BGer 1B_617/2021 | |||
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BGer 1B_617/2021 vom 17.11.2021 | |
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1B_617/2021 |
Urteil 17. November 2021 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident i.V.,
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Postfach 2401, 8021 Zürich.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Prozesskaution,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident i.V., vom 1. Oktober 2021 (UH210334-O/Z1).
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Erwägungen: |
1. | |
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat überwies mit Verfügung vom 2. September 2021 die Akten in der Strafuntersuchung gegen B.________ betreffend Betrug zur weiteren Veranlassung an das Stadtrichteramt Zürich. Die Privatklägerin A.________ erhob dagegen Beschwerde. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich forderte sie mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 auf, innert 30 Tagen zur Deckung der allfällig sie treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution im Sinne von Art. 383 StPO von Fr. 1'800.-- zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
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2. | |
A.________ führt mit Eingabe vom 12. November 2021 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. | |
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
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Die Beschwerdeführerin beanstandet die Auferlegung einer Sicherheitsleistung, weil es sich beim angezeigten Delikt um ein Offizialdelikt handle. Sie legt indessen nicht weiter dar, weshalb im Rechtsmittelverfahren bei angezeigten Offizialdelikten die in Art. 383 StPO für die Privatklägerschaft vorgesehene Sicherheitsleistung rechtswidrig sein sollte; solches ist auch nicht ersichtlich. Aus ihren Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Verfügung der III. Strafkammer rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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4. | |
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdrführerin und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident i.V., schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. November 2021
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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