BGer 6B_945/2021 | |||
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BGer 6B_945/2021 vom 01.11.2021 | |
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6B_945/2021 |
Urteil vom 1. November 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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handelnd durch B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Jugendanwaltschaft Winterthur,
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Neuwiesenstrasse 37, 8400 Winterthur,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Einsprache gegen Strafbefehl, Rückzugsfiktion; Kostenvorschuss, Nichteintreten,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. August 2021 (UH210139-O/U/GRO).
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Die Präsidentin zieht in Erwägung: | |
1.
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Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 24. August 2021 Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. August 2021.
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Das Obergericht hat die bei ihm eingereichte Beschwerde an das Bundesgericht weitergeleitet.
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2.
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Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Rechtsgrundlage bildet Art. 62 Abs. 1 BGG.
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3.
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Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 26. August 2021 Frist bis zum 10. September 2021 und mit Verfügung vom 22. September 2021 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 6. Oktober 2021 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG).
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4.
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Beide Verfügungen wurden mittels Gerichtsurkunde versandt und konnten zugestellt werden.
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5.
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Zu den nach Verfügungserhalt jeweils eingehenden Eingaben, mit welchen der Beschwerdeführer bzw. dessen gesetzliche Vertreterin u.a. monierten, dass ihnen bislang keine "original unterzeichnete und versicherte COVID-19 Verordnung" bzw. "eine beglaubigte Kopie" hievon vorgelegt worden sei, musste sich das Bundesgericht mangels jeglichen Sachbezugs nicht äussern. Auf die Rechtsgrundlage der Kostenvorschusspflicht wurde im Übrigen bereits in den diesbezüglichen Verfügungen ausdrücklich hingewiesen.
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6.
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Da der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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Im Übrigen wäre die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht im Geringsten entspricht.
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7.
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Die Gerichtskosten sind der für den Beschwerdeführer handelnden gesetzlichen Vertreterin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt die Präsidentin: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden B.________, der Mutter und damit gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers, auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. November 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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