BGer 6B_1102/2021 | |||
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BGer 6B_1102/2021 vom 25.11.2021 | |
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6B_1102/2021 |
Urteil vom 25. November 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Boller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtleisten der Prozesskaution (Drohung); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 24. August 2021 (SB210398-O/U/cwo).
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Die Präsidentin zieht in Erwägung: | |
1.
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A.________ erhob als Privatkläger gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon Berufung. Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf das Rechtsmittel nicht ein, weil A.________ die ihm auferlegte Prozesskaution innert Frist nicht leistete, und auferlegte ihm die Gerichtskosten. A.________ gelangt an das Bundesgericht und wendet sich gegen den vorinstanzlichen Kostenspruch.
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2.
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Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, wobei mit der Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ist (BGE 142 III 364 E. 2.4).
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Art. 383 Abs. 1 Satz 1 StPO sieht vor, dass die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten kann, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO bleibt vorbehalten (Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO).
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Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO).
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3.
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Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der vorinstanzliche Kostenspruch gegen Art. 428 StPO verstossen oder sonstwie Recht verletzen soll. Allein der Hinweis auf die mit E-Mail vom 17. Mai 2021 seinem Rechtsvertreter entzogene Vollmacht genügt nicht. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass die Berufungsanmeldung am 29. April 2021 noch mit gültiger Vollmacht erfolgte und die Vorinstanz deshalb von einer bestehenden Bevollmächtigung ausgehen durfte, bis ihr deren Widerruf durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 6. August 2021 mitgeteilt wurde. Der vom Beschwerdeführer sinngemäss betonte Umstand, dass sein Rechtsvertreter den Entzug der Vollmacht nicht umgehend der vorinstanzlichen Verfahrensleitung zur Kenntnis brachte, sondern zunächst mit "eigensinnigen Handlungen" weiter prozessierte, mithin noch die Berufungserklärung für den Beschwerdeführer einreichte, geht an der Sache vorbei. Er ist nicht geeignet, eine Rechtsverletzung in Bezug auf die vorinstanzliche Kostenauflage darzutun, sondern vermöchte höchstens gegebenenfalls eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Rechtsvertreters zu begründen. Es wäre am Beschwerdeführer als Verfahrenspartei gelegen, sich nach Entzug der Vollmacht im kantonalen Rechtsmittelverfahren einzubringen und etwa die Berufung zwecks Kostenvermeidung zurückzuziehen. Der Beschwerde mangelt es damit im Ergebnis an einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Begründung.
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4.
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Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.
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Demnach erkennt die Präsidentin: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. November 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
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Der Gerichtsschreiber: Boller
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