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Informationen zum Dokument  BGer 2C_913/2021  Materielle Begründung
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BGer 2C_913/2021 vom 16.11.2021
 
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2C_913/2021
 
 
Urteil vom 16. November 2021
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Businger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Züric h.
 
Gegenstand
 
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichterin, vom 11. Oktober 2021 (VB.2021.00471).
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. A.________ (geb. 1960) ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien. Er reiste nach Aufenthalten als Saisonnier am 3. März 1991 wieder in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Er bezog in der Folge Sozialhilfeleistungen von über Fr. 200'000.-- und wird seit November 2012 ununterbrochen unterstützt. Zudem ist er hoch verschuldet. Nachdem er deshalb wiederholt ermahnt und am 28. Juni 2018 verwarnt worden war, verweigerte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich am 24. Februar 2021 die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 8. Juni 2021 ab.
 
1.2. Das daraufhin angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Zürich setzte A.________ mit Verfügung vom 7. Juli 2021 Frist an, um diverse Angaben zu machen und einen Kostenvorschuss von Fr. 2'070.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Mit Verfügung vom 28. Juli 2021 bewilligte es ihm sodann die Ratenzahlung, wobei die zweite Rate bis 30. September 2021 zu leisten war. Diese wurde erst am 1. Oktober 2021 geleistet und ging am 4. Oktober 2021 auf dem Konto des Gerichts ein. In der Folge trat das Verwaltungsgericht am 11. Oktober 2021 auf die Beschwerde nicht ein.
 
1.3. Mit "Rekurs" vom 15. November 2021 wendet sich A.________ an das Bundesgericht. Dieses hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.
 
 
2.
 
2.1. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die zweite Rate verspätet geleistet hatte. Vor Verwaltungsgericht machte er geltend, dass er erst am 1. Oktober 2021 über die erforderlichen Mittel zur Kautionsleistung verfügt habe und deshalb den Vorschuss nicht rechtzeitig bezahlen konnte. Die Vorinstanz erachtete diese Vorbringen als unerheblich, weil der Beschwerdeführer einerseits nicht vor Fristablauf um Fristverlängerung ersucht habe und ihm andererseits angezeigt worden sei, dass weitere Zahlungserleichterungen nur bewilligt werden könnten, wenn er seine finanziellen Verhältnisse offen lege, was er bis heute nicht getan habe (vgl. E. 1.3 der angefochtenen Verfügung).
 
2.2. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen nicht auseinander und verletzt damit die Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Er bringt lediglich vor, dass der Chip seiner Bankkarte am 26. September 2021 nicht funktioniert habe und die Karte deshalb eingezogen worden sei. Die neue Karte habe er erst am 1. Oktober 2021 erhalten; danach habe er die Zahlung sofort ausgeführt. Unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer damit eine völlig neue Begründung für die verspätete Zahlung vorbringt, was nach Art. 99 Abs. 1 BGG nicht zulässig ist, ist nicht ersichtlich, inwieweit es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, auch ohne Bankkarte eine fristgerechte Zahlung zu veranlassen oder zumindest unter Hinweis auf die eingezogene Karte um eine kurze Fristerstreckung zu ersuchen. Auf die nicht hinreichend begründete Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren durch den Einzelrichter nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
 
 
3.
 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichterin, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. November 2021
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Businger
 
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