VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_242/2021  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 11.12.2021, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_242/2021 vom 02.11.2021
 
[img]
 
 
8C_242/2021
 
 
Urteil vom 2. November 2021
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Frey,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Branchen Versicherung Genossenschaft, Sihlquai 255, 8005 Zürich,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Gilles Benedick,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Visana Versicherungen AG,
 
Weltpoststrasse 19, 3015 Bern.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Unfallbegriff, Kausalzusammenhang),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Februar 2021
 
(200 20 723 UV).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
1
A.________, geboren 1978, war seit März 2015 bei der Kindertagesstätte B.________ sowie seit April 2015 bei der Kindertagesstätte C.________ als Tagesmutter beschäftigt und dadurch bei der Branchen Versicherung Genossenschaft (nachfolgend: Branchen Versicherung) beziehungsweise bei der Visana Versicherungen AG (nachfolgend: Visana) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 9. August 2019 musste sie ein Kind vor einem Sturz vom "Tripp-Trapp"-Stuhl bewahren. In der Folge machte sie bei beiden Unfallversicherern geltend, sie habe sich dabei eine Verletzung des rechten Handgelenks zugezogen. Die bildgebende Untersuchung vom 30. August 2019 zeigte eine Verletzung am triangulären fibrocartilaginären Komplex (TFCC). Die Visana verneinte ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 15. Oktober 2019. Mit Verfügung vom 2. März 2020 und Einspracheentscheid vom 14. August 2020 lehnte die Branchen Versicherung (Unfallversicherer der Kindertagesstätte B.________) ihre Leistungspflicht ab mit der Begründung, das Ereignis vom 9. August 2019 sei nicht als Unfall und die erlittene Verletzung auch nicht als unfallähnliche Körperschädigung zu qualifizieren.
2
B.
3
Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern nach Beiladung der Visana (Unfallversicherer der Kindertagesstätte C.________) mit Urteil vom 19. Februar 2021 ab und auferlegte A.________ die Gerichtskosten von Fr. 600.- wegen mutwilliger Prozessführung.
4
C.
5
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6
Die Branchen Versicherung und die Visana schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
7
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1).
8
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
9
2.
10
Die Beschwerdeführerin reicht letztinstanzlich die Berichte ihres behandelnden Arztes Dr. med. D.________ vom 24. März und 21. Juni 2021 ein. Diese bleiben, da aus der Zeit nach dem angefochtenen Urteil datierend, als echte Noven unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG).
11
3.
12
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Leistungspflicht der Branchen Versicherung ablehnte. Zur Frage steht dabei, ob das Ereignis vom 9. August 2019 als Unfall im Rechtssinne zu qualifizieren beziehungsweise ob das kantonale Gericht zu Recht von der fehlenden natürlichen Kausalität zwischen diesem Vorfall und der danach bildgebend gezeigten TFCC-Verletzung ausgegangen sei. Letztinstanzlich unbestritten bleibt, dass eine Leistungspflicht aus unfallähnlicher Körperschädigung mangels Listenverletzung ausser Betracht fällt. Umstritten ist schliesslich die Rechtmässigkeit der Kostenauferlegung durch das kantonale Gericht.
13
4.
14
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Unfallbegriff (Art. 4 ATSG; BGE 142 V 219 E. 4.3.1; 134 V 72 E. 2.2) sowie die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 142 V 435 E. 1; 129 V 177 E. 3.1) zutreffend dargelegt.
15
Hervorzuheben ist, dass das für die Qualifikation eines Ereignisses als Unfall vorausgesetzte Tatbestandsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nur dann erfüllt ist, wenn der äussere Faktor nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72 E. 4.1). Es bezieht sich nach der Definition des Unfalls nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (BGE 134 V 72 E. 4.3.1). Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 99, U 335/98 E. 2d). Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat (BGE 130 V 117 E. 2.1; SVR 2020 UV Nr. 35 S. 141, 8C_671/2019 E. 2.3). Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der Nachweis eines Unfalls indessen insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (BGE 99 V 136 E. 1). Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur - den Krankheitsbegriff konstituierenden - inneren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.2.1). Der mangelnde Nachweis eines die Merkmale des Unfalls erfüllenden Ereignisses lässt sich im Übrigen nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Es kommt ihnen im Rahmen der Beweiswürdigung für oder gegen das Vorliegen eines unfallmässigen Geschehens in der Regel nur die Bedeutung von Indizien zu. Auch deckt sich der Begriff des Traumas nicht mit dem Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG (BGE 134 V 72 E. 4.3.2.2; in BGE 130 V 380 nicht publ. E. 1 des Urteils U 199/03 vom 10. Mai 2004; RKUV 2003 Nr. U 485 S. 253, U 307/01 E. 5; RKUV 1996 Nr. U 253 S. 199 E. 4b; Urteil 8C_225/2019 vom 20. August 2019 E. 3.4).
16
Anzufügen ist schliesslich, dass auch auf versicherungsinterne ärztliche Feststellungen praxisgemäss abgestellt werden kann, sofern keine auch nur geringen Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/ee; 122 V 157 E. 1d).
17
5.
18
Nach eigenen Beweiserhebungen stellte die Vorinstanz zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin am 9. August 2019 einzig zwei über die Kindertagesstätte B.________ vermittelte Kinder betreut habe und daher die Branchen Versicherung zuständig sei, während eine Leistungspflicht der Visana als Unfallversicherer der Kindertagesstätte C.________ von vornherein ausser Betracht falle. Hinsichtlich des Geschehensablaufs sei entsprechend den Aussagen der ersten Stunde davon auszugehen, dass ein fünfjähriges Kind auf dem "Tripp-Trapp"-Stuhl ausgerutscht sei und dass die Beschwerdeführerin einen Sturz gerade noch habe verhindern können, indem sie es mit der rechten Hand festgehalten habe. Es seien keine Umstände geschildert worden, welche ausserhalb dessen liegen würden, was Eltern oder eine Tagesmutter im täglichen Leben mit kleinen Kindern anträfen. Der Unfallbegriff könne damit nicht als erfüllt gelten. Selbst bei gegenteiligem Ergebnis könnte der Vorfall indessen nicht als Ursache der TFCC-Läsion gelten. Zum Zeitpunkt des Ereignisses habe die Beschwerdeführerin bereits seit längerer Zeit in Behandlung gestanden wegen massiver Synovitis und Tenosynovitis am rechten Handgelenk. Am 26. Februar 2019 sei sie operiert worden (Entfernung eines Ganglions). Noch zwei Tage vor dem hier zur Frage stehenden Ereignis, am 7. August 2019, habe der behandelnde Arzt eine deutliche Bewegungseinschränkung festgestellt. Gemäss den Berichten des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin vom 24. Februar und 2. Juli 2020 seien gestützt auf die bildgebende Untersuchung vom 30. August 2019 keine strukturell objektivierbaren Unfallfolgen ausgewiesen. Die TFCC-Läsion sei überwiegend wahrscheinlich degenerativ bedingt. Soweit sich nach dem Ereignis vom 9. August 2019 eine Verschlimmerung der damit verbundenen Beschwerden eingestellt haben sollte, sei der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden habe (Status quo ante), spätestens nach vier Wochen wiederhergestellt gewesen.
19
6.
20
Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe ihre Angaben zum Hergang des Ereignisses, namentlich ihre spätere Ergänzung, es habe eine erhebliche Krafteinwirkung gebraucht, um das betreffende fünfjährige, 20 kg schwere Kind zu halten, im Einzelnen auf die Goldwaage gelegt und in spitzfindiger Weise zu ihren Ungunsten interpretiert. Bereits die Gefahr eines Sturzes des von ihr zu beaufsichtigenden Kindes vom "Tripp-Trapp"-Stuhl genüge für die Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Faktors. Hinzu komme, dass sie durch andere Kinder abgelenkt gewesen und vom drohenden Sturz überrascht worden sei. Die nach dem Ereignis festgestellte TFCC-Läsion liesse sich ohne erhebliche Krafteinwirkung gar nicht erklären, weshalb auch aus diesem Grund von einem Unfall auszugehen sei. Schliesslich sei die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin sei selbst unter Annahme eines Unfalls im Rechtssinne mangels natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen diesem Ereignis und der bildgebend gezeigten TFCC-Verletzung zu verneinen. Zumindest hätten diesbezüglich weitere Abklärungen getätigt werden müssen.
21
7.
22
Inwiefern die vorinstanzliche Annahme, es habe sich am 9. August 2019 im Rahmen der Kinderbetreuung durch die Beschwerdeführerin nichts ereignet, was in diesem Bereich nicht alltäglich und üblich wäre, unrichtig sein oder das kantonale Gericht die massgeblichen Grundsätze zum Unfallbegriff verletzt haben sollte, ist nicht erkennbar. Daran könnte letztlich auch nichts ändern, wenn entgegen der Vorinstanz davon ausgegangen würde, dass die Beschwerdeführerin den Vorfall nur aus dem Augenwinkel mitbekommen habe und dadurch gezwungen gewesen sei, aus der Überraschung heraus reflexartig zu reagieren, und zudem das Auffangen des fünfjährigen Kindes eine erhebliche Krafteinwirkung erfordert habe. Selbst diese von der Beschwerdeführerin auch letztinstanzlich geltend gemachten Umstände vermöchten mit Blick auf den allein zu beachtenden Massstab des Alltäglichen und Üblichen im jeweiligen Bereich weder eine besondere Sinnfälligkeit noch eine zu berücksichtigende Programmwidrigkeit im Körperablauf zu begründen. Dies muss selbst dann gelten, wenn die Bewegung - aus der plötzlichen Befürchtung, das Kind könnte zu Boden fallen - unwillkürlich ausgelöst worden sein mochte (vgl. Urteil 8C_742/2017 vom 13. Juni 2018 E. 6). Das Gewicht des fünfjährigen Kindes lässt die Qualifikation des Ereignisses als Unfall zufolge eines ausserordentlichen Kraftaufwandes (Verhebetrauma) nicht zu (vgl. BGE 116 V 136 E. 3b; Urteil 8C_746/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 3.2 f.).
23
Des Weiteren vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun und lässt sich auch nicht ersehen, inwiefern die Vorinstanz die massgeblichen Beweiswürdigungsregeln verletzt haben sollte, indem sie auf die Stellungnahmen des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin abstellte. Gemäss Dr. med. E.________ (Berichte vom 24. Februar und 2. Juli 2020) befand sich die Beschwerdeführerin wegen Problemen am rechten Handgelenk seit August 2014 in fachärztlicher Behandlung bei Dr. med. D.________ und es bestand seit Februar 2019 eine entzündliche postoperative Situation ohne relevante Besserung. Gestützt auf die am 30. August 2019 erfolgte bildgebende Abklärung mittels MRI (magnetic resonance imaging), so der beratende Arzt weiter, seien im Vergleich zur Voruntersuchung vom 13. Mai 2019 keine strukturell objektivierbaren Unfallfolgen ausgewiesen. Zudem hätten sich degenerative Schädigungen des TFCC an beiden Handgelenken bereits anlässlich einer MRI-Untersuchung im September 2014 gezeigt. Schliesslich sei der TFCC im weiteren Verlauf in den Berichten des behandelnden Arztes gar nicht mehr erwähnt und anlässlich der vierten Operation an der rechten Hand im März 2020 auch nicht versorgt worden. Inwiefern an dieser Einschätzung des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin gezweifelt werden könnte, lässt sich nicht ersehen.
24
8.
25
Beschwerdeweise gerügt wird schliesslich die vorinstanzliche Kostenauferlegung. Das kantonale Gericht hat die diesbezüglich massgebliche, bis 31. Dezember 2020 geltende Bestimmung von Art. 61 lit. a ATSG sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (vgl. u.a. BGE 124 V 285 E. 4b) zutreffend dargelegt. Nach Einholung der Akten der Beschwerdegegnerin stellte die Vorinstanz fest, dass auch die Visana vom Verfahren betroffen sein könnte, weshalb sie sie dazu beilud. Vor der Vorinstanz warf die Visana die Zuständigkeitsfrage auf. Das kantonale Gericht traf daher diesbezügliche weitere Abklärungen. Es stellte fest, die Beschwerdeführerin habe am 9. August 2019 lediglich zwei über die Beschwerdegegnerin vermittelte Kinder betreut. Obwohl sie - entgegen ihrer anderslautenden Darstellung - offensichtlich darum gewusst habe, dass sie am fraglichen Tag lediglich für die Beschwerdegegnerin beschäftigt gewesen sei, habe sie den Vorfall zunächst ausschliesslich der beigeladenen Visana als Unfallversicherer der Kindertagesstätte C.________ gemeldet. Erst nachdem Letztere eine Leistungspflicht am 15. Oktober 2019 abgelehnt habe, sei am 31. Januar 2020 auch eine Unfallmeldung an die Beschwerdegegnerin erfolgt. Dass diese Feststellungen unrichtig wären, wird nicht geltend gemacht. Indessen bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe in guten Treuen von einem Doppelversicherungsverhältnis ausgehen dürfen. Diesen Einwand hat die Vorinstanz zutreffend entkräftet mit dem Argument, es sei nicht einzusehen, weshalb sie den Vorfall nicht beiden Versicherern gleichzeitig hätte melden sollen, sondern zunächst nur einen hätte auswählen wollen. Aber auch mit dem letztinstanzlich erhobenen Einwand, es wäre ohnehin Sache der Beschwerdegegnerin gewesen, weitere Abklärungen zur Zuständigkeit zu tätigen, vermag die Beschwerdeführerin nicht durchzudringen. Nachdem in der Unfallmeldung an die Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2020 vermerkt war, die Beschwerdeführerin sei bei der Kindertagesstätte B.________ während 40 Stunden pro Woche beschäftigt, und zudem keinerlei Anhaltspunkte für ein weiteres Arbeitsverhältnis bestanden, ist nicht erkennbar, weshalb die Beschwerdegegnerin zu diesbezüglichen weiteren Abklärungen gehalten gewesen sein sollte. Dass die Vorinstanz wegen bewussten Verschweigens, für wen die Beschwerdeführerin am Tag des Unfalls gearbeitet habe, auf eine mutwillige Verursachung von Gerichtskosten durch erforderliche weitere Abklärungen schloss und der Beschwerdeführerin aus diesem Grund eine Spruchgebühr auferlegte, ist daher nicht zu beanstanden.
26
9.
27
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 Abs. 1 und 66 Abs. 1 BGG).
28
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Visana Versicherungen AG, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 2. November 2021
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
 
© 1994-2021 Das Fallrecht (DFR).