BGer 8C_730/2021 | |||
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BGer 8C_730/2021 vom 05.11.2021 | |
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8C_730/2021 |
Urteil vom 5. November 2021 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Amt für Arbeit, Arbeitslosenkasse, Lückenstrasse 8, 6430 Schwyz,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 20. September 2021 (II 2021 80).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 3. November 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 20. September 2021,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1),
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dass das kantonale Gericht die von der Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2021 verfügte Rückerstattung zu viel ausbezahlter Arbeitslosentaggelder in der Höhe von Fr. 739.55 bestätigte,
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dass es dabei u.a. auf die Zweiteilung des Verfahrens hinwies; dass in diesem Verfahren allein über die Rechtmässigkeit der Rückerstattungsforderung zu befinden sei; die Frage eines allfälligen Erlasses dieser Forderung wegen guten Glaubens und grosser Härte sei Gegenstand eines separaten geführten Verfahrens mit der Laufnummer II 2021 67,
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dass die Beschwerdeführerin darauf nicht ansatzweise eingeht, statt dessen um Erlass der Rückerstattungsforderung ersucht,
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dass dergestalt offensichtlich eine nicht hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG vorliegt,
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dass deshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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dass sich dergestalt das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um kostenfreie Prozessführung als gegenstandslos geworden erweist,
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erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 5. November 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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