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Informationen zum Dokument  BGer 4A_405/2021  Materielle Begründung
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BGer 4A_405/2021 vom 05.11.2021
 
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4A_405/2021
 
 
Urteil vom 5. November 2021
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Forderung; Nichteintreten wegen nicht vollständiger Leistung des Kostenvorschusses innert gesetzter Nachfrist,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 13. Juli 2021 (BO.2021.12-K3).
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin mit Klage vom 7. April 2019 beim Kreisgericht St. Gallen beantragte, die Beschwerdegegnerin sei im Zusammenhang mit der Nutzung eines Parkplatzes zur Zahlung von verschiedenen Geldbeträgen an sie zu verpflichten;
 
dass das Kreisgericht die Klage mit Entscheid vom 7. Januar 2021 abwies;
 
dass die Beschwerdeführerin dagegen beim Kantonsgericht St. Gallen Berufung erhob;
 
dass das Kantonsgericht mit Entscheid vom 13. Juli 2021 auf die Berufung nicht eintrat, weil die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren innerhalb der angesetzten Nachfrist zur Vorschussleistung nicht vollständig bezahlt hatte;
 
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 21. August 2021 (Poststempel) beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
 
dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und dass es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei mit einer Sachverhaltsrüge präzise geltend zu machen hat;
 
dass die Beschwerdeführerin sich in ihrer Eingabe offensichtlich nicht hinreichend mit der Begründung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und nicht, jedenfalls nicht rechtsgenügend darlegt, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie gestützt darauf auf ihre Berufung nicht eintrat;
 
dass die Beschwerdeführerin insbesondere keine hinreichend begründete Sachverhaltsrüge im vorstehenden Sinne erhebt, indem sie sinngemäss vorbringt, es stimme nicht, dass irgendwo gestanden habe, wenn sie einen Teil zahle, werde nicht auf die Beschwerde eingetreten, und dies sei eine offensichtliche Lüge des Kantonsgerichts;
 
dass die Beschwerde damit den vorstehend genannten Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied :
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. November 2021
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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