BGer 6B_1204/2021 | |||
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BGer 6B_1204/2021 vom 01.11.2021 | |
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6B_1204/2021 |
Urteil vom 1. November 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Boller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
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Postfach 157, 4502 Solothurn,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Strafbefehl, Wiederherstellung der Einsprachefrist, Revision; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 13. September 2021 (STREV.2021.11).
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Die Präsidentin zieht in Erwägung: | |
1.
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Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn sprach A.________ mit Strafbefehl vom 25. März 2020 der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und einer Busse von Fr. 1'300.--. Auf eine von A.________ durch seinen damaligen Rechtsvertreter dagegen erhobene Einsprache trat der Amtsgerichtspräsident des Richteramts Thal-Gäu am 6. Juli 2020 wegen verspäteter Einreichung nicht ein; das gleichzeitig gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist wies die Staatsanwaltschaft am 12. Oktober 2020 ab.
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Nachdem die entsprechenden Verfügungen des Amtsgerichtspräsidenten und der Staatsanwaltschaft in Rechtskraft erwachsen waren und sich sowohl das Richteramt als auch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn für einen "Wiedererwägungsantrag" nicht als zuständig erachtet hatten, stellte A.________ beim Obergericht des Kantons Solothurn ein Revisionsgesuch, mit welchem er sinngemäss die Aufhebung des Strafbefehls beantragte. Das Obergericht trat darauf mit Beschluss vom 13. September 2021 nicht ein. A.________ wendet sich an das Bundesgericht.
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2.
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Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO).
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Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide erneut infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen bzw. die Zulässigkeit von neuen Tatsachen im Rechtsmittelverfahren zu umgehen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 145 IV 197 E. 1.1; 130 IV 72 E. 2.2; 127 I 133 E. 6; je mit Hinweisen). Ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls muss als missbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der verurteilten Person von Anfang an bekannt waren, die sie ohne schützenswerten Grund verschwieg und die sie in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Demgegenüber kann die Revision eines Strafbefehls in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismittel, welche die verurteilte Person im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls nicht kannte, deren Geltendmachung für sie damals unmöglich war oder für deren Geltendmachung damals keine Veranlassung bestand (BGE 145 IV 197 E. 1.1; 130 IV 72 E. 2.3).
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3.
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Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Auf ungenügend begründete Rügen am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1).
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4.
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Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Er wiederholt vielmehr erneut seine vorinstanzliche Argumentation, indem er seine Sicht der Dinge darlegt und zum einen darauf hinweist, ein angeblich unfallursächliches Rückwärtsrollen mit dem von ihm gelenkten Tesla 3 sei technisch gar nicht möglich. Auf die Ausführungen der Vorinstanz geht er dabei nicht ein, welche ihm vorhält, er hätte den betreffenden Einwand im Rahmen des ordentlichen Einspracheverfahrens geltend machen müssen, es handle sich dabei nicht um ein neues Vorbringen und sein Gesuch erweise sich daher insgesamt als rechtsmissbräuchlich. Zum anderen beruft sich der Beschwerdeführer unter dem Titel einer sog. "force majeure" erneut auf die im vorinstanzlichen Verfahren schon geltend gemachten pandemiebedingten Grenzschliessungen, die ihm eine (rechtzeitige) Entgegennahme des Strafbefehls verunmöglicht hätten. Eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz, wonach er aus den angeführten Einschränkungen in Anbetracht der konkreten Umstände nichts zu seinen Gunsten ableiten könne, fehlt auch hier gänzlich. Die Eingabe des Beschwerdeführers vermag damit den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu genügen.
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5.
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Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt die Präsidentin: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. November 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
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Der Gerichtsschreiber: Boller
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