BGer 6F_31/2021 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 26.11.2021, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 6F_31/2021 vom 09.11.2021 | |
[img]
|
6F_31/2021 |
Urteil vom 9. November 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
| |
Bundesrichter Denys,
| |
Bundesrichter Hurni,
| |
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Gesuchsteller,
| |
gegen
| |
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
| |
Gesuchsgegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 23. September 2021 (6B_946/2021).
|
Erwägungen: | |
1.
| |
Das Bundesgericht trat am 23. September 2021 auf eine Beschwerde des Gesuchstellers aus formellen Gründen nicht ein (Urteil 6B_946/2021). Der Gesuchsteller ersucht am 2. November 2021 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils.
| |
2.
| |
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen.
| |
3.
| |
Das Bundesgericht fällte am 23. September 2021 einen Nichteintretensentscheid, weil die Beschwerde keine den gesetzlichen Formerfordernissen genügende Begründung enthielt. Diese formellrechtliche Würdigung lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen. Kritik an der rechtlichen Behandlung der damaligen Beschwerde ist im Revisionsverfahren nicht zulässig. Der Gesuchsteller zeigt in seiner Eingabe vom 2. November 2021 nicht im Ansatz auf, dass und inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretensentscheid und den diesen begründenden Erwägungen einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte. Das Revisionsgesuch entbehrt einer tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG), weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
| |
4.
| |
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
|
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
| |
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
| |
2.
| |
Es werden keine Kosten erhoben.
| |
3.
| |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 9. November 2021
| |
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
| |
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
| |
© 1994-2021 Das Fallrecht (DFR). |