BGer 4D_63/2021 | |||
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BGer 4D_63/2021 vom 18.11.2021 | |
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4D_63/2021 |
Urteil vom 18. November 2021 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ GmbH,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Paul Müller,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Kaufvertrag,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 21. September 2021 (BO.2019.15-K3).
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In Erwägung, | |
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 21. September 2021 erhob;
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dass Rechtsschriften an das Bundesgericht die Unterschrift zu enthalten haben (Art. 42 Abs. 2 BGG), und demnach eine im Namen einer juristischen Person eingereichte Beschwerdeschrift die Unterschrift einer für diese zeichnungsberechtigten Person oder gegebenenfalls die Unterschriften von zusammen zeichnungsberechtigten Personen enthalten muss;
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dass die Beschwerdeschrift vom 25. Oktober 2021 auf der letzten Seite mit der Bemerkung "C._________ für sich und D.________ / Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung" unterschrieben war;
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dass aus dem Handelsregister des Kantons St. Gallen hervorgeht, dass C._________ als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der A.________ GmbH nur über eine Kollektivunterschriftsberechtigung zu zweien verfügt;
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dass keine Spezialvollmacht eingereicht wurde, mittels der C._________ bevollmächtigt würde, allein im Namen der A.________ GmbH eine Beschwerde an das Bundesgericht zu erheben;
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dass C._________ demnach nicht befugt ist, für die A.________ GmbH allein Beschwerde zu erheben;
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dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert wurde, zur Behebung des Unterschriftsmangels bis am 12. November 2021 die mit dem Schreiben zurückgesandten Originale der Beschwerdeschrift von einer weiteren Person, die für die A.________ GmbH zeichnungsberechtigt ist, unterschreiben zu lassen und dem Bundesgericht zu retournieren, wobei darauf hingewiesen wurde, dass ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe;
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dass die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung innerhalb der angesetzten Frist nicht nachkam;
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dass aus diesem Grund auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
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dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. November 2021
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Hohl
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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