BGer 8C_745/2021 | |||
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BGer 8C_745/2021 vom 16.11.2021 | |
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8C_745/2021 |
Urteil vom 16. November 2021 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ GmbH,
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handelnd durch B.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Amt für Wirtschaft und Arbeit
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des Kantons Solothurn,
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Juristische Dienstleistungen,
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Rathausgasse 16, 4500 Solothurn,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. Oktober 2021 (VSBES.2021.107).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 5. November 2021 (Poststempel) gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. Oktober 2021,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1),
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dass das kantonale Gericht in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten zur Überzeugung gelangte, der Beschwerdegegner habe von der Beschwerdeführerin die für die Zeit vom 17. bis 25. März 2021 ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung mit Verfügung vom 23. März 2021 zurückfordern dürfen; dies wegen der fehlender Kontrollier- und Bestimmbarkeit des geltend gemachten Arbeitsausfalls im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG,
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dass es dazu näher ausführte, die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls setzte rechtsprechungsgemäss zwingend eine echtzeitliche Dokumentierung der Arbeitszeiten vor; diesem Erfordernis sei mit den erst nachträglich erfassten, inhaltlich überdies teils unzutreffenden Stundenabrechnungen, auf welche sich die Beschwerdeführerin berufe, nicht genüge getan,
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dass die Beschwerdeführerin dem allein eine angeblich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes entgegen hält, ohne dabei aufzuzeigen, inwieweit das von der Vorinstanz dazu Erwogene (fehlender sich unmittelbar aus den Stundenabrechnungen ergebender eindeutiger Nachweis des Verfassers) offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (Näheres dazu: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) und überdies entscheidwesentlich gewesen sein soll,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 16. November 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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