BGer 6B_1288/2021 | |||
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BGer 6B_1288/2021 vom 24.11.2021 | |
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6B_1288/2021 |
Urteil vom 24. November 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ungehorsam im Betreibungs- und Konkursverfahren; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 14. September 2021 (SST.2021.153).
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Die Präsidentin zieht in Erwägung: | |
1.
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Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verurteilte die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 30. Oktober 2019 wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren zu einer Busse von Fr. 400.--. Auf Einsprache hin überwies die Staatsanwaltschaft am 14. Februar 2020 die Akten an das Bezirksgericht Lenzburg zur Durchführung der Hauptverhandlung, welches die Beschwerdeführerin am 6. Januar 2021 wegen Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren mit Fr. 400.-- büsste. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil am 14. September 2021 sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich mit einer Eingabe vom 3. November 2021 (Poststempel) an das Bundesgericht. Sie verlangt einen Freispruch. Die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Eingaben der Beschwerdeführerin sind verspätet und damit unbeachtlich.
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2.
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Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Rahmen der Sachverhaltsrüge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1; Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen).
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Waren ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens (Art. 398 Abs. 4 StPO), prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Der Beschwerdeführer muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen. Das Bundesgericht nimmt keine eigene Beweiswürdigung vor (Urteil 6B_1047/2018 vom 19. Februar 2019 E. 1.1.2 mit Hinweisen).
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3.
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Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht mit den Erwägungen der Vorinstanz und den von dieser lediglich auf Willkür zu prüfenden Sachverhaltsfeststellungen des Bezirksgerichts Lenzburg nicht auseinander. Stattdessen beschränkt sie sich darauf, das Geschehen in einen Kontext von angeblich widerrechtlichen polizeilichen Zustellungen von Zahlungsbefehlen zu stellen und pauschal zu behaupten, sich nicht schuldig gemacht zu haben. Damit vermag die Beschwerdeführerin nicht im Geringsten darzutun, dass und inwiefern der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts oder sonst wie eine Verletzung von Bundesrecht vorzuwerfen wäre. Entsprechendes gilt, soweit sie als angeblich "nicht rechtsgehörig vertretene Partei" das rechtliche Gehör, den Anspruch auf ein faires Verfahren (Waffengleichheit, überspitzter Formalismus) und das Willkürverbot pauschal als verletzt rügt. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist folglich im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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4.
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Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt die Präsidentin: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. November 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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