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Informationen zum Dokument  BGer 4D_63/2021  Materielle Begründung
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BGer 4D_63/2021 vom 18.11.2021
 
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4D_63/2021
 
 
Urteil vom 18. November 2021
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ GmbH,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Paul Müller,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Kaufvertrag,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 21. September 2021 (BO.2019.15-K3).
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 21. September 2021 erhob;
 
dass Rechtsschriften an das Bundesgericht die Unterschrift zu enthalten haben (Art. 42 Abs. 2 BGG), und demnach eine im Namen einer juristischen Person eingereichte Beschwerdeschrift die Unterschrift einer für diese zeichnungsberechtigten Person oder gegebenenfalls die Unterschriften von zusammen zeichnungsberechtigten Personen enthalten muss;
 
dass die Beschwerdeschrift vom 25. Oktober 2021 auf der letzten Seite mit der Bemerkung "C._________ für sich und D.________ / Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung" unterschrieben war;
 
dass aus dem Handelsregister des Kantons St. Gallen hervorgeht, dass C._________ als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der A.________ GmbH nur über eine Kollektivunterschriftsberechtigung zu zweien verfügt;
 
dass keine Spezialvollmacht eingereicht wurde, mittels der C._________ bevollmächtigt würde, allein im Namen der A.________ GmbH eine Beschwerde an das Bundesgericht zu erheben;
 
dass C._________ demnach nicht befugt ist, für die A.________ GmbH allein Beschwerde zu erheben;
 
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert wurde, zur Behebung des Unterschriftsmangels bis am 12. November 2021 die mit dem Schreiben zurückgesandten Originale der Beschwerdeschrift von einer weiteren Person, die für die A.________ GmbH zeichnungsberechtigt ist, unterschreiben zu lassen und dem Bundesgericht zu retournieren, wobei darauf hingewiesen wurde, dass ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe;
 
dass die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung innerhalb der angesetzten Frist nicht nachkam;
 
dass aus diesem Grund auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. November 2021
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Hohl
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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