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Informationen zum Dokument  BGer 4A_483/2021  Materielle Begründung
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BGer 4A_483/2021 vom 09.11.2021
 
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4A_483/2021
 
 
Urteil vom 9. November 2021
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ GmbH,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Räber,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heribert Trachsel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mietvertrag; Nichtleistung des Kostenvorschusses,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich, Einzelgericht, vom 4. August 2021 (HE210091-O).
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 4. August 2021 mit Eingabe vom 14. September 2021 Beschwerde erhoben hat;
 
dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 12. Oktober 2021angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr durch das bundesgerichtliche Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied :
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. November 2021
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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