BGer 5A_898/2021 | |||
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BGer 5A_898/2021 vom 03.11.2021 | |
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5A_898/2021 |
Urteil vom 3. November 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Seeland, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg,
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B.________ AG.
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Gegenstand
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Pfändung und Pfändungsanschluss,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 4. Oktober 2021 (ABS 21 227).
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Erwägungen: | |
1.
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Die Beschwerdeführerin wird von der B.________ AG betrieben. Am 2. Juli 2021 sandte das Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Seeland, der Beschwerdeführerin die Pfändungsurkunde (bezüglich der Betreibungen Nrn. xxx und yyy) zu.
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Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 4. Oktober 2021 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2021 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
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2.
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Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2021 zur Abholung gemeldet worden. Sie hat ihn nicht abgeholt. Die Beschwerdeführerin hat das Verfahren vor Obergericht angehoben und musste demnach mit der Zustellung rechnen. Der angefochtene Entscheid gilt damit am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch und damit am 14. Oktober 2021 als zugestellt. Das Obergericht hat die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2021 auf diese Umstände aufmerksam gemacht. Vor Bundesgericht macht die Beschwerdeführerin allerdings geltend, die sieben Tage stimmten nicht. Sie sei umgezogen. Die Post sei an die alte Adresse gesendet worden und bis sie umgeleitet worden sei, seien einige Tage vergangen.
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Aus dem Track & Trace-Auszug der Schweizerischen Post ergibt sich, dass die Sendung zwar zuerst in U.________ zur Abholung gemeldet wurde, sie aber noch gleichentags (d.h. am 7. Oktober 2021) auf der Post in V.________ (ihrem neuen Wohnort) als Abholstelle eingetroffen ist. Weshalb sie den Entscheid in V.________ nicht entgegennehmen konnte, legt sie nicht dar. Insbesondere behauptet sie nicht, sie habe keine Abholungseinladung erhalten. Da sie mit der Zustellung des obergerichtlichen Entscheids rechnen musste, hätte sie im Übrigen weitere Vorkehren treffen müssen, um sicherzustellen, dass sie den Entscheid während des Umzugs empfangen kann. Insbesondere hätte sie dem Obergericht ihre neue Adresse mitteilen müssen und das Datum, ab dem diese gültig ist. Zudem hätte sie - insbesondere wenn sie wegen der Postumleitung Verzögerungen befürchtete - das Obergericht darum ersuchen können, während einer beschränkten Zeit auf die Zustellung fristauslösender Sendungen zu verzichten.
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Es bleibt demnach bei der fingierten Zustellung am 14. Oktober 2021. Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) ist nach der Verlängerung über das Wochenende (Art. 45 Abs. 1 BGG) am Montag, 25. Oktober 2021, abgelaufen. Die am 28. Oktober 2021 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde ist verspätet. Auf sie ist durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
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3.
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Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. November 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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