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Informationen zum Dokument  BGer 1B_303/2021  Materielle Begründung
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BGer 1B_303/2021 vom 02.11.2021
 
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1B_303/2021
 
 
Urteil vom 2. November 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Zürich,
 
III. Strafkammer, Präsidentin i.V.,
 
Hirschengraben 13/15,
 
Postfach 2401, 8021 Zürich.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,
 
Sicherheitsleistung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsidentin i.V.,
 
vom 27. September 2021 (UH210297-O/Z1).
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
A.________ erhob gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich Beschwerde. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich forderte A.________ mit Verfügung vom 27. September 2021 auf, innert 30 Tagen, von der Mitteilung dieser Verfügung an gerechnet, zur Deckung der allfällig sie treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution im Sinne von Art. 383 StPO von Fr. 1'800.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
 
 
2.
 
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
 
3.
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
 
Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde nicht. Aus ihrer Beschwerde ergibt sich somit nicht, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
 
 
4.
 
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen kann ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsidentin i.V., schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. November 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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