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Informationen zum Dokument  BGer 8C_762/2021  Materielle Begründung
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BGer 8C_762/2021 vom 18.11.2021
 
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8C_762/2021
 
 
Urteil vom 18. November 2021
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2021 (AL.2021.00193).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 12. November 2021 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2021,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 und 134 II 244 E. 2.1),
3
dass die Vorinstanz in Würdigung der Akten und in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen zur Überzeugung gelangt ist, das kantonale Amt habe mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2021 die Verfügung vom 23. Oktober 2020, mit welcher das Gesuch um Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 30. Oktober 2020 bis 29. Januar 2021 insoweit teilweise bewilligt worden war, als die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, widerrufen dürfen,
4
dass sie dazu unter Verweis auf Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen ausführte, die Voraussetzungen für die Kurzarbeitsentschädigung seien von einer Arbeitgeberin bei der Anmeldung trotz aufgetretener Pandemie glaubhaft darzulegen; sei dies nicht der Fall, stünde es dem kantonalen Amt gemäss Art. 36 Abs. 4 AVIG frei, dagegen Einspruch zu erheben,
5
dass sie alsdann erwog, der Beschwerdeführerin sei es trotz mehrfacher Aufforderung nicht gelungen, einen pandemiebedingten Arbeitsausfall glaubhaft zu belegen, allein zwei stornierte Aufträge einzureichen, reiche klarerweise nicht aus, was das Amt dazu ermächtigt habe, die ursprünglich fehlerhafte Verfügung vom 23. Oktober 2020 zu widerrufen,
6
dass die Beschwerdeführerin zwar den vorinstanzlichen Entscheid in verschiedener Hinsicht kommentiert, ohne indessen auf die entscheidenden Erwägungen näher einzugehen und aufzuzeigen, inwiefern die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft, d.h. willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen) erfolgt sein soll; lediglich zu behaupten, die Unternehmung habe sich ernsthaft um Aufträge bemüht und die geplante Expansion der Geschäftstätigkeit sei zufolge der Covid-19-Pandemie gescheitert, reicht offensichtlich nicht aus,
7
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
8
dass dergestalt auf das mit Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss einer anderen, zur Zeit vor dem kantonalen Gericht hängigen, Streitigkeit nicht näher einzugehen ist,
9
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin zu überbinden sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),
10
 
erkennt der Präsident:
 
1.
11
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
12
2.
13
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
14
3.
15
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
16
Luzern, 18. November 2021
17
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
18
des Schweizerischen Bundesgerichts
19
Der Präsident: Maillard
20
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
21
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