BGer 2C_217/2021 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 18.12.2021, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 2C_217/2021 vom 04.11.2021 | |
[img]
|
2C_217/2021 |
Urteil 4. November 2021 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Seiler, Präsident,
| |
Bundesrichterin Hänni,
| |
Bundesrichter Beusch,
| |
Gerichtsschreiber Mösching.
|
Verfahrensbeteiligte | |
Kantonales Steueramt Solothurn,
| |
Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
A.A.________ und B.A.________,
| |
Beschwerdegegner.
| |
Gegenstand
| |
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2014,
| |
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 25. Januar 2021 (SGSTA.2019.43, BST.2019.39).
|
Sachverhalt: |
A. | |
Mit Datum vom 8. Dezember 2015 reichten A.A.________ und B.A.________ die Steuererklärung 2014 ein. Der Ehemann hatte per 31. Mai 2014 seine Anstellung als unselbständig Erwerbender bei der Swiss Life beendet. Er wurde seit 2008 als gewerbsmässiger Liegenschafts- und Wertschriftenhändler qualifiziert und besteuert. Am 19. November 2013 hatte A.A.________ zusammen mit seiner Ehefrau die Aktiengesellschaft C.________ AG gegründet. Zweck dieser Aktiengesellschaft ist unter anderem die Erbringung von Treuhand-, Finanz-, Steuerberatungs- und Vermögensverwaltungsdienstleistungen sowie die Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit Liegenschaften.
| 1 |
B. | |
Am 31. Mai 2014 zahlte die Vorsorgeeinrichtung Swiss Life A.A.________ infolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit den Betrag von Fr. 491'656.20 (Fr. 417'769.25 + Fr. 73'996.95) aus. Diese Kapitalabfindung wurde am 6. Oktober 2014 und 19. Januar 2015 gesondert durch die Veranlagungsbehörde Solothurn besteuert.
| 2 |
C. | |
Anlässlich der Erstellung der ordentlichen definitiven Veranlagung für das Steuerjahr 2014 wurde A.A.________ und B.A.________ mit Schreiben vom 14. März 2016 mitgeteilt, die beiden Bezüge aus der 2. Säule seien nicht gesetzeskonform bezogen worden, da der Tatbestand der "Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit" zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben gewesen sei und die Bezüge deshalb mit den übrigen Einkünften in der ordentlichen Veranlagung 2014 besteuert würden. Es wurde A.A.________ und B.A.________ mit diesem Schreiben jedoch die Möglichkeit gewährt, die beiden Transaktionen rückgängig zu machen, indem sie diese bis spätestens am 29. April 2016 an die Vorsorgeeinrichtung zurückzahlen könnten. Im Falle einer Rückzahlung würde von der Besteuerung zusammen mit den übrigen Einkünften abgesehen. Nach längerem Meinungsaustausch gewährte die Veranlagungsbehörde schliesslich mit Schreiben vom 28. August 2018 erneut eine Frist zur Rückzahlung (bis am 31. Januar 2019), damit von einer Besteuerung mit den übrigen Einkünften abgesehen werden könne. Nachdem diese Frist ungenutzt abgelaufen war, wurde die definitive Veranlagung für die Staats- und direkte Bundessteuer 2014 mit Eröffnungsdatum vom 13. Februar 2019 vorgenommen. Der Betrag von Fr. 491'656.-- wurde den übrigen Einkünften dazugerechnet.
| 3 |
D. | |
Mit Schreiben vom 11. März 2019 erhoben A.A.________ und B.A.________ Einsprache. Sie machten dabei im Wesentlichen geltend, die beiden Kapitalauszahlungen seien gesetzeskonform erfolgt und eine Besteuerung mit den anderen Einkünften solle nicht vorgenommen werden. Am 8. Mai 2019 fand eine Einsprachever-handlung statt. Die Einsprache richtete sich einzig gegen die Besteuerung der Kapitalauszahlung von total Fr. 491'656.20 als "weiteres Einkommen" und A.A.________ und B.A.________ hielten an ihrem Begehren fest. Mit Verfügung vom 4. Juni 2019 wies die Veranlagungsbehörde Solothurn die Einsprache ab. Dagegen gelangten A.A.________ und B.A.________ mit Rekurs (betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) an das Steuergericht des Kantons Solothurn, welches beide mit Urteil vom 25. Januar 2021 im Sinne der Erwägungen guthiess. Es hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Neuveranlagung an die Veranlagungsbehörde Solothurn zurück.
| 4 |
E. | |
Das Steueramt des Kantons Solothurn legt mit Eingabe vom 3. März 2021 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ein. Sie beantragt, (1) das Urteil des Kantonalen Steuergerichts vom 25. Januar 2021 betreffend Staatssteuer 2014 sei aufzuheben und das steuerbare Einkommen der Beschwerdegegner auf Fr. 579'751.-- festzusetzen. (2) Das Urteil des Kantonalen Steuergerichts vom 25. Januar 2021 betreffend direkte Bundessteuer sei aufzuheben und das steuerbare Einkommen der Beschwerdegegner auf Fr. 598'000.-- festzusetzen.
| 5 |
Das Bundesgericht hat die Akten eingeholt und auf die Anordnung weiterer Instruktionsmassnahmen verzichtet.
| 6 |
Erwägungen: | |
I. Prozessuales
| 7 |
1. | |
1.1. Die Vorinstanz hat einen einzigen Entscheid für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer erlassen, was zulässig ist, soweit die zu entscheidenden Rechtsfragen im Bundesrecht und im harmonisierten kantonalen Recht gleich geregelt sind (BGE 135 II 260 E. 1.3.1). Unter diesen Umständen ist dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen, nicht zwei getrennte Beschwerden eingereicht zu haben; aus seiner Eingabe geht deutlich hervor, dass sie beide Steuerarten betrifft (BGE 135 II 260 E. 1.3.2).
| 8 |
1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig gegen einen (End-) Entscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, soweit kein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG i.V.m. Art. 146 DBG [SR 642.11] und Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG, SR 642.14]). Angefochten ist vorliegend ein Rückweisungsentscheid. Bei solchen handelt es sich um Endentscheide, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur der (rechnerischen) Umsetzung der oberinstanzlichen Anordnungen dient (BGE 145 III 42 E. 2.1; 134 II 124 E. 1.3 mit Hinweisen).
| 9 |
1.3. Die Kantonale Steuerverwaltung ist gestützt auf Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 StHG und Art. 146 DBG zur Beschwerde legitimiert (vgl. BGE 134 I 303 E. 1.2; 134 II 124 E. 2.6.3; Urteil 2C_991 und 992/2011 vom 18. Juli 2012 E. 2.1, Urteil 2C_365/2009 vom 24. März 2010 E. 2.1). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 42 und 100 BGG).
| 10 |
1.4. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5) und verfügt es über volle Kognition (Art. 95 BGG; BGE 141 V 234 E. 2). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht nur, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG).
| 11 |
1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich gemäss Art. 9 BV, wenn sie offensichtlich unhaltbar oder aktenwidrig ist, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteile 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 1.4; 2C_310/2014 vom 25. November 2014 E. 1.2). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).
| 12 |
1.6. Der Beschwerdeführer begründet seine Steuerforderung erstmals eventualiter damit, dass das Vorgehen des Beschwerdegegners eine Steuerumgehung darstelle.
| 13 |
1.6.1. Das Bundesgericht urteilt im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur über Angelegenheiten, welche von einer Vorinstanz bereits beurteilt worden sind. Neue Begehren sind unzulässig. Die Neuheit eines Begehrens bezieht sich auf den vorinstanzlich beurteilten Streitgegenstand, der sich durch die vorinstanzlich gestellten Begehren und das Dispositiv des angefochtenen Entscheids bestimmt (HANSJÖRG SEILER, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 22 f. zu Art. 99 BGG).
| 14 |
1.6.2. Der Streitgegenstand umfasst das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten ist, nicht aber die rechtliche Begründung dafür. Bezogen auf die verfügte Geldleistung bedeutet dies, dass Streitgegenstand der vom Rechtsunterworfenen geschuldete oder von der öffentlichen Hand zu erbringende Geldbetrag ist, nicht hingegen die einzelnen Teilaspekte, welche zur Bestimmung des Geldbetrags herangezogen werden. Aus diesem Grund ist es den Parteien unbenommen, ihre rechtliche Argumentation im Laufe des Rechtsmittelverfahrens anzupassen, ohne dass darin eine unzulässige Veränderung des Streitgegenstandes oder gar ein unzulässiges Novum (vor Bundesgericht Art. 99 Abs. 1 BGG) läge (BGE 136 V 268 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen), soweit sich die neue rechtliche Argumentation auf den vorinstanzlich festgestellten oder aktenkundigen Sachverhalt stützt (BGE 142 II 9 E. 7.1; 136 V 362 E. 4.1). Wenn der Beschwerdeführer vor Bundesgericht seine Steuerforderung auf eine neue rechtliche Begründung stützt, so liegt darin grundsätzlich keine Veränderung des Streitgegenstandes und kein unzulässiges Begehren.
| 15 |
1.7. In Bezug auf die Beweislast gilt Folgendes: Der Nachweis für steuerbegründende oder steuererhöhende Tatsachen obliegt der Steu-erbehörde, der Nachweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen der steuerpflichtigen Person; diese hat die entsprechenden Tatsachen also nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (BGE 140 II 248 E. 3.5 mit Hinweisen).
| 16 |
II. Direkte Bundessteuer
| 17 |
2. | |
2.1. Art. 22 DBG regelt die steuerliche Behandlung der "Einkünfte aus Vorsorge" (vgl. Abschnittstitel vor Art. 22 DBG). Steuerbar sind nach Absatz 1 "alle Einkünfte (...) aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen". Dazu gehören namentlich auch die Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge (Urteil 2C_248/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 3.1).
| 18 |
2.2. Werden Leistungen aus Vorsorge (Art. 22 DBG) als Kapitalleistungen ausbezahlt, findet Art. 38 DBG Anwendung. Gemäss Art. 38 Abs. 1 DBG werden solche Kapitalleistungen (sowie Zahlungen bei Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile) gesondert besteuert und unterliegen stets einer vollen Jahressteuer. Es handelt sich um eine besonders privilegierte Besteuerung, da die Steuer lediglich zu einem Fünftel des Tarifs nach Art. 36 DBG berechnet wird (Abs. 2) und überdies die Kapitalleistungen getrennt vom übrigen Einkommen besteuert werden (Sondersteuer), womit die Progressionswirkung durch das übrige Einkommen entfällt (Urteil 2C_248/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 3.2).
| 19 |
2.3. Nach Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG (SR 831.42) können die Versicherten die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn sie (kumulativ) eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen (vgl. BGE 139 V 367 E. 2.2; Urteil 2C_406/2020 vom 10. Februar 2021 E. 5.2). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Barauszahlungsgrund erfüllt, werden diese Kapitalleistungen separat und zu einer vollen Jahressteuer besteuert (Urteil 2C_204/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3.2). Andernfalls greift gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich die ordentliche Besteuerung und die Kapitalauszahlung ist zusammen mit dem übrigen Einkommen ordentlich zu versteuern. Vorbehalten bleibt der Fall, dass eine nicht rechtmässig bezogene oder zweckentfremdete Barauszahlung an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt bzw. wieder ihrem Zweck zugeführt wird (Urteile 2C_406/2020 vom 10. Februar 2021 E. 5.2 mit Hinweisen; 2C_204/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3.5).
| 20 |
3. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines gesetzeskonformen Barauszahlungsgrund im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG bejaht. Wie sie verbindlich festgehalten hat, beendete der Beschwerdegegner seine unselbständige Erwerbstätigkeit bei der Swiss Life per 31.05.2014, womit seine Unterstellung unter die obligatorische berufliche Vorsorge wegfiel.
| 21 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3.1. Umstritten ist jedoch die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit als zweite Voraussetzung des Barauszahlungsgrundes. Der Beschwerdeführer rügt in dieser Hinsicht eine offensichtliche falsche Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Diese sei in willkürlicher Weise davon ausgegangen, dass der Beschwerdegegner eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen habe.
| 22 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3.2. Für den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit kennzeichnend ist die Tätigkeit einer natürlichen Person, mit der diese auf eigenes Risiko, unter Einsatz der Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital, in einer von ihr frei gewählten Arbeitsorganisation, dauernd oder vorübergehend, haupt- oder nebenberuflich, in jedem Fall aber mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Untergeordnete Anhaltspunkte sind etwa die Beschäftigung von Personal, das Ausmass der Investitionen, ein vielfältiger, wechselnder Kundenstamm und das Vorliegen eigener Geschäftsräumlichkeiten (BGE 125 II 113 E. 5b [direkte Bundessteuer]; 138 II 251 E. 2.4.2 [Mehrwertsteuer]; 134 V 250 E. 3.1 [AHV]). Die Prüfung ist von Fall zu Fall aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen Umstände vorzunehmen. Die einzelnen Gesichtspunkte dürfen dabei nicht isoliert betrachtet werden und können auch in unterschiedlicher Intensität auftreten (BGE 138 II 251 E. 2.4.2; 125 II 113 E. 5b). Die Steuerbe-hörden sind bei der Beurteilung, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt oder aufgenommen wurde, nicht an die Beurteilung der Vorsorgeeinrichtung gebunden; denn diese ist nicht mit Verfügungsbefugnis ausgestattet (vgl. Urteile 2C_204/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3.3; 2C_248/2015 / 2C_249/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 3.3; 2C_156/2010 vom 7. Juni 2011 E. 3.3).
| 23 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In verfahrensrechtlicher Hinsicht gilt, dass es bei der Frage, ob selbständige Erwerbstätigkeit oder doch Liebhaberei, Mäzenatentum bzw. die Betätigung eines Hobbys vorliege, um eine Rechtsfrage geht (und zwar eine solche des Bundesrechts). Entsprechend ist auch die Gewinnstrebigkeit ein Rechtsbegriff. Das Bundesgericht verfügt insoweit über freie Kognition (Art. 106 Abs. 1 BGG; vorne E. 1.4). Weniger eindeutig ist die Lage zur generellen Gewinngeeignetheit eines Vorgehens (objektives Element) und der individuellen Gewinnerzielungsabsicht der betreffenden Person (subjektives Element). Als Tatbestandselemente der Gewinnstrebigkeit sind sie bundesrechtlich geregelt. Was namentlich die Gewinnerzielungsabsicht betrifft, beruht diese auf einem inneren Umstand. Ein solcher ist keinem direkten Beweis zugänglich und muss aufgrund äusserlich wahrnehmbarer Indizien ermittelt werden. Im tatsächlichen Bereich ist das Bundesgericht grundsätzlich an die vorinstanzlichen Feststellungen gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 1.4). Der Schluss, ob der Rechtsbegriff der Gewinnerzielungsabsicht mit Blick auf die gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG festgestellten (bzw. durch das Bundesgericht aufgrund von Art. 105 Abs. 2 BGG ergänzten) Sachumstände (betriebswirtschaftliche, persönliche, gesamtwirtschaftliche Verhältnisse) erfüllt sei, ist hingegen rechtlicher Natur und damit eine Rechtsfrage (Urteil 2C_495/2019 vom 19. Juni 2016 E. 2.2.6).
| 24 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3.3. Gemäss verbindlicher Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz war der Beschwerdegegner seit 2008 als gewerbsmässiger Liegenschafts- und Wertschriftenhändler qualifiziert. Dabei erzielte er folgende Ergebnisse:
| 25 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|