BGer 6B_1241/2021 | |||
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BGer 6B_1241/2021 vom 24.11.2021 | |
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6B_1241/2021 |
Urteil vom 24. November 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Boller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
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Postfach, 8953 Dietikon,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (falsche Anschuldigung); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. Oktober 2021 (UE210255-O/U/MUL).
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Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: | |
1.
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Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis nahm eine Strafuntersuchung am 18. August 2021 nicht an die Hand, wogegen A.________ Beschwerde erhob. Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf die Beschwerde am 15. Oktober 2021 androhungsgemäss nicht ein, weil A.________ innert der angesetzten (Nach-) Frist weder die ihm aufgetragene Verbesserung seiner Beschwerde vorgenommen hatte noch der ihm auferlegten Pflicht zur Leistung einer Sicherheit für die Prozesskosten nachgekommen war. A.________ wendet sich an das Bundesgericht.
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2.
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Der Beschwerdeführer reicht weitere Unterlagen zu den Akten. Das Bundesgericht überprüft als oberste Recht sprechende Behörde die angefochtenen Entscheidungen einzig auf ihre richtige Rechtsanwendung hin und führt kein Beweisverfahren durch (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2). Inwiefern die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Beweismittel durch den vorinstanzlichen Entscheid veranlasst wären und es sich damit um zulässige Noven handelte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht erkennbar. Die neu eingereichten Beweismittel haben daher unberücksichtigt zu bleiben.
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3.
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Soweit der Beschwerdeführer auf eine von ihm erhobene weitere Bundesgerichtsbeschwerde aufmerksam macht (vgl. act. 6), ist auf das Urteil 6B_1072/2021 vom 28. Oktober 2021 zu verweisen, welches das in jener Sache eröffnete Verfahren abschloss.
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4.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.
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Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO hat die ein kantonales Rechtsmittel ergreifende Partei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft. Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).
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Art. 383 Abs. 1 Satz 1 StPO sieht vor, dass die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten kann, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO bleibt vorbehalten (Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO).
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5.
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Vorliegend kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanz die Behandlung der kantonalen Beschwerde von deren Verbesserung sowie von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung abhängig machen durfte und auf die Beschwerde mangels fristgerechter Verbesserung und Leistung der Prozesskaution zu Recht nicht eingetreten ist. Damit befasst sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend. Seine pauschalen Hinweise auf eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs und auf Rechtsverzögerung genügen nicht. Soweit er sinngemäss vorbringt, seine kantonale Beschwerde habe den Anstand nicht verletzt und hätte daher nicht zur Überarbeitung zurückgewiesen werden dürfen, übersieht er, dass die Vorinstanz die Beschwerde nicht einzig deshalb beanstandete, sondern auch wegen unzureichender Begründung in der Sache zur Verbesserung zurückwies. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Wenn er betreffend die ihm auferlegte Sicherheitsleistung ausführt, die Zahlung einer solchen bringe ihn in eine (wirtschaftliche) Notsituation, unterlässt er es ferner darzutun, dass er vor der Vorinstanz ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hätte, das ihn gegebenenfalls von der Pflicht zur Sicherheitsleistung entbinden würde. Dass die Vorinstanz ein entsprechendes Gesuch ausser Acht gelassen und ihm die Sicherheitsleistung zu Unrecht auferlegt hätte, macht er nicht geltend. Inwiefern der aus zwei unabhängigen Gründen ergangene Nichteintretensentscheid der Vorinstanz gegen Bundesrecht verstossen soll, ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
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6.
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Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. November 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Boller
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