B_52/2021 vom 24. März 2021 E. 2.2, zur Publ. vorgesehen), was die strafrechtliche Ausrichtung verdeutlicht. Dass und inwiefern Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II im vorliegenden Fall von Bedeutung sein könnte, zeigt der Kläger nicht auf. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
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7.
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Die Klage erweist sich somit mangels Widerrechtlichkeit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Dementsprechend erübrigt es sich, die weiteren Tatbestandselemente des öffentlich-rechtlichen Haftungstatbestandes (Schaden, Kausalität) zu prüfen.
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8.
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8.1. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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8.2. Für diesen Fall hat der Kläger ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung ( Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) erhoben. Das Gesuch ist gutzuheissen, sofern die darum ersuchende Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, also bedürftig ist ("Prozessarmut"; formelles Kriterium; BGE 144 III 531 E. 4.1) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (materielles Kriterium; BGE 142 III 138 E. 5.1). Beide Voraussetzungen liegen hier vor: Die aufgeworfenen Fragen sind zudem weitgehend neu bzw. vom Bundesgericht noch nicht beantwortet worden, weshalb nicht davon zu sprechen ist, dass die gestellten Anträge aussichtslos seien. Die schwierigen finanziellen Verhältnisse sind belegt. Das Gesuch ist gutzuheissen. Es rechtfertigt sich, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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8.3. Der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Klage wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Oktober 2021
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Hänni
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Der Gerichtsschreiber: Kocher
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