BGer 6B_1222/2021 | |||
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BGer 6B_1222/2021 vom 19.11.2021 | |
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6B_1222/2021 |
Urteil vom 19. November 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfügung (Drohung, Tätlichkeiten, Ehrverletzung usw.); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 20. September 2021 (BKBES.2021.142).
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Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: | |
1.
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Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn erliess am 23. August 2021 eine Verfügung hinsichtlich mehrerer Anzeigen von und gegen fünf Personen betreffend Drohung und weitere Delikte. Eine der involvierten Personen war der Beschwerdeführer. Die ihn beschlagenden Verfahren im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 13. Februar und 14. April 2021 wurden eingestellt bzw. nicht an die Hand genommen. Auf eine dagegen eingereichte Beschwerde trat die Vorinstanz am 20. September 2021 nicht ein, weil das Rechtsmittel den Begründungsanforderungen von Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügte und der Beschwerdeführer auch innert der ihm angesetzten Nachfrist keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift einreichte (Art. 385 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
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2.
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Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.
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3.
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Vorliegend kann es nur um die Frage gehen, ob die kantonale Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte und ob die Vorinstanz darauf zu Unrecht nicht eingetreten ist. Damit setzt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht auseinander. Stattdessen rügt er unter Bezugnahme auf die materielle Seite der Angelegenheit die Rechtswidrigkeit der Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung und beantragt deren partielle Aufhebung (u.a. von Dispositivziffer 9 zur Frage einer Entschädigung bzw. Genugtuung gestützt auf Art. 429 StPO), was indessen nicht Verfahrensgegenstand ist und wozu sich das Bundesgericht folglich nicht äussern kann. Inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensbeschluss geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte, ergibt sich aus der Beschwerde mithin nicht im Ansatz. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auf die Beschwerde kann folglich im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.
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4.
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Ausnahmsweise ist von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. November 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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