BGer 1B_214/2021 | |||
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BGer 1B_214/2021 vom 23.11.2021 | |
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1B_214/2021 |
Urteil vom 23. November 2021 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Haag, Bundesrichter Merz,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Advokat Peter Volken,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis,
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Amt der Region Oberwallis,
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Überlandstrasse 42, 3900 Brig.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Erkennungsdienstliche Erfassung,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts
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des Kantons Wallis, Einzelrichter der Strafkammer,
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vom 25. März 2021 (P3 20 290).
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Sachverhalt: | |
A.
| 1 |
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region OberWallis, führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anbau, Trocknung, Portionierung und Verkauf von Cannabis). Anlässlich einer Hausdurchsuchung vom 10. März 2020 wurden getrocknete Hanfpflanzen und Säcke mit Marihuana sowie für die Hanfverarbeitung geeignete Gerätschaften beim Beschuldigten sichergestellt und beschlagnahmt. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 20. Mai 2020 machte er geltend, dritte Personen hätten die Hanfpflanzen angebaut und kultiviert; er habe diese lediglich abgeerntet und getrocknet, um diese sicherzustellen.
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B.
| 3 |
Die anlässlich der Einvernahme angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung des Beschuldigten (Vermessung der Körpermerkmale, Fingerabdrücke) lehnte dieser ab, worauf die Staatsanwaltschaft eine solche am 23. Oktober 2020 schriftlich verfügte. Am 26. Oktober 2020 erliess die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl, in dem sie ihm vorwarf, er habe im Jahr 2019 ein Hanffeld mit illegalem THC-Wert angebaut, die Hanfpflanzen geerntet und getrocknet und Cannabis zum Verkauf vorbereitet. Weiter hängig ist eine Strafuntersuchung wegen weiteren einschlägigen Delikten, darunter Verkauf von Betäubungsmitteln.
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C.
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Am 5. November 2020 erhob der Beschuldigte gegen die am 23. Oktober 2020 verfügte erkennungsdienstliche Erfassung Beschwerde, welche das Kantonsgericht des Kantons Wallis, Einzelrichter der Strafkammer, mit Verfügung vom 25. März 2021 abwies.
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D.
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Gegen den Beschwerdeentscheid des Kantonsgerichtes vom 25. März 2021 gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 26. April 2021 an das Bundesgericht. Er beantragt zur Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
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Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 3. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht verzichtete am 11. Mai 2021 auf eine Vernehmlassung. Die Eingaben wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. Am 20. Mai 2021 ersuchte dieser um Akteneinsicht, welche ihm, mit schriftlicher Zustimmung der Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 2021, am 28. Mai 2021 durch das Bundesgericht gewährt wurde. Weitere Eingaben zur Sache gingen nicht ein.
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Erwägungen: | |
1.
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Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit, gegen den die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offensteht (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG). Die strittige Zwangsmassnahme dient nicht der Aufklärung der Straftaten, deren der Beschwerdeführer im laufenden Strafverfahren verdächtigt wird. Vielmehr ist sie mit Blick auf allfällige andere - bereits begangene oder künftige - Delikte angeordnet worden. Ihr kommt somit eine über das Strafverfahren hinausgehende eigenständige Bedeutung zu. Der vorinstanzliche Entscheid ist deshalb praxisgemäss als Endentscheid zu behandeln, der nach Art. 90 BGG anfechtbar ist (vgl. Bundesgerichtsurteile 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 1; 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 1; 1B_381/2020 vom 15. März 2021 E. 1.1; 1B_17/ 2019 vom 24. April 2019 E. 1, nicht publ. in: BGE 145 IV 263; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und als Adressat der Zwangsmassnahmenverfügung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Damit ist er nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
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2.
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In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:
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Die fraglichen Hanfpflanzen habe "ein Unbekannter" angebaut, "auf Hinweis" eines Familienangehörigen des Beschwerdeführers. Er, der Beschuldigte, habe die Pflanzen lediglich "in Sicherheit gebracht". Sonst habe er mit Cannabis nicht das Geringste zu tun. Die anderslautenden Beweisaussagen des Familienangehörigen und anderer Gewährspersonen seien unglaubwürdig. Es fehle an einem ausreichenden Tatverdacht.
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Der Verteidiger des Beschwerdeführers habe am 4. März 2021 eine E-Mail des Familienangehörigen erhalten. Dieser habe dort zum Ausdruck gebracht, dass er unter starkem Cannabis-Einfluss gewesen sei, als er gegenüber seinem Vater den Beschwerdeführer belastet habe. Analoges gelte für seine Belastungen bei der polizeilichen Einvernahme. Zwar habe der Angehörige sich damals noch in Untersuchungshaft befunden; dieser habe jedoch angeblich von einem Mitinsassen im Gefängnis Cannabis erhalten. Er, der Beschwerdeführer, habe diese E-Mail sowie einen Brief seiner Ehefrau an das Kantonsgericht weitergeleitet, in der Annahme, dass die streitige erkennungsdienstliche Erfassung damit "obsolet" sei.
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Am 6. April 2021 habe sein Verteidiger ein weiteres Schreiben des Angehörigen erhalten, diesmal einen handschriftlichen Brief. Dort habe der Angehörige den Verdacht geäussert, "ein Jugoslawe" habe den Hanf auf dem Gelände des Beschwerdeführers angepflanzt. Der Jugoslawe habe ihn, den Angehörigen, auch zum Cannabis-Verkauf "angeheuert" und "in der Folge offenbar auch bedroht". Seine belastenden Beweisaussagen gegen den Beschwerdeführer seien laut dem Brief nicht wahr. Danach habe der Angehörige im Keller des Beschuldigten gar keine Hanfpflanzen gesehen, sondern Zitronenmelisse. Der Angehörige habe bei seinen anderslautenden Aussagen "unter starkem Drogen- und Alkoholeinfluss" gestanden. Falsche belastende Aussagen habe er angeblich gemacht, da er wütend auf den Beschwerdeführer gewesen sei, weil dieser ihm "die Drogen weggenommen und sie vernichtet" habe.
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Bevor nicht geklärt sei, ob und inwiefern der Beschwerdeführer Opfer falscher Beschuldigungen geworden sei, dürfe noch keine erkennungsdienstliche Erfassung erfolgen.
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3. | |
3.1. Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung im Sinne von Art. 260 StPO werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Zweck der Zwangsmassnahme, die auch für Übertretungen angeordnet werden kann (vgl. Urteil 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 2 mit Hinweis), ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3).
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Erkennungsdienstliche Massnahmen gemäss Art. 260 StPO können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK; BGE 145 IV 263 E. 3.4; 136 I 87 E. 5.1; 128 II 259 E. 3.2; je mit Hinweisen). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).
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3.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die erkennungsdienstliche Erfassung auch zulässig sein, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftaten erforderlich ist, derer eine Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt wird. Damit diesfalls die Zwangsmassnahme verhältnismässig ist, müssen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere - auch künftige - Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. Zu berücksichtigen ist im Rahmen einer gesamthaften Verhältnismässigkeitsprüfung auch, ob der Beschuldigte vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die erkennungsdienstliche Erfassung jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (zum Ganzen: BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267 mit Hinweisen).
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4. | |
4.1. Die kantonalen Instanzen halten fest, die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers sei zur Klärung der Vorwürfe im laufenden Verfahren nicht notwendig. Sie legen hingegen dar, dass der Beschwerdeführer mit einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit in andere Delikte von erheblicher Schwere impliziert sein könnte, die nicht bereits Gegenstand des laufenden Verfahrens bilden. Zwar sei der 74 Jahre alte Beschuldigte nicht vorbestraft. Eine Gewährsperson habe jedoch zu Protokoll gegeben, sie habe dem Beschwerdeführer, über mehrere Jahre hinweg und mehrfach, jeweils 200-300g Cannabis gestohlen und auch schon früher einen intensiven Hanfgeruch in dessen Haus festgestellt. Aufgrund dieser Aussagen, mit denen sich die Gewährsperson selber erheblich belastet habe und welche dem Beschwerdeführer anlässlich seiner eigenen Einvernahme vorgehalten worden seien, bestünden erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass dieser schon zu früheren Zeiten grössere Mengen Cannabis angebaut, weiterverarbeitet und verkauft habe. Eine von der Verteidigung ins Recht gelegte E-Mail der Gewährsperson vom 4. März 2021 vermöge diesen Verdacht nicht vollständig zu zerstreuen. Es bestehe gegen den Beschuldigten der Verdacht auf Anbau, Lagerung und Verkauf von Betäubungsmitteln, was gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG (als einfacher Tatbestand) mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werde. Dies stelle über mehrere Jahre hinweg eine Straftat von einer gewissen Schwere dar, die noch untersucht werden müsse und zu deren Verfolgung eine erkennungsdienstliche Erfassung des Beschuldigten sachdienlich sei. Ob er, wie er behauptet, bloss als Opfer falscher Anschuldigungen anzusehen sei, werde im weiteren Verlauf des Verfahrens zu klären sein.
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4.2. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, lässt die gesetzlichen Voraussetzungen der angefochtenen Zwangsmassnahme nicht dahinfallen. Die kantonalen Instanzen legen - im Sinne der oben (E. 3.2) erörterten Praxis - ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür dar, dass der Beschwerdeführer schon vor 2019 in frühere einschlägige Delikte bzw. (auch ab 2019) in andere Straftaten verwickelt gewesen sein könnte als jene, die ihm im Strafbefehl vom 26. Oktober 2020 vorgeworfen werden. Auch die Verhältnismässigkeit der streitigen erkennungsdienstlichen Erfassung, im Lichte der Schwere der untersuchten Delikte und des Subsidiaritätsgrundsatzes, hat die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht bejaht. Dies gilt umso mehr, als hier keine Drittpersonen davon betroffen sind, sondern allein der Beschuldigte tangiert wird (vgl. Art. 197 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer bestreitet im Übrigen nicht, dass er die beschlagnahmten Cannabisprodukte jedenfalls besessen und gelagert hat. Zwar beruft er sich diesbezüglich auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 17 StGB, da er sich in einem Notstand befunden und zudem habe erfahren wollen, "wer der Übeltäter" gewesen sei. Er legt jedoch nicht nachvollziehbar dar, inwiefern er mit seinem Verhalten ein eigenes höherwertiges Rechtsgut (oder dasjenige einer anderen Person) aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr hätte retten wollen und können. Insbesondere erklärt er nicht plausibel, weshalb er sich nicht an die Polizei gewendet hat, wenn es ihm angeblich bloss darum ging, die Drogen sicherstellen zu lassen und herauszufinden, wer die Verantwortlichen waren.
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5.
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Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Einzelrichter der Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. November 2021
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Forster
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