BGer 2C_887/2021 | |||
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BGer 2C_887/2021 vom 09.11.2021 | |
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2C_887/2021 |
Urteil vom 9. November 2021 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Businger.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 15. September 2021 (VB.2021.00189).
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. B.________ (geb. 1966) ist tunesischer Staatsangehöriger. Er heiratete am 28. Juli 2000 eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau, reiste am 13. Oktober 2001 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Aus der Ehe ging am 11. November 2001 ein Sohn hervor, der 2014 eingebürgert wurde. Nachdem sich das Ehepaar im Juni 2003 scheiden liess, heiratete es im September 2005 erneut und liess sich am 24. September 2013 wiederum scheiden. Am 3. Januar 2016 ging aus der Beziehung zwischen B.________ und einer Sudanesin ein Sohn hervor, der die Niederlassungsbewilligung besitzt und verbeiständet wurde. Seit Dezember 2016 lebt B.________ mit der in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Marokkanerin A.________ zusammen. Aus der Beziehung ging am 30. August 2017 eine Tochter hervor. B.________ wurde während seines Aufenthalts diverse Male betrieben und erwirkte zahlreiche offene Verlustscheine gegen sich. Er wurde deshalb am 8. Dezember 2015 ermahnt und am 8. März 2017 verwarnt.
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1.2. Am 14. Oktober 2020 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung von B.________ wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 10. Februar 2021 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 15. September 2021 ab, soweit sie darauf eintraten.
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1.3. Mit Beschwerde vom 7. November 2021 beantragen B.________ und A.________ dem Bundesgericht sinngemäss, es sei B.________ der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.
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2. | |
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe.
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2.2. Das Verwaltungsgericht erwog vorab, dass die Beschwerdeführerin 1 mangels formeller Beschwer nicht zur Beschwerde berechtigt sei; auf ihre Beschwerde sei daher nicht einzutreten (vgl. E. 1.2 des angefochtenen Urteils). In der Folge beschäftigte es sich eingehend mit den Schulden des Beschwerdeführers 2, die trotz Ermahnung bzw. Verwarnung stetig angestiegen seien und sich per Dezember 2020 auf Fr. 285'059.81 belaufen hätten (74 Verlustscheine und fünf Betreibungen). Es schloss aus den konkreten Umständen, dass die Schuldenwirtschaft mutwillig erfolgt und deshalb der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG (SR 142.20) erfüllt sei (vgl. E. 3 des angefochtenen Urteils). Schliesslich erachtete es den Widerruf und die Wegweisung als verhältnismässig, wobei es den langen Aufenthalt und die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers 2 berücksichtigt hat (vgl. E. 4 des angefochtenen Urteils).
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2.3. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Die Beschwerdeführer verweisen pauschal darauf, dass sie am 8. Dezember 2021 heiraten werden, was sie entweder bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätten geltend machen können und müssen oder aber ein im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässiges echtes Novum darstellt (Art. 99 BGG). Weiter bringen die Beschwerdeführer vor, dass der Beschwerdeführer 2 sein Bestes versuche, um seine Schulden zu tilgen und Arbeit zu finden. Es sei ihm eine (weitere) Chance bzw. eine Bewährungsfrist von einem Jahr zu gewähren. Ihre Tochter hätte sonst bei einer Ausreise des Beschwerdeführers 2 keine Eltern mehr, sollte die Mutter sterben. Mit diesen nicht weiter substanziierten Vorbringen werden die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz nicht einmal ansatzweise infrage gestellt. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung; darauf ist im vereinfachten Verfahren durch den Einzelrichter nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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3. | |
Von einer Kostenauflage kann abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. | |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. | |
Es werden keine Kosten erhoben.
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3. | |
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. November 2021
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Businger
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