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Informationen zum Dokument  BGer 1C_633/2021  Materielle Begründung
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BGer 1C_633/2021 vom 03.11.2021
 
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1C_633/2021
 
 
Urteil vom 3. November 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Baurekurskommission des Kantons Basel-Stadt,
 
Münsterplatz 11, Postfach, 4001 Basel.
 
Gegenstand
 
Kosten, Sistierung, Fristerstreckung,
 
Beschwerde gegen die Verfügungen des
 
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
 
Präsident, vom 21. und 29. September 2021
 
sowie 4. und 11. Oktober 2021 (VD.2021.109).
 
 
Erwägungen:
 
1.
 
Im Rekursverfahren gegen einen Entscheid der Baurekurskommission des Kantons Basel-Stadt vom 24. März 2021 stellte das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Verfügung vom 21. September 2021 die Vernehmlassung der Baurekurskommission vom 17. September 2021 dem Rekurrenten A.________ zu und gab ihm Gelegenheit, innert einer nicht erstreckbaren Frist bis zum 11. Oktober 2021 eine Replik einzureichen. Mit Verfügung vom 29. September 2021 wies das Appellationsgericht ein Fristerstreckungsgesuch von A.________ ab und trat mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 auf ein sinngemäss gestelltes Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 29. September 2021 nicht ein. Mit einer weiteren Verfügung vom 11. Oktober 2021 wies das Appellationsgericht ein Sistierungsgesuch von A.________ ab und gewährte ihm für eine allfällige Äusserung gemäss Verfügung vom 21. September 2021 eine Nachfrist bis zum 15. Oktober 2021.
 
2.
 
A.________ führt mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügungen des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 21. und 29. September 2021 sowie 4. und 11. Oktober 2021. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
3.
 
Mit den angefochtenen Verfügungen wird das baurechtliche Verfahren nicht abgeschlossen. Es handelt sich somit nicht um Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG, sondern um Zwischenentscheide.
 
3.1. Zwischenentscheide sind, von hier nicht gegebenen Ausnahmen gemäss Art. 92 BGG abgesehen, nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht anfechtbar.
 
Die Beschwerde gegen die vorliegend selbständig eröffneten Zwischenentscheide ist nur zulässig, wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder - was vorliegend von vornherein nicht zutrifft - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten, dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen (BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34). Ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, bleibt der Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG).
 
3.2. Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu den Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG. Diese sind auch nicht offensichtlich gegeben. Somit ist mangels einer hinreichenden Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
 
4.
 
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen kann ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Baurekurskommission des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. November 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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