VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5A_858/2020  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 20.11.2021, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5A_858/2020 vom 01.11.2021
 
[img]
 
 
5A_858/2020
 
 
Urteil vom 1. November 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Sonja Rütimann,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Betreibungsamt Bezirk Weinfelden,
 
Aussenstelle Bischofszell, Obertor 1, Postfach 346, 9220 Bischofszell,
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Erich Moser.
 
Gegenstand
 
Liegenschaftssteigerung (Zustimmung des Ehepartners zur Verpfändung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 28. September 2020 (BS.2020.11).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
1
B.________ gewährte C.________ mit Darlehensverträgen vom 12. und 20. Mai 2016 zwei Darlehen im Gesamtbetrag von Fr. 290'000.--. Im Gegenzug verpfändete C.________ dem Darlehensgeber drei Inhaberschuldbriefe, lastend in den Rängen zwei bis vier auf der in seinem Alleineigentum stehenden Liegenschaft Nr. xxx, Grundbuch U.________. Der Nennwert der Inhaberschuldbriefe beläuft sich auf Fr. 550'000.--. Im Rahmen einer Betreibung auf Faustpfandverwertung ersteigerte B.________ die drei Schuldbriefe und leitete in der Folge ein Betreibungsverfahren auf Grundpfandverwertung (Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Weinfelden, Aussenstelle Bischofszell) ein.
2
Mit Entscheid vom 10./29. Mai 2019 erteilte das Bezirksgericht Weinfelden B.________ in der genannten Betreibung auf Grundpfandverwertung die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 296'000.-- nebst Zins zu 10 % seit 4. September 2018 für Forderung und Grundpfandrecht. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
3
Mit Steigerungsanzeige vom 18. Februar 2020 setzte das Betreibungsamt Weinfelden, Aussenstelle Bischofszell, die Versteigerung der Liegenschaft Nr. xxx auf den 30. April 2020 an. Die Publikation im Amtsblatt erfolgte am 21. Februar 2020. Bereits am 14. Februar 2020 hatte das Betreibungsamt der Ehefrau von C.________, A.________, die Spezialanzeige zugestellt. Aufgrund des corona-bedingten Rechtsstillstands sagte das Betreibungsamt die Versteigerung ab.
4
Am 5. Juni 2020 teilte A.________ dem Betreibungsamt mit, ihr Ehemann habe ohne ihre Zustimmung über die eheliche Liegenschaft verfügt, weshalb die Rechtsgeschäfte nichtig seien und auf die Versteigerung der Liegenschaft zu verzichten sei. Am 9. Juni 2020 lehnte es das Betreibungsamt ab, dieser Bitte nachzukommen, und teilte mit, es werde die Liegenschaftssteigerung neu ansetzen müssen. Mit Steigerungsanzeige vom 16. Juni 2020 setzte das Betreibungsamt die Grundstücksteigerung auf den 6. Oktober 2020 an. Am 17. Juni 2020 stellte es A.________ die Spezialanzeige zu. Die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt erfolgte am 19. Juni 2020.
5
B.
6
Mit Beschwerde vom 29. Juni 2020 an das Bezirksgericht Weinfelden verlangte A.________, es sei festzustellen, dass die Steigerungsanzeige vom 16. Juni 2020 nichtig sei. Die Grundstücksteigerung und der Besichtigungstermin seien abzusetzen. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, auf jegliche Fortsetzungs- bzw. Verwertungshandlungen zu verzichten.
7
Am 24. Juli 2020 publizierte das Betreibungsamt die Absage der Steigerung im Amtsblatt.
8
Mit Entscheid vom 6. August 2020 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab.
9
C.
10
Am 20. August 2020 erhob A.________ gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau. Sie verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Feststellung, dass die Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Weinfelden, Aussenstelle Bischofszell, und die daraufhin erfolgten Betreibungshandlungen nichtig seien. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, in der genannten Betreibung auf jegliche Fortsetzungs- bzw. Verwertungshandlungen zu verzichten.
11
Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2020 beantragte B.________ die Abweisung der Beschwerde. Das Betreibungsamt liess sich nicht vernehmen.
12
Mit Entscheid vom 28. September 2020 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
13
D.
14
Gegen diesen Entscheid hat A.________ (Beschwerdeführerin) am 16. Oktober 2020 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Feststellung, dass die Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Weinfelden, Aussenstelle Bischofszell, und die daraufhin erfolgten Betreibungshandlungen nichtig seien. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, in der genannten Betreibung auf jegliche Fortsetzungs- bzw. Verwertungshandlungen zu verzichten. Allenfalls sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
15
Nach Einholung von Stellungnahmen hat das Bundesgericht der Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 19. November 2020 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
16
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen und Beschwerdeantworten eingeholt. Am 24. November 2020 hat das Obergericht auf Vernehmlassung verzichtet, jedoch unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2020 hat B.________ die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die genannten Eingaben sind der Beschwerdeführerin zugestellt worden. Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.
17
 
Erwägungen:
 
1.
18
Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG).
19
2.
20
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Errichtung der Schuldbriefe und ihre Verpfändung seien nichtig, da sie diesen Geschäften nicht zugestimmt habe, obschon davon die Familienwohnung (Art. 169 Abs. 1 ZGB) betroffen sei. In der Folge seien auch der Rechtsöffnungsentscheid und die Verfügungen des Betreibungsamtes nichtig.
21
Das Obergericht ist davon ausgegangen, dass die fragliche Liegenschaft eine Familienwohnung im Sinne von Art. 169 Abs. 1 ZGB ist. Es hat allerdings offengelassen, ob die Schuldbrieferrichtung und deren Verpfändung zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte gewesen seien. Selbst wenn dies der Fall wäre, sei der Rechtsöffnungsentscheid nicht nichtig. Die Beschwerdeführerin habe um die Betreibung auf Grundpfandverwertung gewusst. Das Betreibungsamt habe ihr gestützt auf Art. 153 Abs. 2 lit. b SchKG einen Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. yyy zugestellt. Dieser sei ihr am 7. März 2019 persönlich ausgehändigt worden. Sie hätte sich demnach mittels Rechtsvorschlags wehren können, was sie jedoch nicht getan habe. Zwar habe ihr Ehemann Rechtsvorschlag erhoben, doch sei der Rechtsöffnungsentscheid danach unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Rechtssicherheit würde ernsthaft gefährdet, wenn unter diesen Umständen die Nichtigkeit des Rechtsöffnungsentscheids angenommen würde. Das Interesse an der Rechtssicherheit gehe vor, weil der von der Beschwerdeführerin eingewendete Mangel nicht derart schwer wiege. Ausserdem sei eine allfällige Nichtigkeit der Schuldbrieferrichtung und deren Verpfändung infolge fehlender Zustimmung durch die Beschwerdeführerin weder offensichtlich noch leicht erkennbar gewesen. Die Rüge der Nichtigkeit sei somit unbegründet und es sei nicht ersichtlich, inwiefern das Vorgehen des Betreibungsamtes gegen objektives Recht verstossen sollte.
22
 
3.
 
3.1. Im Rahmen einer Betreibung auf Grundpfandverwertung stellt das Betreibungsamt auch dem Ehegatten des Schuldners einen Zahlungsbefehl zu, falls das verpfändete Grundstück als Familienwohnung im Sinne von Art. 169 ZGB dient (Art. 153 Abs. 2 lit. b SchKG). Mit der Zustellung des Zahlungsbefehls wird der Ehegatte zum Mitbetriebenen und kann Rechtsvorschlag erheben. Er kann insbesondere geltend machen, dass die Verpfändung gegen Art. 169 ZGB verstosse (BGE 142 III 720 E. 4.2.1).
23
Vorliegend stellt die Beschwerdeführerin nicht mehr in Abrede, dass ihr der Zahlungsbefehl am 7. März 2019 zugestellt worden ist. Sie macht bloss noch geltend, sie sei damals in gesundheitlich schlechtem Zustand gewesen, weshalb sie sich an die Zustellung nicht erinnern könne und weshalb sie keinen Rechtsvorschlag erhoben habe. Aus diesen Ausführungen leitet sie allerdings nichts Konkretes ab. Nach Wegfall des angeblichen Hindernisses hätte sie um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ersuchen können (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Dass sie dies getan hätte, macht sie nicht geltend. Sie stellt im vorliegenden Verfahren auch keine dahingehenden Anträge. Wie bereits gesagt, geht sie hingegen davon aus, dass auch ohne ihren Rechtsvorschlag die - angebliche - Nichtigkeit der Schuldbrieferrichtung und der Verpfändung auf den Rechtsöffnungsentscheid und auf die Verfügungen des Betreibungsamts durchschlagen.
24
3.2. Gemäss Art. 169 Abs. 1 ZGB kann ein Ehegatte nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken. Zu den zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäften gehört unter bestimmten Umständen auch die Bestellung eines Pfandes an der Familienwohnung (BGE 142 III 720 E. 4 und 5). Inwieweit die Rechtsprechung von BGE 142 III 720 zur Bestellung von Grundpfandsicherheiten (im genannten BGE ging es um eine Sicherungsübereignung; vgl. die nicht publ. E. 3.1 des Urteils 5A_203/2016 vom 10. November 2016) auch auf die Bestellung eines Faustpfandes an einem Schuldbrief übertragen werden kann, die erst mittelbar zur Entstehung eines Grundpfandes führen kann und vorliegend auch geführt hat, braucht angesichts des Nachfolgenden nicht geprüft zu werden.
25
Das Fehlen der Zustimmung gemäss Art. 169 Abs. 1 ZGB zieht die absolute Nichtigkeit des fraglichen Rechtsgeschäfts nach sich, ohne dass es auf den allfälligen guten Glauben des Vertragspartners ankäme (BGE 142 III 720 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Dies ist allerdings nicht dahingehend zu verstehen, als dass sich jedermann und zu jeder Zeit auf die Nichtigkeit berufen dürfte. Einzig der durch Art. 169 ZGB geschützte Ehegatte kann sich im betreibungsrechtlichen Zusammenhang auf den Schutz durch diese Bestimmung berufen, nicht etwa der Schuldnerehegatte (BGE 142 III 720 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
26
Vorliegend war die Beschwerdeführerin mangels eigenen Rechtsvorschlags am Rechtsöffnungsverfahren nicht beteiligt. Die fehlende Zustimmung der Beschwerdeführerin wird im Rechtsöffnungsentscheid vom 10. Mai 2019 denn auch nicht behandelt. Nach dem Gesagten ist dies nicht zu beanstanden. Ihr Ehemann als Schuldner hätte die entsprechende Einwendung nicht vorbringen können. Das Rechtsöffnungsgericht hatte auch keinen Anlass, die Frage von Amtes wegen aufzugreifen. Vielmehr wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, den Einwand vorzubringen und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen von Art. 169 Abs. 1 ZGB erfüllt sind (Art. 82 Abs. 2 SchKG; BGE 142 III 720 E. 4.2.1 und E. 6). Von einer Nichtigkeit des Rechtsöffnungsentscheids vom 10. Mai 2019 kann mithin keine Rede sein (vgl. zur Nichtigkeit von Gerichtsentscheiden BGE 147 III 226 E. 3.1.2).
27
3.3. Es bleibt die Frage, ob das Betreibungsamt oder später die Aufsichtsbehörde die behauptete Nichtigkeit der Pfandbestellung hätte berücksichtigen müssen, nachdem die Beschwerdeführerin das Amt auf die fehlende Zustimmung aufmerksam gemacht hatte.
28
Dies ist jedoch nicht der Fall. Dem Betreibungsamt bzw. der Aufsichtsbehörde steht es nicht zu, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden (BGE 113 III 2 E. 2b; 125 III 149 E. 2a; Urteil 5A_471/2013 vom 17. März 2014 E. 3.2.1). Auch der Bestand eines Pfandrechts ist eine materiellrechtliche Frage, über die nicht das Betreibungsamt oder die Aufsichtsbehörde, sondern der Richter zu befinden hat (BGE 119 III 100 E. 2 S. 102 mit Hinweisen). Daran ändert nichts, wenn behauptet wird, die Schuld oder das Pfandrecht seien im zivilrechtlichen Sinne nichtig (BGE 119 III 100 E. 2 S. 102). Wurde es unterlassen, mit dem Rechtsvorschlag den Bestand des Pfandrechts zu bestreiten, so kann dies nicht durch Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG nachgeholt werden (BGE a.a.O.). Die Verletzung privatrechtlicher Bestimmungen stellt mit anderen Worten in der Regel keinen eigenständigen Beschwerdegrund nach Art. 17 ff. SchKG dar und sie führt grundsätzlich selbst dann nicht zur Nichtigkeit im betreibungsrechtlichen Sinn (Art. 22 SchKG) und zu einer Durchbrechung der soeben dargestellten Aufgabenteilung, wenn das Vorliegen zivilrechtlicher Nichtigkeit (Art. 20 OR) behauptet wird (vgl. FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 101 f. zu Art. 17 SchKG und N. 15 zu Art. 22 SchKG). Eine Ausnahme dahingehend, dass das Betreibungsamt bzw. die Aufsichtsbehörden die materiellrechtliche Rechtslage zu berücksichtigen hätten, wie dies etwa bei einer rechtsmissbräuchlichen Betreibung der Fall sein kann, liegt nicht vor. Dem Schutzzweck von Art. 169 ZGB ist Genüge getan durch Art. 153 SchKG und die dadurch dem Ehegatten im Betreibungsverfahren eröffneten Verteidigungsmöglichkeiten. Ein betreibungsrechtlicher Mangel besteht vorliegend in diesem Zusammenhang nicht: Nach den nicht bestrittenen Tatsachenfeststellungen des Obergerichts hat die Beschwerdeführerin den Zahlungsbefehl erhalten. Es wäre an ihr gelegen, ihre Einwände über einen Rechtsvorschlag im Rechtsöffnungsverfahren geltend zu machen (Art. 153 Abs. 2 und Abs. 2bis SchKG) und gegebenenfalls Aberkennungsklage zu erheben (Art. 153 Abs. 4 SchKG; Urteil 7B.141/2004 vom 24. November 2004 E. 6.2.1). Ob ihr auch die weiteren in Art. 153 Abs. 4 SchKG angesprochenen Behelfe (insbesondere Art. 85a SchKG) oder allfällige weitere Klagen noch zur Verfügung stehen, um ihren Standpunkt geltend zu machen, braucht nicht beurteilt zu werden.
29
3.4. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
30
4.
31
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat B.________ angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG)
32
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin hat B.________ mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. November 2021
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
© 1994-2021 Das Fallrecht (DFR).