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Informationen zum Dokument  BGer 4A_543/2021  Materielle Begründung
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BGer 4A_543/2021 vom 09.11.2021
 
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4A_543/2021
 
 
Verfügung vom 9. November 2021
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Sven Kuhse,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwälte
 
Daniel Eisele und Lukas Beeler,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitsvertrag; Beschwerderückzug,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 20. September 2021 (LA210017-O/Z03).
 
 
In Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. November 2021 seine Beschwerde vom 20. Oktober 2021 gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. September 2021 zurückgezogen hat;
 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
 
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 - 3 BGG);
 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);
 
 
verfügt das präsidierende Mitglied :
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt, der Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels des Schreibens vom 8. November 2021.
 
Lausanne, 9. November 2021
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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